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Satzung der Diakoniegemeinde
Zum Guten Hirten Rotenburg

Vom 11. April 2024

KABl. 2024, S. 57

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Präambel

Seit dem 19. Jahrhundert engagieren sich in Rotenburg Menschen in institutionalisierter Form für Menschen mit Behinderung und Krankheit. Durch die Gründung des Diakonissen-Mutterhauses und des Krankenhauses erhielt dieses diakonische Engagement neue Dynamik.
Die Initiative dafür entstammte der verfassten Kirche. Superintendent Kottmeier gründete bereits vor 1880 den Vorläuferverein der Rotenburger Werke und legt mit dem Bau einer Kapelle den Grundstein für die kirchliche Ausrichtung des diakonischen Engagements. Dieses mündete im Jahr 1912 in den Bau der Kirche Zum Guten Hirten für die mit den Einrichtungen verbundene Anstaltskirchengemeinde.
Am 1. Oktober 1966 verlieh die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers der Gemeinde als Anstaltsgemeinde den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Unbeschadet aller Veränderungen in den Rotenburger diakonischen Einrichtungen wird das Leben der Kirchengemeinde Zum Guten Hirten heute insbesondere durch die Rotenburger Werke der Inneren Mission gGmbH (im Folgenden: Rotenburger Werke) und des Ev.-luth. Diakonissen-Mutterhaus Rotenburg (Wümme) e.V. (im Folgenden: Mutterhaus) geprägt. Bis heute stehen das Kirchengebäude und der umliegende Friedhof im Besitz dieser beiden diakonischen Einrichtungen.
Die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers von 2020 ermöglicht es, die Kirchengemeinde in der Gemeinschaft der Kirchengemeinden des Kirchenkreises Rotenburg als Personalgemeinde mit eigenem Profil zu positionieren und ihr die folgende Gemeindeordnung zu geben.
Die Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten will als inklusive Gemeinde allen Menschen eine kirchliche Heimat geben, die sich der diakonischen Arbeit verbunden wissen: Bewohnerinnen und Bewohner in den Rotenburger Werken und deren An- und Zugehörige, berufliche oder freiwillige Mitarbeitende in den Rotenburger diakonischen Einrichtungen, Förderinnen und Förderer ihrer Arbeit, Freundinnen und Freunde des Evangeliums in der Konkretion, die es in dieser Gemeinde gewinnt.
Die Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten heißt alle willkommen, die sich ihr und ihren Zielen verbunden wissen, und lädt sie zur Mitwirkung ein.
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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Diakoniegemeinde Zum Guten Hirten Rotenburg“, im Folgenden „Diakoniegemeinde“ genannt.
( 2 ) Die Diakoniegemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Sie hat ihren Sitz auf den Gebieten des Mutterhauses und der Rotenburger Werke. Ihre postalische Anschrift ist Lindenstraße 14, 27356 Rotenburg.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Diakoniegemeinde ist eine Gemeinde, in der die diakonische Dimension kirchlicher Arbeit in besonderer Weise wahrgenommen wird. Dieses zieht sich durch alle Formen der Gemeindearbeit. Die fundamentale Aufgabe der Diakoniegemeinde ist die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat, insbesondere durch Gottesdienste, Seelsorge und die praktische Begleitung von Menschen. Die Diakoniegemeinde ist sozialraumorientiert. Sie hat den Auftrag, Beiträge zur Verbesserung der Lebensqualität der Menschen und zu ihrer Begleitung in Grenzerfahrungen des Lebens zu entwickeln und durchzuführen. Eigeninitiative und Selbsthilfe sind maßgebliche Gesichtspunkte dieser Arbeit. Das Leben der Diakoniegemeinde ist inklusiv. Sie weiß sich der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet. Sie gestaltet bedarfsgerechte Angebote und ermöglicht Teilhabe. 10 Die Diakoniegemeinde ist gesellschaftliche Impulsgeberin. 11 Sie ist Sprachrohr für die Menschen, die in der Gesellschaft wenig oder gar nicht gehört werden. 12 Dies gilt vor allem für Menschen mit hochkomplexen Behinderungen, die selbst nicht sprachfähig sind.
( 2 ) Die Diakoniegemeinde weiß sich den Leitbildern und Grundsätzen der Arbeit der Rotenburger Werke und des Mutterhauses verpflichtet. Sie bejaht eine bunte und vielfältige Gesellschaft und setzt sich darum insbesondere für eine Begegnung von Menschen unterschiedlicher Konfessionen und Religionen ein.
( 3 ) In Abstimmung mit der Geschäftsführung der Rotenburger Werke und dem Vorstand des Mutterhauses nutzt die Diakoniegemeinde Räumlichkeiten, die ihr von den Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählt insbesondere die Kirche Zum Guten Hirten.
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§ 3
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder der Diakoniegemeinde sind die Personen, die am 30. Juni 2024 der Anstaltsgemeinde Zum Guten Hirten angehörten.
( 2 ) Mitglieder sind alle Bewohnerinnen und Bewohner der Rotenburger Werke mit Wohnsitz in der Stadt Rotenburg (Wümme), die Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sind und sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
( 3 ) Mitglieder sind weiter alle Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die einen Wechsel aus einer anderen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde erklären, sowie alle Mitglieder einer anderen Landeskirche, die nach den Vorschriften des Besonderen Kirchenmitgliedschaftsgesetzes die Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde beantragen.
( 4 ) Menschen, die in der Diakoniegemeinde getauft werden, werden Mitglieder der Diakoniegemeinde, sofern sie oder die Sorgeberechtigten sich nicht für die Mitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde entscheiden.
( 5 ) Sofern es das Recht der Landeskirche ermöglicht, können Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde zugleich Mitglieder der Diakoniegemeinde sein.
( 6 ) Alle Menschen, die sich mit den Zielen der Diakoniegemeinde identifizieren, an Angeboten der Kirchengemeinde teilnehmen oder in ihr mitwirken, sind als Gäste willkommen, unabhängig von ihrer Kirchen- und Konfessionszugehörigkeit. Sie werden, sofern sie es beantragen, als Gastmitglieder registriert. Die Registrierung gibt das Recht, in Gemeindeversammlungen mitzuwirken, alle Aktivitäten der Gemeinde wahrzunehmen und alle Rechte und Funktionen wahrzunehmen, für die nicht ausdrücklich die formale Mitgliedschaft in der Diakoniegemeinde erforderlich ist. Registrierte Gäste unterstützen die Diakoniegemeinde ideell und finanziell.
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§ 4
Organe und weitere Gremien

