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Geltungszeitraum von: 30.10.2009

Geltungszeitraum bis: 30.12.2022

Satzung des Evangelisch-lutherischen
Gesamtverbandes Stade

In der Fassung vom 24. Juli 2009

KABl. 2009, S. 198

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Präambel

Jesus Christus ist das offenbarte Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift des Alten und des Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
Die Verkündigung des Evangeliums ist die zentrale Aufgabe jeder Kirchengemeinde und wirkt sich in Leben und Gestaltung der kirchengemeindlichen Aufgaben aus.
Auf dieser Grundlage verpflichten sich die in dieser Satzung genannten Kirchengemeinden zur Zusammenarbeit in der Region Stade.
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§ 1
Name und Sitz

Der „Evangelisch-lutherische Gesamtverband Stade“ ist ein Gesamtverband im Sinne von § 112 der Kirchengemeindeordnung (KGO) mit dem Sitz in Stade; er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Verbandsgemeinden

Verbandsgemeinden sind:
  • die Evangelisch-lutherische St.-Cosmae- und St.-Nicolai-Kirchengemeinde in Stade,
  • die Evangelisch-lutherische Johannis-Kirchengemeinde in Stade,
  • die Evangelisch-lutherische Markus-Kirchengemeinde in Stade,
  • die Evangelisch-lutherische St.-Nicolai-Kirchengemeinde Bützfleth in Stade,
  • die Evangelisch-lutherische St.-Wilhadi-Kirchengemeinde in Stade.
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§ 3
Aufgaben und Befugnisse des Gesamtverbandes

( 1 ) In enger personeller, inhaltlicher und finanzieller Zusammenarbeit bei der Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben nimmt der Gesamtverband für die Verbandsgemeinden folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
  1. Ausstattung der Verbandsgemeinden mit Mitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, durch Fundraising, z. B. Hebung von freiwilligen Kirchenbeiträgen;
  2. Unterhaltung und Betrieb des Horst-Friedhofes in Stade sowie ggfs. weiterer Friedhöfe;
  3. Unterhaltung und Betrieb von kirchlichen Einrichtungen für übergemeindliche Kinder- und Jugendarbeit, soziale und diakonische Dienste sowie Anstellungsträgerschaft der in diesen Einrichtungen und Diensten beschäftigten Mitarbeitenden;
  4. Verwaltung des Vermögens des Gesamtverbandes;
  5. Vertretung des Gesamtverbandes in der Öffentlichkeit, besonders gegenüber kommunalen Stellen (vgl. § 10);
  6. Planung und ggfs. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen und Projekten sowie deren Abrechnung;
  7. Beratung und ggfs. Durchführung von gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit;
  8. Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Verbandsgemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie der Verteilung von Aufgabenschwerpunkten;
  9. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Finanzplanung;
  10. Regelung von Vertretungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin; dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gesamtverband sichergestellt ist;
  11. Beratung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht;
  12. Beratung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin sowie ggfs. der übrigen Mitarbeitenden in den Verbandsgemeinden;
  13. Bildung von Fachausschüssen.
( 2 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Verbandsgemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Verbandsgemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt.
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§ 4
Deckung des Bedarfs

( 1 ) Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten des Gesamtverbandes.
( 2 ) Zur Deckung des Aufwandes kann der Gesamtverband von den Verbandsgemeinden Umlagen nach Maßgabe der Zahl der Gemeindeglieder in den Verbandsgemeinden erheben.
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§ 5
Organ des Gesamtverbandes

Organ des Gesamtverbandes ist die Verbandsvertretung. Ein Ausschuss der Verbandsvertretung nach § 113 Abs. 1 KGO wird nicht gebildet.
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§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören an:
  1. je ein ordiniertes und zwei nicht ordinierte Mitglieder der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, die von den Kirchenvorständen zu wählen sind; eines der Mitglieder ist der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes;
  2. der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Stade (vgl. § 10).
( 2 ) Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 ist für jedes gewählte Mitglied von den beteiligten Kirchenvorständen aus ihrer Mitte ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
( 3 ) Ein Mitglied der Verbandsvertretung scheidet aus, wenn eine Voraussetzung für seine Wahl wegfällt. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 4 ) Die Verbandsvertretung wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
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§ 7
Vorsitz

