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Verwaltungsbestimmungen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften

Vom 3. Dezember 2018

Verwaltungsbestimmungen zu den Kirchengesetzen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften der evangelischen Kirchen in Niedersachsen vom 18. November 2017 (Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe), 23. November 2017 (Evangelisch-reformierte Kirche), 24. November 2017 (Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig und Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg), 12. Dezember 2017 (Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers).
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Zu § 1 Abs. 1:

Maßgeblich für das Erfordernis der kirchlichen Bestätigung ist der Dienstort und nicht der Wohnort der Lehrkraft.
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Zu § 2:

In Fällen, in denen die Niedersächsische Landesschulbehörde Lehrkräfte an Schulformen einsetzt, für die keine Lehrbefähigung im Fach Evangelische Religion erworben wurde, gilt die Vokation als erteilt.
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Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1

Nach dem Kirchenmitgliedschaftsrecht schließt die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD die Mitgliedschaft in einer Freikirche aus.
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Zu § 3 Abs. 1 Nr. 2

  • Auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern, die universitäre Master oder vergleichbare universitäre Abschlüsse im Fach Evangelische Religion erworben oder Studienleistungen im Fach Evangelische Religion im Umfang eines weiteren Lehrbefähigungsfaches absolviert und die pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme durch das Land Niedersachsen erfolgreich durchlaufen haben, kann die Vokation erteilt werden.
  • Der Begriff „Staatlich anerkannte Zertifikation“ umfasst an staatlichen Universitäten erworbene und durch das Land Niedersachsen anerkannte Zertifikationsabschlüsse für das Unterrichtsfach Evangelische Religion.
  • Von den beteiligten Kirchen anerkannte Weiterbildungslehrgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind Weiterbildungsmaßnahmen für das Fach Evangelische Religion, welche das Fach Evangelische Religion, welche das Niedersächsische Landesinstitut für Qualitätsentwicklung in Zusammenarbeit mit den Kirchen durchführt.
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Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4

Die Vokationstagung ist innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung zum Lehramt zu besuchen. Die Geschäftsstelle der Konföderation kann auf einen begründeten Antrag hin Ausnahmen in Bezug auf den vorgegebenen Zeitraum, innerhalb dessen die Tagung besucht sein muss, zulassen.
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Zu § 4 Abs. 1 und 2

Die Regelung der Absätze 1 und 2 gilt entsprechend für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die an einer pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme durch das Land Niedersachsen teilnehmen. Sie werden Lehrkräften im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat gleichgestellt und benötigen somit eine befristete Unterrichtsbestätigung.
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Zu § 4 Abs. 3:

Dies gilt entsprechend auch für Lehrkräfte i. S: v. § 4 Abs. 2.
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Zu § 4 Abs. 4:

Dies gilt nicht für Lehrkräfte, denen die Konföderation eine Vokation für Fachfremde erteilt hat. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat eine Stellungnahme der Schulleitung über das Erfordernis des fachfremden Unterrichtseinsatzes im Fach Evangelische Religion vorzulegen. Fachfremd evangelischen Religionsunterricht erteilende Lehrkräfte sollen nur in Ausnahmefällen Aufgaben der Fachkonferenzleitung Religion übernehmen oder Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bzw. Referendariat betreuen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn an der betreffenden Schule keine andere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religion zur Verfügung steht. Lehrkräften, die an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, kann die befristete Unterrichtsbestätigung auf Antrag für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme verlängert werden.
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Zu § 6:

Ist eine kirchliche Bestätigung erloschen oder widerrufen worden, kann bei der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen die Neuerteilung einer kirchlichen Bestätigung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft
  1. bereit ist, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen,
    und
  2. Mitglied in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.