.Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes
der Ev.-luth. Kirchengemeinden Grasdorf, Hackenstedt-Sottrum, Heersum, Holle, Sillium
Vom 31. August 2004
KABl. 2004, S. 153
####§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Grasdorf (mit der Kapellengemeinde Luttrum), Hackenstedt-Sottrum, Heersum, Holle und Sillium, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(2) 1Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Gemeindeverband Holle“. 2Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Grasdorf.
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere
- die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
- Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
- die Seelsorge,
- gemeinsame Veranstaltungen,
- die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
- die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Verbandes,
- die Pfarrstellenbesetzung,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
- die Trägerschaft der Kindertagesstätten.
(2) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(3) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand) und der Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Gemeindeverbandes ist der Vorstand (Verbandsvorstand). 2Er besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1je besetzbare Pfarrstelle ein geistliches Mitglied. 2Sind Pastorenehepaare auf einer Pfarrstelle tätig, ist entsprechend § 55 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz zu verfahren.
- je Kirchengemeinde pro angefangene 500 Gemeindeglieder je ein nicht geistliches Kirchenvorstandsmitglied, das vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird.
- ein vom Verbandsvorstand berufenes nicht geistliches Mitglied des Kapellenvorstandes Luttrum, das vom Kapellenvorstand vorgeschlagen wird.
(2) Für jedes gewählte nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, das im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 4Kirchenvorsteher/-innen der Kirchen- und Kapellengemeinden des Gemeindeverbandes sind als Zuhörer/-innen zu den Sitzungen zugelassen.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(7) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes i. S. der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen.
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan.
- Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen (s. § 5).
- Zustimmung zur Einstellung eines/einer vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons/Diakonin und Entscheidung über die Einstellung einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin des Verbandes (s. § 6).
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (s. § 7).
- Abgabe von Stellungnahmen der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung.
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) 1Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Gemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gemeindeverbandes versehen worden sind. 3Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
(4) Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Kindergartenwesen ist möglich.
(5) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Gemeindeverband nehmen die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht geltenden Bestimmungen wahr. 2Der Verbandsvorstand ist von den Kirchenvorständen bei der Pfarrstellenbesetzung zu beteiligen. 3Beide Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 5Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände. 6Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(1) 1Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Friedhofspfleger für mehrere Kirchengemeinden) Mitarbeiterstellen errichten. 2Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(2) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(3) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
(4) 1Die Besetzung der Stelle eines Diakons/einer Diakonin, einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin zum Dienst im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
#§ 7
Visitation
(1) 1Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. 2Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
(4) 1Bis zur Erarbeitung eines gemeinsamen Arbeitskonzeptes nach den Abs. 1 – 3 besteht auch die Möglichkeit, dass jeweils nur die Gemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind oder deren Pfarramt durch den gleichen Pastor oder Pastorin pfarramtlich versehen wird, gemeinsam visitiert werden. 2Die Visitationssitzung erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden und des Verbandsvorstandes. 3In gleicher Weise ist bei einem abschließenden Gespräch des Visitators nach Vorlage des Visitationsberichtes zu verfahren.
#§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
(1) Im Gemeindeverband besteht das verbundene Pfarramt Holle mit folgenden Pfarrbezirken:
Holle I: | Kirchengemeinde Holle (zugeordnet ist die Kirchengemeinde Grasdorf mit der Kapellengemeinde Luttrum) |
Holle II: | Kirchengemeinden Hackenstedt-Sottrum und Sillium (zugeordnet ist die Kirchengemeinde Heersum) |
Holle III: | Kirchengemeinde Grasdorf mit Kapellengemeinde Luttrum und Kirchengemeinde Heersum (Pfarrstelle ist dauervakant; die Gemeinden sind Holle I und II zugeordnet). |
(2) 1Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
- zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. 2Die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden.
- zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen.
- Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten/der Superintendentin zu treffen. 2Dabei kann in Vakanzfällen durch den Superintendenten/die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sichergestellt ist. 3Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten/die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleiben unberührt.
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakonen und Diakoninnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband zuzuweisen.
(3) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 9
Zusammenarbeit
(1) 1Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen. 2Mindestens alle 14 Tage hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
(2) 1Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin. 3Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(3) 1Die Pastoren und Pastorinnen geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. 3Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. 4Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
(1) Für den Gemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der Aufwand des Gemeindeverbandes wird finanziert durch eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmte Umlage, die von den dem Verband als Mitglieder angehörenden Kirchengemeinden entrichtet wird. 2Hinzu kommen mögliche Spenden und Kollekten und Zuwendungen Dritter.
(3) Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage beträgt bei Gründung des Gemeindeverbandes 3,60 € je Gemeindeglied und soll zunächst der Deckung des nachfolgenden Aufwandes dienen:
- Kosten der Pfarr- und Gemeindebüros im Gemeindeverband (Amtszimmerpauschale, Telefon, Reisekosten der Pastoren und Diakone, Bürobedarf, sächliche Investitionen wie Fax, Kopierer, PC etc.)
- Jugendfreizeiten
- Konfirmandenarbeit
- gemeinsamer Gemeindebrief
- regionaler Jugendchor
(4) Die Kirchenvorstände entscheiden durch Einzelbeschluss über Änderungen der Umlage.
(5) Durch Beschluss der Kirchenvorstände kann die Verlagerung weiterer Aufgaben von der Kirchengemeinde auf den Gemeindeverband bei gleichzeitiger Sicherstellung der Finanzierung erfolgen.
(6) Die Kirchengemeinden erklären ihre Bereitschaft, ein nach dem Jahresabschluss auftretendes Haushaltsdefizit des Gemeindeverbandes nach Rechnungslegung durch anteilige Umlagebeträge auszugleichen, sofern das Defizit nicht durch verbandsfremde Ausgaben bedingt ist.
#§ 11
Verwaltungshilfe
Die Verbandsverwaltung des Kirchenkreisverbandes Hildesheimer Land nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 12
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 13
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 14
Auflösung; Ausscheiden
(1) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 10 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
(3) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen.
#§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
(2) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Grasdorf, den 14.7.04
Ev.-luth. Kirchengemeinde Grasdorf
– Der Kirchenvorstand –
Hackenstedt, den 29.6.04
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hackenstedt-Sottrum
– Der Kirchenvorstand –
Heersum, den 22.6.04
Ev.-luth. Kirchengemeinde Heersum
– Der Kirchenvorstand –
Holle, den 5.7.04
Ev.-luth. Kirchengemeinde Holle
– Der Kirchenvorstand –
Sillium, den 7.7.04
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sillium
– Der Kirchenvorstand –
Vorstehende Satzung des Kirchengemeindeverbandes „Ev.-luth. Gemeindeverband Holle“ genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 31. August 2004
Das Landeskirchenamt
(L.S.) | Dr. v. Vietinghoff |