Organe der Diakoniegemeinde sind der Kirchenvorstand und das Pfarramt. Der Gemeindebeirat und die Gemeindeversammlung wirken an der Leitung der Diakoniegemeinde mit. Die Regelungen in § 5 zur Wahl des Kirchenvorstandes bedürfen der Zustimmung des Landessynodalausschusses, insofern sie von den Regelungen in der Kirchengemeindeordnung abweichen.
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§ 5
Kirchenvorstand

( 1 ) Die Diakoniegemeinde wird durch einen Kirchenvorstand geleitet. Er besteht aus vier Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird durch die Geschäftsführung der Rotenburger Werke und den Vorstand des Diakonissen-Mutterhauses benannt. Zwei weitere Mitglieder sind die oder der Vorsitzende des Gemeindebeirats und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pfarramtes.
( 2 ) Die Befugnisse des Kirchenvorstandes ergeben sich aus der Kirchengemeindeordnung, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
( 3 ) Der Kirchenvorstand nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt die geistliche Leitung der Diakoniegemeinde wahr. Er fördert das gemeindliche Leben und die ehrenamtliche Mitarbeit. Er hat die Dienstaufsicht für die in der Diakoniegemeinde angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (außer den Pfarrpersonen).
( 4 ) Der Kirchenvorstand stellt gemeinsam mit dem Vorstand des Mutterhauses und der Geschäftsführung der Rotenburger Werke den Haushaltsplan auf und trifft finanzielle Entscheidungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
( 5 ) Der Kirchenvorstand beruft Ausschüsse, Arbeitskreise und Projektgruppen, um die Ziele der Diakoniegemeinde zu verwirklichen.
( 6 ) Sitzungen des Kirchenvorstandes sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden.
( 7 ) Entscheidungen des Kirchenvorstandes dürfen nicht in finanzielle und rechtliche Belange der Einrichtungen eingreifen, sofern die Geschäftsführung der Rotenburger Werke und der Vorstand des Mutterhauses nicht zugestimmt haben.
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§ 6
Pfarramt

Alle in den Einrichtungen oder in der Diakoniegemeinde tätigen Ordinierten bilden das Pfarramt.
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§ 7
Gemeindebeirat

