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Gesetz zu dem Konkordat mit dem Heiligen Stuhle

Vom 1. Juli 19651#

Nieders. GVBl. S. 191

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Artikel 1

( 1 ) Dem in Hannover am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen nebst Anlage wird zugestimmt.
( 2 ) Das Konkordat nebst Anlage wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) 2#
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Anlage

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Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle
und dem Lande Niedersachsen3#

vom 26. Februar 1965
zuletzt geändert am 8. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 245)
Seine Heiligkeit Papst Paul VI.
und
der Niedersächsische Ministerpräsident,
die in dem Wunsche einig sind, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Lande Niedersachsen in freundschaftlichem Geiste zu festigen und zu fördern,
haben beschlossen,
eine feierliche Übereinkunft zu treffen, durch die die Rechtslage der katholischen Kirche in Niedersachsen, die sich namentlich aus den fortgeltenden Konkordaten zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 19294# und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 19335# ergibt, fortgebildet und dauernd geregelt wird.
Zu diesem Zwecke hat Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Exzellenz den Hochwürdigsten Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Konrad Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien, ernannt; nach Überreichung seiner für gut und richtig befundenen Vollmacht sind er und der Niedersächsische Ministerpräsident über folgende Artikel übereingekommen:
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Artikel 1

( 1 ) Das Land Niedersachsen gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und der Liebestätigkeit der katholischen Kirche den gesetzlichen Schutz.
( 2 ) Der Schutz der Sonntage und der kirchlichen Feiertage bleibt gewährleistet.
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Artikel 2

( 1 ) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche in Niedersachsen, die namentlich auf den nachstehenden, mit den Regierungen vereinbarten oder von ihnen anerkannten Urkunden beruht, und zwar
im Gebiet des ehemaligen Landes Hannover auf der Bulle Impensa Romanorum Pontificum vom 26. März 1824, durch die das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover den Bistümern Hildesheim und Osnabrück zugewiesen wurde, und auf dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Freistaate Preußen vom 14. Juni 19296#,
im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg auf der Bulle De salute animarum vom 16. Juli 1821 und der zu ihrer Ausführung erfolgten weiteren Grenzziehung durch den Vertrag zur Regulierung der Diözesanangelegenheiten der katholischen Einwohner des Herzogtums Oldenburg vom 5. Januar 1830, durch die das Gebiet des vormaligen Herzogtums Oldenburg dem Bistum Münster zugewiesen wurde,
im Gebiet des ehemaligen Landes Braunschweig auf dem Konsistorialdekret vom 2. Juli 1834, durch das das Gebiet des vormaligen Herzogtums Braunschweig dem Bistum Hildesheim zugewiesen wurde,
bleibt bestehen.
( 2 ) Zwischen den Bistümern Hildesheim und Osnabrück werden zum Zwecke der Grenzbereinigung im Bereich des Landes Niedersachsen folgende Gebietsveränderungen vorgenommen:
  1. Das Bistum Osnabrück überträgt an das Bistum Hildesheim seine Gebietsanteile an den Landkreisen Holzminden, Hameln-Pyrmont und Verden, den Landkreis Schaumburg-Lippe, die Stadt Cuxhaven und die übrigen Gebiete des ehemaligen Amtes Ritzebüttel sowie die Inseln Neuwerk und Scharhörn, ferner den links der Weser liegenden Teil der Stadt Nienburg.
  2. Das Bistum Hildesheim überträgt an das Bistum Osnabrück den rechts der Weser liegenden Teil des Landkreises Grafschaft Hoya.
( 3 ) Der in Niedersachsen liegende Teil des Bistums Münster (das ehemalige Land Oldenburg) bleibt als besonderer kirchlicher Verwaltungsbezirk bestehen, dessen Leitung der Bischof von Münster weiterhin einem ständigen Stellvertreter mit den diesem bisher zustehenden Befugnissen anvertraut.
( 4 ) Eine etwaige Änderung der Zirkumskription bleibt, soweit es sich nicht lediglich um Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge handelt, ergänzender Vereinbarung vorbehalten.
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Artikel 3

( 1 ) Für die Besetzung der kirchlichen Ämter im gesamten Gebiet des Landes Niedersachsen gelten die Vorschriften des Konkordats vom 14. Juni 1929. Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht entfällt.
( 2 ) Vor der Ernennung des in Artikel 2 Absatz 3 dieses Vertrages erwähnten Stellvertreters teilt der Bischof von Münster den Namen des in Aussicht Genommenen der Landesregierung vertraulich mit, um ihr die Möglichkeit zu geben, etwaige Bedenken allgemeinpolitischer Natur bezüglich dessen Person binnen 20 Tagen vorzubringen. Der Bischof wird vor Ablauf des angegebenen Termins beziehungsweise vor der Prüfung der vorgetragenen Bedenken die Ernennung nicht vornehmen.
( 3 ) Im Kathedralkapitel in Münster werden wie bisher zwei der den nicht residierenden Kapitularen vorbehaltenen Stellen an den Oldenburger Klerus vergeben, und zwar so, dass eine Stelle dem in Artikel 2 Absatz 3 erwähnten Stellvertreter des Bischofs zuteil wird.
( 4 ) Den Kathedralkapiteln in Hildesheim und Osnabrück werden künftig je zwei nicht residierende Domkapitulare angehören. Nach Errichtung der in Artikel 4 vorgesehenen Fakultät tritt zu dem Kapitel in Hildesheim ein weiterer nicht residierender Kapitular, der den ordentlichen Mitgliedern der Fakultät entnommen werden wird.
( 5 ) Artikel 6 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 findet für die in Absatz 3 und 4 genannten Mitglieder von Domkapiteln Anwendung.
( 6 ) Die landesrechtlichen Vorschriften über Patronate werden, soweit sie staatliche Normen sind, aufgehoben.
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Artikel 4

( 1 ) Das Land wird zu gegebener Zeit eine katholisch-theologische Fakultät an der Universität in Göttingen errichten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich nach Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und dem dazugehörigen Schlussprotokoll.
( 2 ) Für die Bischöfe von Hildesheim und Osnabrück entfällt mit Errichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Fakultät Artikel 12 Absatz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929.
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Artikel 5

( 1 ) Bei der Besetzung der Lehrstühle für katholische Religionspädagogik und für Methodik des katholischen Religionsunterrichts an den Pädagogischen Hochschulen sind Artikel 12 Absatz 1 des Konkordats vom 14. Juni 1929 und das dazugehörige Schlussprotokoll entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Der Standort Vechta der Universität Osnabrück wird gemäß näherer Bestimmung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in eine selbstständige Hochschule entsprechend den in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 12 dieses Gesetzes genannten Hochschulen umgewandelt und mit einer besonderen Rechtsstellung versehen; dabei bleibt die Ausbildung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie an Realschulen für das Fach Katholische Religion gewährleistet. An der Universität Osnabrück erfolgt die Ausbildung von Lehrkräften aller Schulstufen für Katholische Religion unter Einschluss des Lehramts an berufsbildenden Schulen. Das Personal des bisherigen gemeinsamen Fachbereichs für Katholische Theologie und Religionspädagogik wird jeweils den Standorten Osnabrück oder Vechta zugeordnet. Dem Institut für Katholische Religionspädagogik und ihre theologischen Grundlagen in Vechta werden mindestens vier Professuren, dem entsprechenden Institut in Osnabrück mindestens fünf Professuren sowie beiden Einrichtungen jeweils weiteres Personal in dem für Niedersachsen üblichen Umfang zugewiesen. Die Einrichtungen wirken bei der Sicherstellung des Lehrangebotes beider Hochschulen zusammen, insbesondere bei der Lehramtsausbildung. Jedem der beiden Institute werden bestimmte der in § 95 des genannten Gesetzes aufgeführten Aufgaben zugewiesen.
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Artikel 6

( 1 ) Das Land gewährleistet die Beibehaltung und Neuerrichtung von katholischen Bekenntnisschulen im Primarbereich (Schuljahrgänge 1–4); dieser umfasst auch Vorklassen. Bekenntnisschulen können grundsätzlich nur mit gleichen Schulen zusammengefasst werden; entsprechendes gilt für Schulen, die als einzige Schule im Bereich eines Schulträgers einen weit überwiegenden Anteil katholischer Schüler haben.
( 2 ) Auf Antrag von Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten werden im Bereich örtlicher oder überörtlicher Schulträger katholische Bekenntnisschulen errichtet, wenn eine angemessene Gliederung der beantragten Schule gesichert erscheint und die schulische Versorgung anderer Schüler im Bereich des Schulträgers gewahrt wird. Daneben bleibt die Errichtung solcher Schulen von Amts wegen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze unberührt.
( 3 ) Darüber hinaus gewährleistet das Land Errichtung, Beibehaltung und Unterhaltung von Orientierungsstufen und Hauptschulen in Trägerschaft der katholischen Kirche nach Maßgabe der zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande hierüber getroffenen Vereinbarungen.
( 4 ) Das Land wird dafür Sorge tragen, dass, soweit katholische Schüler andere als katholische Bekenntnisschulen besuchen, die Zahl der katholischen Lehrer grundsätzlich dem Anteil der katholischen Schüler entspricht.
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Artikel 7

