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Kirchengesetz über ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Gebietes der Landeskirche

Vom 23. Juli 1968

KABl. 1968, S. 151, geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 292

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

(1) Änderungen des Gebietes der Landeskirche, durch die nur eine Kirchengemeinde betroffen wird, können vom Landeskirchenamt angeordnet werden, ohne dass es eines Kirchengesetzes bedarf.
(2) Dieses vereinfachte Verfahren gilt auch bei Vermögensauseinandersetzungen, die durch diese Maßnahme notwendig werden.
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§ 2

1Vor jeder Änderung sind der beteiligte Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand und die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof anzuhören. 2Die Ablehnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
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§ 3

Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche beim Abschluss eines Vertrages über eine Änderung des Gebietes der Landeskirche in diesem vereinfachten Verfahren, soweit nicht der Landesbischof gemäß Artikel 52 Absatz 4 Nummer 10 der Kirchenverfassung zuständig ist.
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§ 4

Die Verträge und die Anordnungen über ihr Inkrafttreten werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.

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