( 1 ) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Wird ein ordiniertes Mitglied zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, sollte der oder die stellvertretende Vorsitzende ein nicht ordiniertes Mitglied sein und umgekehrt.
( 3 ) Der Vorsitz der Verbandsvertretung wird in seinen Aufgaben auch hinsichtlich der Protokollführung durch das Kirchenamt in Stade unterstützt. Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes in Stade nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung ohne Stimmrecht teil. Der Leiter oder die die Leiterin kann diese Aufgabe an einen Mitarbeitenden des Kirchenamtes delegieren.
( 4 ) Für die Wahlen, die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes entsprechend.
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§ 8
Aufgaben und Tätigkeit der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung berät und beschließt über das Aufgabengebiet des Gesamtverbandes nach § 3 dieser Satzung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung tritt mindestens halbjährlich einmal zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Verbandsvertretung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet.
( 3 ) Zu weiteren Sitzungen wird die Verbandsvertretung nach Bedarf einberufen.
( 4 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich.
( 5 ) Für die Abstimmungen, die Beschlussfassung und die Protokollführung gelten die Vorschriften der KGO entsprechend.
( 6 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird die Verbandsvertretung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 7 ) Erklärungen der Verbandsvertretung, durch die für den Gesamtverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Verbandsvertretung, gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gesamtverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 9
Dienstbesprechungen

( 1 ) Die Ordinierten aus den Verbandsgemeinden kommen regelmäßig zu gemeinsamen Dienstbesprechungen zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin.
( 2 ) Die gemeinsamen Dienstbesprechungen dienen der Beratung und Koordination der pfarramtlichen Aufgaben, sofern sie sich aus den Aufgaben des Gesamtverbandes gemäß § 3, insbesondere in den durch die Verbandsvertretung eingeteilten Pfarramtsbezirken gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 ergeben, sowie der Organisation der Vertretung bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung in Absprache mit dem Superintendenten oder der Superintendentin des Ev.-luth. Kirchenkreises Stade.
( 3 ) In der Tradition der „Stader Konferenz“ werden die gemeinsamen Dienstbesprechungen nach einvernehmlicher Absprache durch die im Gebiet des Gesamtverbandes tätigen Diakone und Diakoninnen, ggfs. durch weitere Mitarbeitende und durch Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Stade als Gäste erweitert.
( 4 ) Der Sprecher oder die Sprecherin informiert den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Verbandsvertretung über die Ergebnisse der Dienstbesprechungen, sofern sie die Aufgaben der Verbandsvertretung berühren und keine dienstlichen Gründe nach dem Pfarrerdienstrecht entgegenstehen.
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§ 10
Die Aufgaben des Superintendenten oder der Superintendentin des Ev.-luth. Kirchenkreises Stade im Gesamtverband

Der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Stade übernimmt besondere Aufgaben im Gesamtverband, sofern er oder sie nicht der oder die Vorsitzende des Gesamtverbandes ist und die Superintendenturpfarrstelle mit einer der Verbandsgemeinden verbunden ist. Diese Aufgaben sind nicht auf einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin im Aufsichtsamt zu übertragen.
Diese Aufgaben sind im einzelnen:
  1. der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Stade vertritt den Gesamtverband in der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5;
  2. er oder sie beruft die konstituierende Sitzung der Verbandsvertretung ein;
  3. er oder sie hat das Recht, die Verbandsvertretung zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen;
  4. er oder sie wird in seinen oder ihren Aufgaben durch das Kirchenamt in Stade unterstützt.
  5. Die Tagesordnung jeder ordentlichen Sitzung der Verbandsvertretung wird im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin des Ev.-luth. Kirchenkreises Stade abgestimmt.
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§ 11
Visitation

( 1 ) Die Verbandsgemeinden werden mit Zustimmung der Superintendentur gemeinsam visitiert mit Ausnahme der Kirchengemeinde St. Wilhadi, die als Superintendenturgemeinde zusammen mit dem Kirchenkreis visitiert wird. Für die gleichzeitige Visitation der Verbandsgemeinden und des Kirchenkreises soll zwischen der Superintendentur und der Landessuperintendentur das Einvernehmen hergestellt werden.
( 2 ) Die Verbandsvertretung ist an der Visitation zu beteiligen. Sie ist über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten.
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§ 12
Satzungshandhabung

( 1 ) Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung der Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern.
( 3 ) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Auflösen, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Gesamtverband auf Antrag der Verbandsvertretung oder eines Kirchenvorstands der Verbandsgemeinden oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei der jeweiligen Kirchengemeinde. Allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden nach § 4 Abs. 2 an die jeweilige Kirchengemeinde.
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Stade vom 1. November 1982 (Kirchl. Amtsbl. 1983 S. 46) außer Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Stade, den 24. Juli 2009
Die Verbandsvertretung des
Evangelisch-lutherischen Gesamtverbandes Stade
(L. S.) (Vorsitzender) (Mitglied)
Die vorstehende Satzungsänderung genehmigen wir gemäß § 113 Abs. 5 i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 KGO kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 1. September 2009
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L.S.)
Dr. Krämer