( 1 ) Der katholische Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen Niedersachsens ordentliches Lehrfach. Dieser Unterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt; die Diözesen haben das Recht, sich davon im Einvernehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden durch Beauftragte zu überzeugen. Sie beauftragen damit geeignete Beamte des staatlichen Schuldienstes, insbesondere Schulaufsichtsbeamte, Schulleiter oder Geistliche im Schuldienst, oder Religionspädagogen an Pädagogischen Hochschulen; im Einvernehmen mit dem Land können auch andere erfahrene Pädagogen beauftragt werden. Daneben bleibt den Bischöfen das Recht zum Besuch des Religionsunterrichts unbenommen.
( 2 ) Für den Religionsunterricht werden die Landesregierung und die Diözesen über
die Zahl der Stunden,
Richtlinien, Lehrpläne und Lehrbücher,
Maßnahmen zur Erleichterung des Religionsunterrichts in den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen und
das Verfahren bei der Verwendung kirchlicher Lehrkräfte
ein Einvernehmen herstellen.
( 3 ) Die Erteilung des Religionsunterrichtes setzt die entsprechende Missio canonica des Diözesanbischofs voraus. Zur Sicherung des Religionsunterrichts wird das Land die sich bewerbenden Lehrer mit Missio canonica an den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Schulen sowie im Umfang des Bedarfs an Religionslehrern an den weiteren Schulen verwenden.
( 4 ) Über die Prüfungsvoraussetzungen und -anforderungen im Fach katholische Religion für Lehrer an Schulen aller Art wird der niedersächsische Kultusminister sich mit den Diözesanbischöfen mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung ins Benehmen setzen. Diejenigen Prüfungen und Erweiterungsprüfungen für das Fach katholische Religion, an denen ein Beauftragter der zuständigen kirchlichen Oberbehörde mitzuwirken berechtigt ist, werden als Nachweis der fachlichen Eignung zur Erteilung der Missio canonica anerkannt. Bei der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen wirkt für die Kirche ein Mitglied der katholisch-theologischen Fakultät an der Universität in Göttingen mit.
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Artikel 8

Das Land wird im Rahmen der allgemeinen Förderung der Privatschulen den Schulen katholischer Träger weiterhin seine Hilfe angedeihen lassen. Nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften werden diese Schulen staatlich anerkannt und durch Finanzhilfe – mindestens unter Wahrung des bisherigen Verhältnisses zu den Aufwendungen für die von Gemeinden und Gemeindeverbänden getragenen öffentlichen Schulen – sowie durch Erleichterung im Austausch von Lehrkräften gefördert. Über die Anwendung der staatlichen Vorschriften werden die Landesregierungen und die Diözesen eine besondere Vereinbarung treffen.
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Artikel 9

Die Kirche ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen.
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Artikel 10

Das Land wird bei den Rundfunkanstalten, an denen es beteiligt ist, darauf bedacht bleiben, dass die Satzungen Bestimmungen enthalten, nach denen das Programm das religiöse Empfinden der katholischen Bevölkerung nicht verletzt, der katholischen Kirche angemessene Sendezeiten eingeräumt werden und ihr eine angemessene Vertretung ihrer Interessen an den Fragen des Programms ermöglicht wird.
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Artikel 11

( 1 ) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Anstalten des Landes werden die zuständigen katholischen Geistlichen im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und kirchlicher Handlungen zugelassen. Soweit ein Bedürfnis für eine hauptamtliche Seelsorge besteht, werden die Kosten vom Lande getragen; die Geistlichen werden vom Lande im Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde angestellt. Zu den Kosten einer nicht hauptamtlichen regelmäßigen Seelsorge leistet das Land einen angemessenen Beitrag, wenn die Anstaltsseelsorge die örtlich zuständigen Geistlichen unverhältnismäßig belastet und zusätzliche Aufwendungen erfordert.
( 2 ) Die vom Land angestellten Geistlichen unterstehen unbeschadet der Disziplinargewalt des Landes dem Diözesanbischof, soweit es sich um die Ausübung ihrer seelsorgerlichen Funktionen handelt.
( 3 ) Bei Anstalten anderer öffentlicher Träger wird das Land dahin wirken, dass die Anstaltspfleglinge entsprechend seelsorgerlich betreut werden können.
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Artikel 12

( 1 ) Die Diözesen werden Entschließungen über die Errichtung und Veränderung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden acht Wochen vor Ausfertigung der entsprechenden kirchlichen Urkunde der Landesregierung mitteilen. Sie werden ihre Entschließungen überprüfen, falls die Landesregierung Bedenken erhebt. Dasselbe gilt für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Körperschaften anderer als der in Satz 1 bezeichneten Art und für die Veränderung bestehender öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
( 2 ) Die staatliche Mitwirkung bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher kirchlicher Körperschaften anderer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art und bei der Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Solange eine solche Vereinbarung nicht erzielt ist, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
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Artikel 13

