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Verwaltungsgrundsätze für die Namensgebung von Kirchen- und Kapellengemeinden

Vom 15. Februar 2006

KABl. 2006, S. 52

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  1. Die Namensgebung geschieht in der Regel zusammen mit der Errichtung, Änderung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden. Sie ist Teil der Organisationshoheit des Landeskirchenamtes. Es empfiehlt sich deshalb die frühzeitige Beratung und Abstimmung mit dem Landeskirchenamt. Die Verpflichtung des Landeskirchenamtes zur Anhörung von Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und Landessuperintendent oder Landessuperintendentin gilt deshalb hier wie bei anderen Organisationsmaßnahmen gleichermaßen.
  2. Der Name einer Kirchengemeinde soll sie von anderen Kirchengemeinden unterscheiden und gleichzeitig den kirchlichen Charakter dieser Körperschaft verdeutlichen.
  3. Der Name muss auf die jeweilige Gemeinde bezogen sein. Erstreckt sich die Kirchengemeinde über das Gebiet lediglich einer politischen Gemeinde, so trägt sie den Namen dieser Gemeinde.
  4. Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, so sollte der Hauptort zum Namen der Kirchengemeinde gewählt werden. Denkbar ist auch, den Namen der Samtgemeinde zu wählen.
  5. Auch eine Anknüpfung an geografische Gegebenheiten ist möglich, wenn diese eine den Einzugsbereich der Körperschaft deutlich prägende Bedeutung haben. Beispiele sind: Kirchenkreis Leine-Solling, Kirchengemeinde Am Ith, nicht dagegen: Drei-Flüsse-Kirchengemeinde, Kirchengemeinde Am Mühlenbach.
  6. Wenn Kirchengemeinden unterschiedlicher Ortschaften fusionieren, besteht häufig der Wunsch, die Namen der ehemaligen Gemeinden in dem Namen der neuen Körperschaft fortleben zu lassen. Solche Doppelnamen sind seit langem gebräuchlich (z. B. ehemaliger Kirchenkreis Elze-Coppenbrügge, Kirchengemeinde Barkhausen-Rabber). Die Gemeindeglieder müssen sich mit dem Namen aber auch identifizieren können: „Ich gehöre zur Kirchengemeinde …“ Dreierkombinationen von Namen werden sich deshalb in der Regel verbieten.
  7. Der Name kann ergänzt werden um ein Patrozinium. Hierbei kann es sich um einen biblischen Namen handeln (Johannes-Kirchengemeinde, Marien-Kirchengemeinde), um einen Begriff aus der christlichen Lehre (Auferstehungs-Kirchengemeinde, Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde) oder um eine allgemein bekannte Persönlichkeit aus der Kirchengeschichte, die eine überregionale Bedeutung hat und auch heute noch einen positiven Bezug ermöglicht (Melanchthon-Kirchengemeinde, Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde). Der Name soll für die Verkündigung einer evangelischen Gemeinde eine besondere Bedeutung haben.
  8. Ausgeschlossen sind für die Namensgebung noch lebende Personen sowie Namen ohne erkennbaren christlichen oder örtlichen Bezug (Zukunfts-Kirchengemeinde, Einigkeits-Kirchengemeinde).
  9. Haben mehrere Kirchengemeinden, die zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengelegt werden, jeweils ein eigenes Patrozinium, so können beide Patrozinien dem neuen Namen der Kirchengemeinde vorangestellt werden (Aegidius-und-Blasius-Kirchengemeinde Münden, Michaelis-und-Paulus-Kirchengemeinde Bremerhaven).
  10. Namensgebungen, die erkennbar polarisierenden Charakter haben, sind ausgeschlossen. Der Name soll möglichst in einem breiten Konsens gefunden werden.
  11. Die obigen Grundsätze gelten auch für die Namensgebung von Kirchgebäuden. Kirchgebäude teilen in der Regel den Namen der Kirchengemeinde. Sie sollen jedoch nicht aus Anlass von Zusammenlegungen von Kirchengemeinden umbenannt werden.
  12. Wenn für Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden (Arbeitsgemeinschaften, Kirchengemeindeverbände) Namen festzulegen sind, sind die obigen Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen.