.
Geltungszeitraum von: 15.09.1978
Geltungszeitraum bis: 08.06.2023
Richtlinien für die evangelische Lebensberatung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 27. Juli 1978
KABl. 1978, S. 120
#- 1.
- In der evangelischen Lebensberatung (Ehe-, Familien-, Erziehungsberatung) wird der Auftrag der Kirche zur Verkündigung des Evangeliums auf der Grundlage des Wortes Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, in diakonisch-seelsorgerlichem Dienst an einzelnen, Paaren und Gruppen wahrgenommen.
- 2.1
- Die Beratungsarbeit erfolgt in den dafür eingerichteten Beratungsstellen.
- 2.2
- Die Beratungsstellen stehen alle Ratsuchenden unbeschadet ihrer Nationalität oder Konfession offen.
- 2.3
- 1 Träger der Beratungsstellen sind in der Regel Kirchenkreise oder Kirchenkreisverbände. 2 Werden gemeinsame Trägerschaften mit anderen Organisationen angestrebt, so ist vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen dem Landeskirchenamt rechtzeitig zu berichten.
- 3.
- Aufgaben der Lebensberatung sind insbesondere,
- ratsuchenden Menschen beizustehen, sie beim Verstehen und Lösen ihrer Konflikte zu unterstützen, sie in ihren Lebensschwierigkeiten zu begleiten, ihnen nötigenfalls zur Verhaltensänderung zu verhelfen und dabei gewonnene Freiheit mit ihnen einzuüben,
- Pastoren und andere kirchliche Mitarbeiter in besonderen Problemfällen sowie ggf. kirchliche Organe in Konfliktsituationen zu beraten,
- Maßnahmen zur Hilfe bei der Bewältigung allgemeiner Lebensfragen im Kirchenkreis oder in Kirchengemeinden durchzuführen oder zu unterstützen,
- in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für die Aufgaben der Lebensberatung zu fördern.
- 4.1
- Die Fachaufsicht über die Beratungsstellen und die Beratungsarbeit wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
- 4.2
- Mit der fachlichen Beratung der Träger von Beratungsstellen wird das Sozialmedizinisch-Psychologische Institut – auch als Hauptstelle der Evangelischen Konferenz für Familien- und Lebensberatung – in Verbindung mit der Arbeitsgemeinschaft Seelsorge (AGS) vom Landeskirchenamt beauftragt.
- 4.3
- 1 Das Sozialmedizinisch-Psychologische Institut nimmt die fachliche Beratung der Beratungsstellen und ihrer Fachkräfte im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen und der Richtlinien für die Beratungsarbeit wahr. 2 Es wirkt fachberatend insbesondere mit bei
- Einrichtung von Beratungsstellen,
- Vorauswahl von Mitarbeitern für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen am Evangelischen Zentralinstitut für Familienberatung in Berlin,
- Einstellung und Einsatz von Mitarbeitern,
- Koordination der Beratungsstellen und der Beratungsarbeit der Landeskirche in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Seelsorge (AGS).
- 5.1
- 1 Die Einrichtung von Beratungsstellen ist von den vorgesehenen Trägern beim Landeskirchenamt zu beantragen, das über die Anerkennung entscheidet. 2 Die Anerkennung schließt eine im kirchlichen Recht vorgesehene Genehmigung für die Errichtung und Besetzung von Mitarbeiterstellen nicht ein.
- 5.2
- Die Anerkennung setzt insbesondere voraus
- angemessene Berücksichtigung landeskirchlicher und regionaler Gesichtspunkte,
- fachliche Befürwortung durch das Sozialmedizinisch-Psychologische Institut,
- finanzielle Absicherung der Arbeit.
- 5.3
- Die Anerkennung verpflichtet den Träger,
- die Integration der Beratungsarbeit in die Arbeit der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises,
- die kontinuierliche Begleitung der Arbeit durch die zuständigen kirchlichen Organe und Körperschaften,
- die Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten, insbesondere auch mit den in der Region tätigen Sozialarbeitern,
zu gewährleisten. - 5.4
- Der Träger der Beratungsstelle legt dem Landeskirchenamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
- 6.1
- 1 Mitarbeiter in der Beratungsarbeit sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Bei ihrem Einsatz oder ihrer Anstellung sind sie auf diese Verpflichtung besonders hinzuweisen.
- 6.2
- Mitarbeiter in der Lebensberatung sind zur fachlichen Teambegleitung durch einen fachkundigen Mentor sowie zur eigenen Fortbildung verpflichtet.