Die Vorschriften über die staatliche Mitwirkung bei der vermögensrechtlichen Vertretung der Diözesen, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche werden durch die in der Anlage getroffene Regelung abgelöst.
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Artikel 14

( 1 ) Die Diözesen und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Gesetze aufgrund von Steuerordnungen von den Angehörigen der katholischen Kirche Kirchensteuern zu erheben. Die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung. Auf Antrag der Diözesen werden die Festsetzung und Einziehung der Diözesankirchensteuer von den Landesbehörden gegen Entschädigung übernommen. Die Kirchenbehörden erhalten auf Anfordern Einblick in die für sie im Zusammenhang mit der Kirchensteuer wichtigen Unterlagen der Landes- und Gemeindebehörden.
( 2 ) Durch Vereinbarung zwischen Kirchengemeinde und Gemeinde (Landkreis) können die Festsetzung und Einziehung der Ortskirchensteuer der Gemeinde (dem Landkreis) übertragen werden.
( 3 ) Die Landesregierung und die Diözesen werden zur näheren Regelung eine Vereinbarung7# schließen, die auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtags bedarf.
Diese soll insbesondere
Bedingungen feststellen, unter denen die Kirchensteuersätze allgemein als genehmigt gelten,
einheitliche Sätze bei der Diözesankirchensteuer im Landesgebiet sichern,
die Entschädigung für die Einziehung der Kirchensteuer durch die Landesbehörden feststellen,
die Abführung der Diözesankirchensteuer an die Diözesen regeln.
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Artikel 15

( 1 ) Das Land zahlt an die Diözesen, beginnend am 1. Januar 1965, als Dotation und als Zuschuss für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung jährlich drei Millionen zweihundertundfünfzigtausend Deutsche Mark. Der Betrag ist in seiner Höhe laufend den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen.
( 2 ) Für eine Ablösung gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.
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Artikel 16

Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf die Ansprüche gegen das Land, die sich auf die Diözesangebäude und -grundstücke beziehen, und stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden frei. Zum Ausgleich überträgt das Land das Eigentum an Gebäuden und Grundstücken auf den Bischöflichen Stuhl. Das Nähere bestimmt die Anlage.
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Artikel 17

( 1 ) Das Eigentum und andere Rechte der in Artikel 13 bezeichneten Institutionen sowie der katholischen religiösen Vereine an ihrem Vermögen werden im Umfange des Artikels 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 gewährleistet.
( 2 ) Die Landesbehörden werden nach Maßgabe der Anlage bei Enteignungen und bei der Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Ersatzgrundstücken auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen.
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Artikel 18

Die diesem Vertrag beigefügte Anlage ist integrierender Bestandteil des Vertrages.
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Artikel 19

( 1 ) Die Vertragschließenden werden über alle Fragen ihres Verhältnisses, insbesondere soweit sie sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages und der in der Präambel genannten Vereinbarungen ergeben, einen ständigen Kontakt herstellen. Sie werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
( 2 ) Die Vertragschließenden behalten sich das Recht vor, bei wesentlicher Änderung der derzeitigen Struktur der Lehrerbildung oder des öffentlichen Schulwesens Verhandlungen über eine dem Geist dieses Vertrages entsprechende Anpassung seiner Bestimmungen zu begehren.
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Artikel 20

( 1 ) Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bad Godesberg in der Apostolischen Nuntiatur ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.8#
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
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Anlage

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§ 1
(zu Artikel 1 Absatz 1)

Die Diözesen und die Kirchengemeinden sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche und mildtägige Zwecke zu sammeln. Die Diözesen können alljährlich in ihrem Gebiet eine Haussammlung für diese Zwecke ohne besondere staatliche Genehmigung veranstalten; die Zeit wird im Benehmen mit der Landesregierung festgesetzt.
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§ 2
(zu Artikel 4 Absatz 1)

( 1 ) Der Kultusminister wird, bevor die Berufung, d. h. das Angebot eines Lehrstuhles an der katholisch-theologischen Fakultät ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
( 2 ) Über die Listen geeigneter Persönlichkeiten, die vor der erstmaligen Besetzung der Lehrstühle der katholisch-theologischen Fakultät dem Minister einzureichen sind, beschließt ein Ausschuss, dem drei vom Senat der Universität zu wählende Mitglieder des Lehrkörpers der Universität und je drei von den katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bonn und Münster zu wählende Mitglieder dieser Fakultäten angehören.
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§ 3
(zu Artikel 5 Absatz 1)

( 1 ) Für die Besetzung der Professorenstellen für Katholische Theologie und Religionspädagogik gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Berufungskommission dem Bereich der Katholischen Theologie und Religionspädagogik angehören sollen.
( 2 ) Die Professorengruppe der Berufungskommission besteht zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern der Hochschule, an der die Stelle zu besetzen ist, und zu mindestens einem Drittel aus Mitgliedern anderer Hochschulen. Das Ministerium wird, bevor die Berufung, d. h. das Angebot einer Professur ergeht, die im Schlussprotokoll zu Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Konkordats vom 14. Juni 1929 vorgesehene Äußerung des zuständigen Bischofs einholen.
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§ 4
(zu Artikel 6 und 7)

(aufgehoben)
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§ 5
(zu Artikel 7)

An den Fachschulen wird das Land, soweit Religionsunterricht nicht zum Lehrplan der Schulen gehört, die Veranstaltung religiöser Arbeitsgemeinschaften auf freiwilliger Grundlage fördern.
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§ 6

( 1 ) Das in der Trägerschaft des Bistums Hildesheim stehende und als öffentliche Schule geführte Gymnasium Josephinum in Hildesheim erhält vom 1. August 1989 an die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts.
( 2 ) Für die Beurlaubung von Lehrkräften und für die Erstattung der Aufwendungen für das Unterrichtspersonal gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Schulen.
( 3 ) Das Land verzichtet auf seine Rechte aus den früher über diese Schule geschlossenen Verträgen.
( 4 ) Das Land wird dem öffentlichen Gymnasium in Twistringen die Rechtsstellung einer anerkannten Ersatzschule in Trägerschaft des Bistums Osnabrück nach Maßgabe der Bestimmungen des staatlichen Rechts verleihen. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Absatz 2 gilt ab dem 1. August 2010 für das in der Trägerschaft des Bistums Hildesheim als Ersatzschule geführte Gymnasium Eichendorffschule in Wolfsburg entsprechend.
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§ 7
(zu Artikel 12)

Die Errichtung und Veränderung der in Artikel 12 genannten Institutionen wird im Amtsblatt des Regierungsbezirks veröffentlicht, in dem die Institution ihren Sitz hat.
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§ 8
(zu Artikel 13)

( 1 ) Vorschriften der Diözesen, welche die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen betreffen, werden der Landesregierung vor ihrem Erlass vorgelegt.
( 2 ) Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Glieder der Kirchengemeinde mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Gemeindemitglieder berufen werden. Für Verbände von Kirchengemeinden besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus gewählten Mitgliedern der Vertretungsorgane der beteiligten Kirchengemeinden, sofern es nicht durch unmittelbare Wahl gebildet wird. Die Diözesen werden sich über einheitliche Bestimmungen für das Gebiet des Landes Niedersachsen verständigen.
( 3 ) Nach dem Erlass solcher Bestimmungen wird das Land die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben; soweit diese staatsaufsichtliche Genehmigungen vorsehen, entfallen sie mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
( 4 ) Das Land wird bischöfliche Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Artikel 13 genannten Institutionen im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlichen. Das Gleiche gilt für Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
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§ 9
(zu Artikel 15)

( 1 ) Für die Staatsleistung wird ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltsordnung9# nicht erfordert. Durch Vereinbarung der Diözesen untereinander wird der Anspruch auf die Staatsleistung auf die einzelnen Diözesen aufgeteilt. Die Vereinbarung ist der Landesregierung anzuzeigen.
( 2 ) Die Staatsleistung wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus bezahlt.
( 3 ) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 wird eine einmalige Nachzahlung von sieben Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark geleistet.
( 4 ) Die Anpassung an Änderungen der Besoldung der Landesbeamten wird wie bei vergleichbaren Staatsleistungen vorgenommen.
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§ 10
(zu Artikel 16)

( 1 ) Der Bischöfliche Stuhl in Hildesheim verzichtet auf alle bisherigen Ansprüche gegen das Land, die sich auf die in § 11 Absatz 1 genannten Grundstücke und die dazugehörigen Gebäude sowie auf den Dom einschließlich seiner Nebengebäude und seiner Innenausstattung beziehen; das Gleiche gilt für alle sonstigen Geld- und Sachleistungen des Landes, insbesondere auch für die Verpflichtung zur Unterhaltung des Hildesheimer Domschatzes.
( 2 ) Der Bischöfliche Stuhl stellt das Land von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen an die Kirchengemeinden, insbesondere von denen zur baulichen Unterhaltung von Gebäuden frei.
( 3 ) Soweit Gebäude vorhanden sind, die nur zum Teil katholischen ortskirchlichen Zwecken dienen, soll die Unterhaltungslast, soweit möglich, durch Einzelvereinbarung geregelt werden.
( 4 ) Das Land darf ohne Zustimmung des Bischöflichen Stuhls Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen. Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem Bischöflichen Stuhl alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozessstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.
( 5 ) Der Bischöfliche Stuhl wird sich bemühen, Verträge mit den berechtigten Kirchengemeinden zustande zu bringen, durch die das Land aus seinen Verpflichtungen entlassen wird.
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§ 11
(zu Artikel 16)

( 1 ) Das Land überträgt auf den Bischöflichen Stuhl in Hildesheim das Eigentum an den in Hildesheim, Domhof Nummern 9, 10, 11, 17, 22, 23, 26, 27, 28, 29 und 29a und Pfaffenstieg 2 belegenen Grundstücken sowie an dem zwischen Domhof Nummern 17 und 18 belegenen Grundstück. Falls der Bischöfliche Stuhl beantragt, im Grundbuch als Eigentümer der beiden Domhöfe eingetragen zu werden, wird das Land den Bischöflichen Stuhl darin unterstützen.
( 2 ) Das Land wird auf den Bischöflichen Stuhl das Eigentum an den in Hildesheim, Domhof Nummern 18, 19, 20 und 21 belegenen Grundstücken übertragen, sobald für die dort untergebrachten Dienststellen des Landes neue Gebäude errichtet sind, spätestens jedoch am 31. Dezember 1969. Sind zu diesem Zeitpunkt die neuen Gebäude nicht fertiggestellt, so wird der Bischöfliche Stuhl dem Land die Nutzung der Gebäude für eine weitere Frist gegen einen angemessenen Mietzins überlassen.
( 3 ) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden und Grundstücken, die ausschließlich katholischen ortskirchlichen Zwecken gewidmet sind, auf den Bischöflichen Stuhl oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen diesem und der Kirchengemeinde hergestellt ist, auf die Kirchengemeinde. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden.
( 4 ) Das Land und der Bischöfliche Stuhl werden die Gebäude und Grundstücke, die in kirchliches Eigentum übergehen, mit allen Merkmalen gemeinsam festlegen.
( 5 ) Bei der Eigentumsübertragung nach Absatz 1 bis 3 werden Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren nicht erhoben; das Gleiche gilt, wenn der Bischöfliche Stuhl innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages das Eigentum auf die Kirchengemeinden weiterüberträgt.
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§ 12
(zu Artikel 17)

Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen die betroffenen Institutionen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke zur Vermeidung der Enteignung Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgeschrieben sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.
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§ 13

Die Diözesen werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörenden Grundstücken und sonstiger Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen oder Umgestaltungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür Sorge tragen, dass andere kirchliche Institutionen entsprechend verfahren.
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§ 14

( 1 ) Die im Eigentum oder in der Verwaltung der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände stehenden Friedhöfe genießen in demselben Umfang wie die kommunalen Friedhöfe den staatlichen Schutz.
( 2 ) Die Kirchengemeinden und die Kirchengemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen neue Friedhöfe anzulegen.
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§ 15

Auf Landesrecht beruhende Gebührenfreiheiten des Landes gelten auch für die in Artikel 13 bezeichneten Institutionen.
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Anhang 20 E

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Abschließendes Sitzungsprotokoll
vom 26. Februar 196510#

Bei dem Abschluss des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen am 26. 2. 1965 sind die Führer der beiden Verhandlungsdelegationen über die im nachstehenden Protokoll enthaltenen Feststellungen übereingekommen:
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1. Zu Artikel 2 Absatz 4

Die Kirche wird von Änderungen der Zirkumskription, die sie als Grenzverlegungen im Interesse der örtlichen Seelsorge vornimmt, dem Lande Kenntnis geben.
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2. Zu Artikel 3 Absatz 1

  1. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass für ausländische Geistliche, die im Lande Niedersachsen in der Pfarrseelsorge für ausländische Katholiken angestellt werden, von den Anforderungen des Artikels 10 des Konkordats vom 14. Juni 1929 abgesehen wird.
  2. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die für die Besetzung der Kanonikate Preußens in dem Notenwechsel zwischen dem Preußischen Ministerpräsidenten und dem Staatssekretariat Seiner Heiligkeit vom 17. Juli/30. August 1933 unter Nummer 3 getroffene Regelung für die niedersächsischen Kanonikate angewandt wird (vgl. Sammlung Werner Weber, Die deutschen Konkordate und Kirchenverträge der Gegenwart, Göttingen 1962, S. 88 f.).
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3. Zu Artikel 4 Absatz 1

Die Errichtung von Lehrstühlen richtet sich nach vergleichbaren Fakultäten. Über die Zahl und die Art der Lehrstühle sowie die sonstige Ausstattung der Fakultät werden sich die Vertragsschließenden verständigen.
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4. Zu Artikel 4 Absatz 2

