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Verwaltungsgrundsätze für die Namensgebung von Kirchen- und Kapellengemeinden
Vom 15. Februar 2006
KABl. 2006, S. 52
####- 1 Die Namensgebung geschieht in der Regel zusammen mit der Errichtung, Änderung oder Zusammenlegung von Kirchengemeinden. 2 Sie ist Teil der Organisationshoheit des Landeskirchenamtes. 3 Es empfiehlt sich deshalb die frühzeitige Beratung und Abstimmung mit dem Landeskirchenamt. 4 Die Verpflichtung des Landeskirchenamtes zur Anhörung von Kirchenvorstand, Kirchenkreisvorstand und Landessuperintendent oder Landessuperintendentin gilt deshalb hier wie bei anderen Organisationsmaßnahmen gleichermaßen.
- Der Name einer Kirchengemeinde soll sie von anderen Kirchengemeinden unterscheiden und gleichzeitig den kirchlichen Charakter dieser Körperschaft verdeutlichen.
- 1 Der Name muss auf die jeweilige Gemeinde bezogen sein. 2 Erstreckt sich die Kirchengemeinde über das Gebiet lediglich einer politischen Gemeinde, so trägt sie den Namen dieser Gemeinde.
- 1 Erstreckt sich das Gebiet der Kirchengemeinde über das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden, so sollte der Hauptort zum Namen der Kirchengemeinde gewählt werden. 2 Denkbar ist auch, den Namen der Samtgemeinde zu wählen.
- 1 Auch eine Anknüpfung an geografische Gegebenheiten ist möglich, wenn diese eine den Einzugsbereich der Körperschaft deutlich prägende Bedeutung haben. 2 Beispiele sind: Kirchenkreis Leine-Solling, Kirchengemeinde Am Ith, nicht dagegen: Drei-Flüsse-Kirchengemeinde, Kirchengemeinde Am Mühlenbach.
- 1 Wenn Kirchengemeinden unterschiedlicher Ortschaften fusionieren, besteht häufig der Wunsch, die Namen der ehemaligen Gemeinden in dem Namen der neuen Körperschaft fortleben zu lassen. 2 Solche Doppelnamen sind seit langem gebräuchlich (z. B. ehemaliger Kirchenkreis Elze-Coppenbrügge, Kirchengemeinde Barkhausen-Rabber). 3 Die Gemeindeglieder müssen sich mit dem Namen aber auch identifizieren können: „Ich gehöre zur Kirchengemeinde …“ Dreierkombinationen von Namen werden sich deshalb in der Regel verbieten.
- 1 Der Name kann ergänzt werden um ein Patrozinium. 2 Hierbei kann es sich um einen biblischen Namen handeln (Johannes-Kirchengemeinde, Marien-Kirchengemeinde), um einen Begriff aus der christlichen Lehre (Auferstehungs-Kirchengemeinde, Dreifaltigkeits-Kirchengemeinde) oder um eine allgemein bekannte Persönlichkeit aus der Kirchengeschichte, die eine überregionale Bedeutung hat und auch heute noch einen positiven Bezug ermöglicht (Melanchthon-Kirchengemeinde, Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde). 3 Der Name soll für die Verkündigung einer evangelischen Gemeinde eine besondere Bedeutung haben.
- Ausgeschlossen sind für die Namensgebung noch lebende Personen sowie Namen ohne erkennbaren christlichen oder örtlichen Bezug (Zukunfts-Kirchengemeinde, Einigkeits-Kirchengemeinde).
- Haben mehrere Kirchengemeinden, die zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengelegt werden, jeweils ein eigenes Patrozinium, so können beide Patrozinien dem neuen Namen der Kirchengemeinde vorangestellt werden (Aegidius-und-Blasius-Kirchengemeinde Münden, Michaelis-und-Paulus-Kirchengemeinde Bremerhaven).
- 1 Namensgebungen, die erkennbar polarisierenden Charakter haben, sind ausgeschlossen. 2 Der Name soll möglichst in einem breiten Konsens gefunden werden.
- 1 Die obigen Grundsätze gelten auch für die Namensgebung von Kirchgebäuden. 2 Kirchgebäude teilen in der Regel den Namen der Kirchengemeinde. 3 Sie sollen jedoch nicht aus Anlass von Zusammenlegungen von Kirchengemeinden umbenannt werden.
- Wenn für Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden (Arbeitsgemeinschaften, Kirchengemeindeverbände) Namen festzulegen sind, sind die obigen Grundsätze entsprechend zu berücksichtigen.