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Ordnung für das Zentrum für Gesundheitsethik an der Evangelischen Akademie Loccum

Vom 24. Januar 1995

Zuletzt geändert am 3. März 2020, KABl. 2022, S. 124

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Nachstehend geben wir den Wortlaut der Ordnung für das Zentrum für Gesundheitsethik an der Evangelischen Akademie Loccum vom 24. Januar 1995 in der seit dem 3. März 2020 geltenden Fassung bekannt.
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Präambel

Durch die Entwicklung in Medizin und Pflege, Biowissenschaften und Gesundheitswesen stellen sich Fragen ihrer verantwortungsvollen Nutzung und Gestaltung im nationalen und internationalen Kontext in einem nicht gekannten Ausmaß. Um den daraus entstehenden Problemen ein öffentliches Forum zu geben, hat sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers entschlossen, ein Zentrum für Gesundheitsethik an der Evangelischen Akademie Loccum zu gründen. Das Zentrum nimmt seine Aufgaben in enger Kooperation mit der Evangelischen Akademie Loccum wahr.
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Trägerschaft

Das Zentrum für Gesundheitsethik an der Evangelischen Akademie Loccum ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Es hat seinen Sitz in Hannover.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Zentrum hat die Aufgabe,
  1. zukunftsrelevante Entwicklungen in Medizin und Pflege, Biowissenschaften und Gesundheitswesen aufzugreifen und sich an ihrer verantwortlichen Gestaltung zu beteiligen,
  2. den interdisziplinären ethischen Diskurs im Horizont des christlichen Glaubens anzuregen, um dadurch eine angemessene Wahrnehmung der Probleme anzustreben und die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung zu fördern,
  3. Beschäftigten in Medizin und Pflege, Biowissenschaften und Gesundheitswesen in ethischen, philosophischen und theologischen Fragen Angebote zur Aus-, Fort- und Weiterbildung zu machen,
  4. Institutionen der gesundheitlichen Betreuung, Versorgung und Bildung zu beraten.
( 2 ) Das Zentrum sucht die Verbindung zu Einrichtungen, Vereinigungen oder Verbänden, die mit Fragen aus dem Bereich der Medizin und Pflege, der Biowissenschaften und des Gesundheitswesens sowie der Ethik tätig sind.
( 3 ) Die in Absatz 2 Genannten sind eingeladen, in eine Kooperation mit dem Zentrum einzutreten. Dies geschieht durch Kooperationsvereinbarungen. Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung setzt die Bereitschaft voraus, sich an den Kosten des Zentrums regelmäßig zu beteiligen und kann mit einem Sitz im Kuratorium des Zentrums verbunden werden. Näheres wird in der jeweils abzuschließenden Vereinbarung geregelt.
( 4 ) Das Zentrum erfüllt im Rahmen des in der Landeskirche geltenden Rechts seine Aufgaben in eigener Verantwortung, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Tagungen und Kursen sowie die Erstellung wissenschaftlicher Analysen, soweit diese durch die oben genannten Aufgaben erforderlich werden.
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Abschnitt 2
Leitung und Geschäftsstelle des Zentrums

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§ 3
Leitung

( 1 ) Die Leitung des Zentrums wird durch die Direktorin oder den Direktor wahrgenommen.
( 2 ) Die Leitung trägt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen die Verantwortung für die Arbeit des Zentrums und vertritt es nach außen. Sie führt die Geschäfte des Zentrums sowie die Aufsicht über die für das Zentrum tätigen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vertritt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers im Rahmen der vom Landeskirchenamt erteilten Vollmacht. Sie unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Geschäftsführung für das Kuratorium.
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§ 4
Geschäftsstelle

Die Leitung richtet eine Geschäftsstelle mit Sitz in Hannover ein.
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Abschnitt 3
Kuratorium des Zentrums

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§ 5
Mitglieder

( 1 ) Für das Zentrum wird ein Kuratorium gebildet. Ihm gehören als Mitglieder an:
  1. bis zu zehn vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren zu berufende Mitglieder,
  2. zwei vom Landeskirchenamt zu berufende Mitglieder und
  3. die Direktorin oder der Direktor der Evangelischen Akademie Loccum.
Durch die Berufung nach Absatz 1 Buchstabe a soll sichergestellt werden, dass Personen des öffentlichen Lebens sowie Partner, die eine Kooperationsvereinbarung mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers abgeschlossen haben, angemessen berücksichtigt werden. Für die nach Absatz 1 Buchstabe a berufenen Mitglieder ist eine einmalige Wiederberufung möglich.
( 2 ) Die zu berufenden Mitglieder müssen einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angehören, mindestens die Hälfte davon muss Mitglied der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers sein.
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§ 6
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Zentrums,
  2. Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,
  3. Beschluss über das Arbeitsprogramm des Zentrums,
  4. Entgegennahme des Jahresberichts sowie regelmäßiger Berichte der Leiterin oder des Leiters des Zentrums,
  5. Beschluss über Vorschläge für den Haushaltsplan.
( 2 ) Das Kuratorium kann Vorschläge für die Berufung nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a machen.
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§ 7
Verfahrensbestimmungen

( 1 ) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammentreten. Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums beruft die Sitzungen ein.
( 2 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden je für die Dauer von zwei Jahren.
( 3 ) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
( 4 ) Die Leitung des Zentrums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
( 5 ) Beschlüsse des Kuratoriums sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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Abschnitt 4
Wissenschaftlicher Beirat

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§ 8
Zusammensetzung

( 1 ) Zur Anregung und Begleitung der Arbeit des Zentrums und zur Mitwirkung an seinem Programm kann ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden. Er besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
( 2 ) Die Mitglieder werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen. In den Beirat sollen Personen berufen werden, die in Fragen der Gesundheitsethik sachkundig sind. Grundsätzlich ist nur eine einmalige Verlängerung der Berufung um vier Jahre möglich.
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

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§ 9
Übergangsbestimmung

Das Landeskirchenamt beruft die erste Sitzung des Kuratoriums ein.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 24. Januar 1995 in Kraft.