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Kirchengesetz über ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Gebietes der Landeskirche
Vom 23. Juli 1968
KABl. 1968, S. 151, geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 292
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
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Änderungen des Gebietes der Landeskirche, durch die nur eine Kirchengemeinde betroffen wird, können vom Landeskirchenamt angeordnet werden, ohne dass es eines Kirchengesetzes bedarf.
(
2
)
Dieses vereinfachte Verfahren gilt auch bei Vermögensauseinandersetzungen, die durch diese Maßnahme notwendig werden.
#§ 2
1 Vor jeder Änderung sind der beteiligte Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand und die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof anzuhören. 2 Die Ablehnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
#§ 3
Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche beim Abschluss eines Vertrages über eine Änderung des Gebietes der Landeskirche in diesem vereinfachten Verfahren, soweit nicht der Landesbischof gemäß Artikel 52 Absatz 4 Nummer 10 der Kirchenverfassung zuständig ist.
#§ 4
Die Verträge und die Anordnungen über ihr Inkrafttreten werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.