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Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes
Northeim Südregion der Ev.-luth. Kirchengemeinden Northeim/Apostel, Bühle, Sudheim, Hillerse (mit Elvese und Berwartshausen), Höckelheim und Sudershausen

Vom 30. Mai 2006

KABl. 2006, S. 102, geändert durch Anordnung vom 24. September 2008,
KABl. 2008, S. 206

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§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Northeim/Apostel, Bühle, Sudheim, Hillerse (mit Elvese und Berwartshausen), Höckelheim und Sudershausen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(2) 1Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Gemeindeverband Northeim Südregion“. 2Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Northeim, Apostelgemeinde. 3Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere
a)
die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
b)
Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
c)
die Seelsorge,
d)
gemeinsame Veranstaltungen,
e)
die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten, die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
g)
die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
h)
die Öffentlichkeitsarbeit,
i)
die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes,
j)
die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht,
k)
die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
(2) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) und der Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

(1) 1Organ des Gemeindeverbandes ist der Vorstand (Verbandsvorstand). 2Er besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes und dem/der Stellvertreter/in (siehe § 9 (1))
  2. je Kirchengemeinde pro angefangene 1500 Gemeindeglieder je 1 nicht geistliches Kirchenvorstandsmitglied für die laufende Amtszeit, die von den Kirchenvorständen gewählt werden (§ 105 Abs. 2 KGO). 3Das ergibt z.Zt. folgende Mitglieder:
    Northeim/Apostel 3, Bühle, Sudheim, Hillerse (mit Elvese und Berwartshausen), Höckelheim und Sudershausen je 1.
    4Die Anzahl der nicht geistlichen Mitglieder wird zu Beginn jeder Amtszeit überprüft und ggf. neu festgelegt.
(2) 1Für das geschäftsführende Mitglied des Pfarramtes und den / die Stellvertreter/in ist ein stellvertretendes Mitglied des Pfarramtes durch das Pfarramt zu bestimmen. 2Für jedes nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich eine/n Nachfolger/in. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein,
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder des Pfarramtes und Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht beratend teilnehmen. 2Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 4Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegen stehen.
(7) 1Sitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. 2Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Gemeindeverband einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes i. S. der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen.
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan.
  3. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht, gemäß § 5.
  4. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreisangestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin und bei der Einstellung einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin in einer der Kirchengemeinden des Verbandes, gemäß § 6.
  5. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht, gemäß § 7.
  6. Unabhängig von den Kirchengemeinden können vom Gemeindeverband Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung abgegeben werden.
  7. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Gemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
(5) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

(1) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(2) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk die Pfarrstelle neu besetzt werden soll, sind an den Beratungen zu beteiligen. 2Für die Besetzung der Pfarrstelle in den Gemeinden Bühle und Sudheim sowie Sudershausen ist jeweils das Präsentationsrecht des Patronats zu berücksichtigen. 3Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 5Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. 6Bei fehlender Einigung im Falle von Bühle und Sudheim sowie Sudershausen wird die Pfarrstelle von dem Landesbischof durch Ernennung besetzt (§ 3 Patronatsgesetz). 7Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(3) 1Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. 2Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. 3Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

(1) 1Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Friedhofspfleger für mehrere Kirchengemeinden) Mitarbeiterstellen errichten. 2Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein,
(3) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
(4) 1Die Besetzung der Stelle eines Diakons/einer Diakonin, eines Pfarramtssekretärs/einer Pfarramtssekretärin, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin zum Dienst im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
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§ 7
Visitation

(1) 1Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. 2Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
(4) 1Bis zur Erarbeitung eines gemeinsamen Arbeitskonzeptes nach den Abs. 1 – 3 besteht auch die Möglichkeit, dass jeweils nur die Gemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind oder deren Pfarramt durch den gleichen Pastor oder Pastorin pfarramtlich versehen wird, gemeinsam visitiert werden. 2Die Visitationssitzung erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden und des Verbandsvorstandes. 3In gleicher Weise ist bei einem abschließenden Gespräch des Visitators nach Vorlage des Visitationsberichtes zu verfahren.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

(1) Im Gemeindeverband werden folgende Pfarrbezirke gebildet:
I
Apostel
II
Sudheim/Bühle/Apostel
III
Hillerse/Apostel
IV
Höckelheim/Apostel
V
Die Pfarrstelle Sudershausen bleibt mit dem Umfang der Hälfte einer vollen Stelle erhalten, solange eine Finanzierung der Pfarrstelle vorliegt.
(2) 1Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. 2Die Pfarramtsbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden.
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten/der Superintendentin zu treffen. 2Dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten durch den Superintendenten/die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sichergestellt ist. 3Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt.
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakonen und Diakoninnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband zuzuweisen.
(3) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen.
2Die Pastoren und Pastorinnen wählen aus ihrer Mitte eine(n) geschäftsführende(n) Pastor(in) und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in). 3Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
(2) 1Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der/die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(3) 1Das Pfarramt gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
3Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. 4Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

(1) Für den Gemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand festgestellt wird.
(2) 1Der Aufwand des Gemeindeverbandes wird finanziert durch eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmten Umlage, die von den dem Verband als Mitglieder angehörenden Kirchengemeinden entrichtet wird. 2Hinzu kommen mögliche Spenden und Kollekten und Zuwendungen Dritter.
(3) Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres durch Beschluss des Verbandsvorstandes – im Benehmen mit den Kirchenvorständen – festgelegt und soll insbesondere zunächst der Deckung des nachfolgenden Aufwandes dienen:
  • Kosten der Pfarr- und Gemeindebüros im Gemeindeverband (Telefon, Reisekosten der Pastoren und Diakone, Bürobedarf, sachliche Investitionen wie Fax, Kopierer, PC etc.)
(4) Durch Beschluss der Kirchenvorstände kann die Verlagerung weiterer Aufgaben von der Kirchengemeinde auf den Gemeindeverband bei gleichzeitiger Sicherstellung der Finanzierung erfolgen.
(5) Die Kirchengemeinden sind bereit, ein nach dem Jahresabschluss auftretendes Haushaltsdefizit des Gemeindeverbandes nach Rechnungslegung durch anteilige Umlagebeträge auszugleichen, sofern das Defizit nicht durch verbandsfremde Ausgaben bedingt ist.
(6) Wenn durch Änderung der landeskirchlichen Bestimmungen auch Gemeindeverbände Zuweisungsempfänger sein können, werden Gespräche unter den beteiligten Gemeinden über eine Fortschreibung der Abs. 1 bis 6 aufgenommen.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Leine-Solling nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Auflösung, Ausscheiden

(1) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 10 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
(3) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.
(2) 1Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
37154 Northeim, den 7. Februar 2006
Der Kirchenvorstand
der Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde Northeim
L.S.
Unterschrift
Unterschrift
37154 Northeim, den 7. Februar 2006
Der Kirchenvorstand
der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Oswaldi Bühle
L.S.
Unterschrift
Unterschrift
37154 Northeim, den 7. Februar 2006
Der Kirchenvorstand
der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Sudheim
L.S.
Unterschrift
Unterschrift
37154 Northeim, den 7. Februar 2006
Der Kirchenvortstand
der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Petri Hillerse
L.S.
Unterschrift
Unterschrift
37154 Northeim, den 7. Februar 2006
Der Kirchenvorstand
der Ev.-luth. Kirchengem. St. Marien Hökelheim
L.S.
Unterschrift
Unterschrift
2Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Gemeindeverbandes Northeim Südregion genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 30. Mai 2006
Das Landeskirchenamt
Dr. v. Vietinghoff

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