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Satzung des Kirchengemeindeverbandes
der ev.-luth. Kirchengemeinden Atzenhausen, Dramfeld und Obernjesa

Vom 19. Februar 2009

KABl. 2009, S. 43

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§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die ev.-luth. Kirchengemeinden Atzenhausen, Dramfeld und Obernjesa nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Parochie Obernjesa. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Obernjesa. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Verkündigung des Wortes Gottes in rechter Weise und die stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente,
  2. die Zeiten der regelmäßigen Gottesdienste, die Einführung, Verlegung und Abschaffung von Gottesdiensten sowie die Gottesdienstordnungen im Einvernehmen mit dem Pfarramt und im Rahmen des geltenden Rechts,
  3. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  4. die Arbeit mit Erwachsenen und Senioren,
  5. das zentrale Gemeindebüro,
  6. die Öffentlichkeitsarbeit,
  7. die Kirchenmusik,
  8. die Beratung von Arbeitsschwerpunkten in den beteiligten Kirchengemeinden,
  9. die Übernahme der Anstellungsträgerschaft von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
  10. die Unterrichtung von Konfirmanden und Konfirmandinnen,
  11. die Pfarrstellenbesetzung im Einvernehmen mit den im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchenvorständen,
  12. Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht,
  13. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
  14. eine gemeinsame Haushaltsführung,
  15. das Gebäudemanagement.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. dem Pfarrstelleninhaber oder der Pfarrstelleninhaberin sowie
  2. zwei nicht geistlichen Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Atzenhausen, drei nicht geistlichen Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Dramfeld und fünf nicht geistlichen Kirchenvorstandsmitgliedern aus der Kirchengemeinde Obernjesa, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden.
( 2 ) Für nicht geistliche Mitglieder können stellvertretende Mitglieder aus dem jeweiligen Kirchenvorstand bestimmt werden.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimm- und Rederecht teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen.
  2. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (§ 5),
  3. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung oder Ausweitungen der Stellenumfänge einer Diakonin oder eines Diakons, einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs, einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers oder einer Chorleiterin oder eines Chorleiters in einer der Kirchengemeinden des Verbandes (§ 6),
  4. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
  5. Entscheidung in weiteren, durch übereinstimmenden Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
( 5 ) Die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses nach § 106 Abs. 3 der Kirchengemeindeordnung aus seiner Mitte ist möglich. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, die oder der gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses ist, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und dem Pfarrstelleninhaber oder der Pfarrstelleninhaberin. Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bestimmungen der §§ 50 und 50b der Kirchengemeindeordnung gelten entsprechend. Er hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
  1. Beschlüsse von Ausgaben im Rahmen des bestehenden Haushaltes,
  2. die Einführung, Verlegung und Abschaffung von Gottesdiensten,
  3. alle Personalangelegenheiten im Rahmen des bestehenden Haushaltes und soweit der Kirchengemeindeverband an die Beschlüsse nicht länger als die Laufzeit des bestehenden Haushaltes gebunden ist.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sollen entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufgehoben oder auf den Kirchengemeindeverband übertragen werden.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin, eines Pfarramtssekretärs oder einer Pfarramtssekretärin, eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin und eines Chorleiters oder einer Chorleiterin zum Dienst im Bereich des Kirchengemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern erforderlich.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck legen sie dem Superintendenten ein gemeinsames, verbindliches Arbeitskonzept für den Kirchengemeindeverband vor.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
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§ 8
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Kirchengemeindeverband geführt. Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt. Die Ausgaben sollen im Verhältnis zur Gemeindegliederzahl erfolgen.
( 2 ) Die bei der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
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§ 9
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Göttingen nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 10 und 11 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag von mindestens zwei Kirchenvorständen oder von Amts wegen auflösen. Ein Antrag kann frühestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach vier Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Atzenhausen, den 1. Dezember 2008
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Atzenhausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Dramfeld, den 1. Dezember 2008
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Dramfeld
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Obernjesa, den 1. Dezember 2008
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernjesa
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 19. Februar 2009
Das Landeskirchenamt