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass sich Artikel 4 Absatz 2 nicht auf die Priesterseminare bezieht.
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5. Zu Artikel 5 Absatz 2

Angesichts der für die Pädagogische Hochschule in Vechta getroffenen Regelung und der zwischen dem Lande mit den Bischöfen von Hildesheim und Osnabrück zu schließenden Vereinbarungen, sowie in Anbetracht der Minderheitslage der katholischen Bevölkerung in Niedersachsen werden kirchlicherseits für den Bereich der Lehrerbildung weitere Ansprüche nicht erhoben.
Staatlicherseits wird erklärt, dass hiermit einzelne Verbesserungen beim weiteren Ausbau der Lehrerbildung nicht ausgeschlossen werden.
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6. Zu Artikel 6 Absatz 1

  1. Kirchlicherseits wird erklärt, dass die Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses, so wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen, den zu stellenden Anforderungen entsprechen.
  2. Ein weit überwiegender Anteil katholischer Schüler an einer Schule ist ein solcher von 80 vom Hundert.
  3. Bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen Andersdenkender sind in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Übergewicht von Schülern des katholischen Bekenntnisses im Sinne von Buchstabe b
    die Wahl entsprechender Lehrbücher aus der Liste der zugelassenen Schulbücher im Rahmen der Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Lehrbücher sowie
    die Pflege katholischen religiösen Brauchtums
frei.
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7. Zu Artikel 6 Absatz 2 Satz 2

Nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen werden im Falle der Überfüllung von Schulen für Schüler des katholischen Bekenntnisses neue Schulen dieser Art von Amts wegen gemäß § 5 des Schulverwaltungsgesetzes unter Ausschluss der §§ 9 bis 13 des Schulgesetzes errichtet.
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8. Zu Artikel 7 Absatz 1 Satz 1

  1. Eine Verpflichtung des Landes zur Erteilung von Religionsunterricht besteht erst, wenn an einer Schule mindestens zwölf Schüler des katholischen Bekenntnisses vorhanden sind. Das Land wird darüber hinaus nach Möglichkeit die Erteilung von Religionsunterricht fördern.
  2. Dem Antrag von Eltern, deren Kinder keine andere Möglichkeit haben, Religionsunterricht zu erhalten, auf Umschulung der Kinder in eine benachbarte Schule, in der dieses möglich ist, kann unter den Voraussetzungen des § 15 a des Schulgesetzes entsprochen werden.
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9. Zu Artikel 7 Absatz 2

Die Stundenzahl für den katholischen Religionsunterricht soll in den Schulen für Schüler aller Bekenntnisse mit einem Anteil katholischer Schüler von mindestens achtzig vom Hundert der für die Schulen für Schüler katholischen Bekenntnisses vorgesehenen Stundenzahl entsprechen.
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10. Zu Artikel 8

Das bisherige Verhältnis der Aufwendungen im Sinne des Artikels 8 bestimmt sich nach § 10 Absatz 4 des niedersächsischen Privatschulgesetzes.
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11. Zu Artikel 9

Es ist Voraussetzung für die gleichberechtigte Förderung der katholischen Erwachsenenbildung, dass die zu fördernden Einrichtungen die für das Land Niedersachsen geltenden allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
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12. Zu Artikel 10

Dem Anliegen von Artikel 10 ist für den Norddeutschen Rundfunk durch § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk vom 16. Februar 1955 und durch Artikel 22 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks vom 2. März 1956 sowie für das Zweite Deutsche Fernsehen durch § 2 Absatz 2, § 6 Absatz 3 und § 14 Absatz 1 Buchstabe e des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen vom 6. Juni 1961 Rechnung getragen. Bei Änderung der bestehenden und bei Abschluss neuer Rundfunk-Staatsverträge werden die Vertragspartner wegen der Berücksichtigung kirchlicher Interessen vorher in Verbindung treten.
Hinsichtlich der Gestaltung der Sendezeiten kann es bei der bisher beim Norddeutschen Rundfunk und dem Zweiten Deutschen Fernsehen geübten Praxis verbleiben.
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13. Zu Artikel 11

Kirche und Land werden zur Regelung der Angelegenheiten der Polizeiseelsorge in Verbindung treten. Bis dahin verbleibt es bei der bisherigen Handhabung.
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14. Zu Artikel 17

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass unter katholischen religiösen Vereinen auch die Ordensgemeinschaften, Kongregationen und ähnliche Vereinigungen zu verstehen sind.
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15. Zu § 5 der Anlage

Religionsunterricht als Pflichtfach oder Wahlfach besteht in folgenden Fachschulen oder wird an ihnen eingerichtet werden
  1. Kindergärtnerinnenseminare
  2. Schulen für Kinderpflegerinnen (soweit sie an Fachschulen angegliedert sind)
  3. Ausbildungsstätten für Jugendleiterinnen
  4. Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen.
Die Einbeziehung weiterer Schulen auf kirchliche Anregung bleibt vorbehalten.
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16. Zu § 6 der Anlage

