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Verwaltungsgrundsätze für die Namensgebung von Kirchen- und Kapellengemeinden
Vom 15. Februar 2006
KABl. 2006, S. 52
####- 1Die Namensgebung geschieht in der Regel zusammen mit der Errichtung, Änderung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden. 2Sie ist Teil der Organisationshoheit des Landeskirchenamtes. 3Es empfiehlt sich deshalb die frühzeitige Beratung und Abstimmung mit dem Landeskirchenamt. 4Die Verpflichtung des Landeskirchenamtes zur Anhörung von Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und Landessuperintendent oder Landessuperintendentin gilt deshalb hier wie bei anderen Organisationsmaßnahmen gleichermaßen.
- Der Name einer Kirchengemeinde soll sie von anderen Kirchengemeinden unterscheiden und gleichzeitig den kirchlichen Charakter dieser Körperschaft verdeutlichen.
- 1Der Name muss auf die jeweilige Gemeinde bezogen sein. 2Erstreckt sich die Kirchengemeinde über das Gebiet lediglich einer politischen Gemeinde, so trägt sie den Namen dieser Gemeinde.
- 1Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, so sollte der Hauptort zum Namen der Kirchengemeinde gewählt werden. 2Denkbar ist auch, den Namen der Samtgemeinde zu wählen.
- 1Auch eine Anknüpfung an geografische Gegebenheiten ist möglich, wenn diese eine den Einzugsbereich der Körperschaft deutlich prägende Bedeutung haben. 2Beispiele sind: Kirchenkreis Leine-Solling, Kirchengemeinde Am Ith, nicht dagegen: Drei-Flüsse-Kirchengemeinde, Kirchengemeinde Am Mühlenbach.
- 1Wenn Kirchengemeinden unterschiedlicher Ortschaften fusionieren, besteht häufig der Wunsch, die Namen der ehemaligen Gemeinden in dem Namen der neuen Körperschaft fortleben zu lassen. 2Solche Doppelnamen sind seit langem gebräuchlich (z. B. ehemaliger Kirchenkreis Elze-Coppenbrügge, Kirchengemeinde Barkhausen-Rabber). 3Die Gemeindeglieder müssen sich mit dem Namen aber auch identifizieren können: „Ich gehöre zur Kirchengemeinde …“ Dreierkombinationen von Namen werden sich deshalb in der Regel verbieten.
- 1Der Name kann ergänzt werden um ein Patrozinium. 2Hierbei kann es sich um einen biblischen Namen handeln (Johannes-Kirchengemeinde, Marien-Kirchengemeinde), um einen Begriff aus der christlichen Lehre (Auferstehungs-Kirchengemeinde, Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde) oder um eine allgemein bekannte Persönlichkeit aus der Kirchengeschichte, die eine überregionale Bedeutung hat und auch heute noch einen positiven Bezug ermöglicht (Melanchthon-Kirchengemeinde, Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde). 3Der Name soll für die Verkündigung einer evangelischen Gemeinde eine besondere Bedeutung haben.
- Ausgeschlossen sind für die Namensgebung noch lebende Personen sowie Namen ohne erkennbaren christlichen oder örtlichen Bezug (Zukunfts-Kirchengemeinde, Einigkeits-Kirchengemeinde).
- Haben mehrere Kirchengemeinden, die zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengelegt werden, jeweils ein eigenes Patrozinium, so können beide Patrozinien dem neuen Namen der Kirchengemeinde vorangestellt werden (Aegidius-und-Blasius-Kirchengemeinde Münden, Michaelis-und-Paulus-Kirchengemeinde Bremerhaven).
- 1Namensgebungen, die erkennbar polarisierenden Charakter haben, sind ausgeschlossen. 2Der Name soll möglichst in einem breiten Konsens gefunden werden.
- 1Die obigen Grundsätze gelten auch für die Namensgebung von Kirchgebäuden. 2Kirchgebäude teilen in der Regel den Namen der Kirchengemeinde. 3Sie sollen jedoch nicht aus Anlass von Zusammenlegungen von Kirchengemeinden umbenannt werden.
- Wenn für Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden (Arbeitsgemeinschaften, Kirchengemeindeverbände) Namen festzulegen sind, sind die obigen Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen.