.Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche
Kirchengesetz zur Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche
in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland
und Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft
Vom 18. November 1969
KABl. 1969, S. 231
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Dem Abschluss der für die Landeskirche am 18. August 1969 unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft wird zugestimmt.
#§ 2
Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung wird das durch sie geschaffene Recht für die Landeskirche bindend.
#§ 3
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(
2
)
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ist im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzugeben.1#
#Anlage
#Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft
Die unterzeichneten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland bestätigen im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die nachstehenden in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Grundsätze des Kirchenmitgliedschaftsrechts und machen sie zum Inhalt dieser Vereinbarung.
##I.
Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland wird nach herkömmlichem evangelischem Kirchenrecht die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe, durch evangelischen Bekenntnisstand (Zugehörigkeit zu einem in der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnis) und durch Wohnsitz in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland begründet.
Der evangelische Bekenntnisstand ergibt sich in der Regel aus der Taufe in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses, bei Taufen außerhalb der evangelischen Kirche aus der Erziehung in einem evangelischen Bekenntnis nach dem Willen der Erziehungsberechtigten oder aus der Aufnahme in die evangelische Kirche.
##II.
Die Kirchenmitgliedschaft besteht zur Kirchengemeinde und zur Gliedkirche des Wohnsitzes. Durch die Kirchenmitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland gehört das Kirchenmitglied der bestehenden Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit an (Artikel 1 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland). Die sich daraus für das Kirchenmitglied ergebenden Rechte und Pflichten gelten im gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland.
In dieser Gemeinschaft und in gegenseitiger Anerkennung bieten die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland jedem Mitglied einer Gliedkirche den Dienst der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen es nach Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
##III.
Innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich bei einem Wohnsitzwechsel in den Bereich einer anderen Gliedkirche die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort.
Zuziehende Evangelische haben das Recht, innerhalb eines Jahres zu erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Gliedkirche bestehenden evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. Die Erklärung hat die Wirkung, dass die Mitgliedschaft vom Zeitpunkt des Zuzuges an nicht fortgesetzt wird.
##IV.
Die Gliedkirchen treffen im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland nähere Bestimmungen, insbesondere:
- über die Abgabe einer Erklärung gemäß Abschnitt III Abs. 2;
- darüber, dass in Gebieten, in denen verschiedene Bekenntnisse oder verschiedene Gliedkirchen bestehen, zuziehende Kirchenmitglieder die Möglichkeit der Wahl einer Kirchengemeinde oder Gliedkirche ihres Bekenntnisses haben;
- über die Rechtsstellung von Kirchenmitgliedern, die sich ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes längere Zeit im Bereich einer anderen Gliedkirche aufhalten;
- über das Ruhen der Kirchenmitgliedschaft von Kirchenmitgliedern, die aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vorübergehend in das Ausland verziehen;
- über die kirchlichen Wirkungen des Kirchenaustritts nach staatlichem Recht;
- über Form und Wirkung des Übertritts von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zur anderen;
- über die Aufnahme von aus dem Ausland zuziehenden Evangelischen;
- über die Doppelmitgliedschaft und die Vermeidung von kirchlichen Doppelbesteuerungen infolge Wohnsitzes im Bereich mehrerer Gliedkirchen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland wirkt darauf hin, dass die Bestimmungen der Gliedkirchen gemäß Buchst. a bis h übereinstimmen.
##V.
Die vertragschließenden Gliedkirchen bestätigen diese Vereinbarung mit kirchengesetzlicher Kraft.
##VI.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wird ermächtigt, die Vereinbarung und ihre Bestätigung durch die vertragschließenden Gliedkirchen im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen und die Vereinbarung in Kraft zu setzen, sobald die Mehrheit der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) die Vereinbarung unterzeichnet und bestätigt hat. Die Inkraftsetzung ist nicht von einer Regelung der im Abschnitt IV enthaltenen Punkte durch die Gliedkirche abhängig.
Hannover, den 18. August 1969.