  1. Beim Übergang des Gymnasiums Josephinum in kirchliche Trägerschaft verbleibt es bei der bestehenden Schulgeldfreiheit.
  2. § 6 Absatz 2 Satz 1 steht nicht entgegen, dass eine dem nicht katholischen Anteil der Schüler entsprechende Zahl von Lehrerstellen nach dem Bekenntnis dieser Schüler besetzt wird.
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17. Zu §§ 6 und 9 der Anlage

Die Abfindung gemäß § 6 Absatz 1 und die Nachzahlung gemäß § 9 Absatz 3 werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeshaushalts für das Rechnungsjahr 1966 fällig.
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Abschließendes Sitzungsprotokoll

vom 29. Oktober 1993
(Nds. MBI. 1994 S. 1242)
geändert am 30. 3. 2004
(Nds. MBl. S. 393)
Bei dem Abschluss des heute unterzeichneten Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen zur Änderung des Konkordats vom 26. Februar 1965 sind die Verhandlungspartner über die im nachstehenden Protokoll enthaltenen Feststellungen übereingekommen:
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1. Zu Artikel 5 Abs. 2 des Konkordats

Durch diese Hochschule wird die in Artikel 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Konkordats vom 26. Februar 1965 genannte und durch Nr. 1 des Vertrages vom 21. Mai 1973 umgestaltete Einrichtung an die geänderten Hochschulverhältnisse angepasst und fortentwickelt. Die Professuren für Katholische Theologie und Religionspädagogik an den Hochschulen in Osnabrück und Vechta werden jeweils zu Instituten organisatorisch zusammengefasst.
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2. Zu Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Konkordats

Es besteht Übereinstimmung, dass für das Promotions- und Habilitationsrecht die für die anderen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 12 NHG maßgeblichen Bestimmungen gelten (§§ 25, 26, 27 NHG)11#.
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3. Zu § 3 der Anlage zum Konkordat

Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass Katholische Theologie und Religionspädagogik an den staatlichen Hochschulen Niedersachsens aufgrund des Einvernehmens zwischen Staat und Kirche gemäß den Bestimmungen der Verträge zwischen Staat und Kirche in Bindung an das Lehramt der Katholischen Kirche gelehrt wird. In Anwendung von Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 gelten für das Verhältnis der Einrichtungen für Katholische Theologie und Religionspädagogik an den staatlichen wissenschaftlichen Hochschulen im Land Niedersachsen zur kirchlichen Behörde zur Zeit des Vertragsabschlusses die Apostolische Konstitution „Sapientia Christiana“ vom 15. April 1979 sowie die hierzu erlassenen Verordnungen vom 29. April 1979 und Dekrete vom 1. Januar 1983, soweit sich nicht aus den Verträgen eine anderweitige Regelung ergibt. Im Übrigen stellen die Vertragsschließenden fest, dass unter die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 1 des Konkordats vom 26. Februar 1965, die noch von Pädagogischen Hochschulen sprechen, alle Professuren für Katholische Theologie und Religionspädagogik im Land Niedersachsen fallen.
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4. bis 13.

(hier nicht abgedruckt)

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1 ↑ Letzte Änderung siehe Gesetz zu dem Vertrag zur Änderung des Konkordats mit dem Heiligen Stuhle vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 232), in Kraft getreten am 28. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 307).
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2 ↑ Artikel 2 Abs. 2 überholt (vollzogen).
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3 ↑ Abschließende Protokolle vom 26. 2. 1965 und 29. 10. 1993 – siehe Anhang zu Nr. 20 E.
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4 ↑ Siehe hierzu Gesetz vom 3. 8. 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 392).
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5 ↑ Siehe hierzu Bekanntmachung vom 12. 9. 1933 (Nds. GVBl. Sb. II S. 352).
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6 ↑ Siehe hierzu Gesetz vom 3. 8. 1929 (Nds. GVBl. Sb. II S. 392).
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7 ↑ Siehe Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 12./20. 11. 1971, abgedruckt als Anlage zu dem Gesetz über die Vereinbarung zu Artikel 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 22. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 315).
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8 ↑ In Kraft getreten am 4. 10. 1965 (Nds. GVBl. S. 224)
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9 ↑ Vom 31. 12. 1929 (Nds. GVBl. 56. II S. 511).
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10 ↑ Veröffentlicht durch Bek. des Nds. KultM vom 7. 10. 1966 (MBl. S. 1099).
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11 ↑ Niedersächsisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 14. 6. 1989.