( 1 ) Die Diakoniegemeinde soll einen Gemeindebeirat bilden. Er dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen und Anliegen der Diakoniegemeinde. Er berät den Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand kann dem Gemeindebeirat im Rahmen der in der Kirchengemeindeordnung geregelten Kompetenzverteilung weitere Aufgaben übertragen.
( 2 ) Die Mitglieder des Gemeindebeirates werden durch die Gemeindeversammlung vorgeschlagen. Die Wahl findet im Rahmen einer Gemeindeversammlung in dem Jahr statt, in dem die Landeskirche Kirchenvorstandswahlen durchführt.
( 3 ) Die Vorgeschlagenen werden durch den Kirchenvorstand bestätigt. Der Kirchenvorstand kann weitere Personen berufen.
( 4 ) Mitglieder des Gemeindebeirates können Mitglieder oder Gastmitglieder der Diakoniegemeinde sein. Dem Gemeindebeirat sollen mindestens acht Mitglieder oder Gastmitglieder der Diakoniegemeinde angehören. Die genaue Anzahl wird durch den Kirchenvorstand bestimmt. Um besondere Perspektiven einzubringen, können auch Personen dem Gemeindebeirat angehören, die nicht Mitglied oder Gastmitglied der Diakoniegemeinde sind.
( 5 ) Unter den Mitgliedern sollen Menschen mit und ohne Behinderung sein. Es sollen Personen Mitglieder sein, die die spezifische Perspektive des Diakonissen-Mutterhauses und der Rotenburger Werke in die Beratungen einbringen können.
( 6 ) Der Gemeindebeirat bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser muss Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers sein und ist Mitglied im Kirchenvorstand.
( 7 ) Die Aufgaben der oder des Vorsitzenden sind die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeindebeirates. Sitzungen sollen zumindest halbjährlich stattfinden.
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§ 8
Gemeindeversammlung

( 1 ) Der Kirchenvorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung ein. Alle Mitglieder der Diakoniegemeinde sowie die registrierten Gastmitglieder sind auf der Gemeindeversammlung antrags- und stimmberechtigt.
( 2 ) Auf Antrag von sieben Mitgliedern der Diakoniegemeinde ist eine Gemeindeversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung dient der Beratung und Meinungsbildung über alle grundlegenden Fragen von Leben und Arbeit der Diakoniegemeinde.
( 4 ) Aus der Gemeindeversammlung wird der Gemeindebeirat gebildet.
( 5 ) In der Gemeindeversammlung berichten der Kirchenvorstand, der Gemeindebeirat und die Ausschüsse und Teams der Diakoniegemeinde über ihre Arbeit.
( 6 ) Anträge, die in der Gemeindeversammlung von einer einfachen Mehrheit getragen werden, müssen im Kirchenvorstand der Diakoniegemeinde beraten werden. Über das Ergebnis der Beratung wird in der nächsten Gemeindeversammlung berichtet.
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§ 9
Berufliche Mitarbeitende der Diakoniegemeinde

Die Diakoniegemeinde kann beruflich Mitarbeitende anstellen. Die Entscheidung darüber trifft der Kirchenvorstand im Rahmen des Haushaltsplanes.
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§ 10
Verhältnis zu den Rotenburger Werken und dem Mutterhaus

Die Diakoniegemeinde trifft mit dem Mutterhaus und den Rotenburger Werken Vereinbarungen über die wechselseitigen Beziehungen. Dazu gehören auch mögliche finanzielle Zuwendungen und deren Voraussetzungen, die Überlassung von Räumlichkeiten (zum Beispiel der Kirche) und Sachgegenständen sowie die unentgeltliche Mitarbeit von Mitarbeitenden der Rotenburger Werke und des Mutterhauses.
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§ 11
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die Diakoniegemeinde erhält als Personalgemeinde Zuweisungen nach dem Recht der Landeskirche und der Finanzsatzung des Kirchenkreises Rotenburg.
( 2 ) Die Diakoniegemeinde bittet um Spenden zur Unterstützung der kirchengemeindlichen Arbeit entsprechend ihrer Zielsetzung.
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§ 12
Verwaltung der Diakoniegemeinde

Die Diakoniegemeinde wird durch das Kirchenamt in Verden verwaltet. Der Rechtsträger des Kirchenamtes kann mit den Rotenburger Werken oder dem Diakonissen-Mutterhaus eine Vereinbarung über die Erbringung von Verwaltungsleistungen für die Diakoniegemeinde abschließen.
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§ 13
Satzungsänderung und ergänzende Regelungen

Für alle Fragen, die in dieser Gemeindesatzung nicht ausdrücklich abweichend geregelt sind, gilt die Kirchengemeindeordnung. Der Kirchenvorstand kann die Satzung durch einstimmigen Beschluss ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Juli 2024 in Kraft.