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Grundsätze für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Vom 26. Januar 2021
#### 1 Als Christinnen und Christen lassen wir uns davon leiten, dass alle Menschen als Ebenbilder Gottes geschaffen sind. 2 Diese christliche Einsicht, auf die wir uns auch in Artikel 2 unserer Kirchen-verfassung berufen, verpflichtet uns, die Freiheit und Würde und damit auch die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu achten und zu schützen. 3 Diese Verpflichtung prägt unsere Haltung gegenüber allen Menschen, denen wir in unserer Arbeit begegnen, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen und gegenüber volljährigen Personen in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen, mahnt uns, die Bedürfnisse derer, die von sexualisierter Gewalt in unserer Kirche betroffen sind, in unser Handeln einzubeziehen und Betroffene insbesondere an der Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt zu beteiligen, ist Ausgangspunkt der nachfolgenden Grundsätze für die Prävention, Intervention, Hilfen und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt. 4 Bei der Wahrnehmung unserer Aufgaben arbeiten wir mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und Einrichtungen, mit anderen Kirchen sowie mit kommunalen und staatlichen Stellen, insbesondere mit den Jugendämtern und mit den Strafverfolgungsbehörden, zusammen.
#I.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Grundsätze gelten verpflichtend für die Landeskirche und ihre Einrichtungen sowie für alle Kirchengemeinden, Kirchenkreise und sonstigen kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die unter der Aufsicht der Landeskirche stehen.
#II.
Prävention
1 Prävention zielt zum einen auf eine umfassende Sensibilisierung aller Mitarbeitenden. 2 Zum anderen umfasst sie die Entwicklung von Strukturen und Handlungsanleitungen, die sexualisierte Gewalt verhindern sollen.
- 1 Alle kirchlichen Körperschaften im Geltungs-bereich dieser Grundsätze sind verpflichtet, ein spezifisches Schutzkonzept zu erstellen; das schließt die als Grundlage erforderliche Risiko- und Ressourcenanalyse ein. 2 Die Landeskirche berät die kirchlichen Körperschaften unter Einbeziehung externen Sachverstandes bei der Erstellung von Schutzkonzepten und stellt dafür Muster und Anleitungen zur Verfügung.
- 1 Für alle beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sind oder die Leitungsaufgaben wahrnehmen, sind Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, in denen mindestens folgende Kenntnisse und Befähigungen vermittelt werden:Grundwissen zum Thema sexualisierte Gewalt und zu sexualpädagogischen Fragen, Kenntnisse zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation, die Kenntnis dieser Grundsätze und der darin geregelten Rechte und Pflichten, bei Leitungspersonen zusätzlich die Befähigung zur Erstellung einer Risiko- und Ressourcenanalyse als Grundlage für die Entwicklung eines Schutzkonzepts. 2 Für die Fortbildung sollen möglichst vorhandene Fortbildungsformate genutzt werden. 3 Die Teilnahme an der Fortbildung ist verpflichtend.
- In den von der Landeskirche verantworteten Ausbildungsgängen für kirchliche Berufe sind Einheiten zum Thema sexualisierte Gewalt vorzusehen, in denen mindestens folgende Kenntnisse vermittelt werden: Grundwissen zum Thema sexualisierte Gewalt und zu sexualpädagogischen Fragen, Kenntnisse zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation, die Kenntnis dieser Grundsätze und der darin geregelten Rechte und Pflichten.
- 1 Beruflich Mitarbeitende, die in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder in anderen Obhutsverhältnissen tätig sein sollen, dürfen nur eingestellt werden, wenn sie ein Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorlegen und dieses Zeugnis keine Eintragung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung enthält. 2 Dasselbe gilt für den Einsatz ehrenamtlich Mitarbeitender, wenn Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen oder mit Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen dies notwendig machen. 3 Das Nähere wird durch Rundverfügungen des Landeskirchenamtes geregelt.
- 1 Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, spätestens fünf Jahre nach der letzten Vorlage erneut die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen. 2 Weitergehende Regelungen, die auf staatlichen Vorgaben oder auf Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe beruhen, bleiben unberührt.
- 1 Die kirchlichen Körperschaften sollen für beruflich und/oder ehrenamtlich Mitarbeitende einrichtungs- oder arbeitsfeldspezifische Verhaltenskodices, Selbstverpflichtungserklärungen oder Teamverträge entwickeln, in denen die Grundsätze des Schutzes vor sexualisierter Gewalt zusammengefasst sind. 2 Das gilt insbesondere für Arbeitsbereiche und Personenkreise, für die kein Erweitertes Führungszeugnis verlangt wird. 3 Die Landeskirche stellt dafür Muster zur Verfügung.
III.
Intervention
- 1 Null Toleranz gegenüber den Taten und Transparenz bei der Aufarbeitung sind die Leitprinzipien des landeskirchlichen Vorgehens in Fällen sexualisierter Gewalt. 2 Das bedeutet insbesondere: Anschuldigungen und Verdachtsmomenten ist unverzüglich und konsequent nachzugehen. 3 Dasselbe gilt für Hinweise auf täterschützende Strukturen. 4 Soweit weitere Übergriffe drohen, hat deren Verhinderung oberste Priorität. 5 Den Betroffenen, bei Bedarf auch den Verdächtigen wird Hilfe und seelsorglicher Beistand angeboten. 6 Die Landeskirche arbeitet eng mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zusammen und unterrichtet diese frühzeitig.
- 1 Beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende sind verpflichtet, die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten unverzüglich zu unterrichten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles sexualisierter Gewalt vorliegen. 2 Sie können sich darüber hinaus an die Fachstelle Sexualisierte Gewalt wenden. 3 Anfragen an die Fachstelle sind vertraulich zu behandeln und können nur auf Wunsch weitergegeben werden.
- Die Superintendentinnen und Superintendenten sowie die Leitungen der landeskirchlichen Einrichtungen sind verpflichtet, Informationen über zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Falles sexualisierter Gewalt unverzüglich dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
- 1 Das Nähere wird durch den landeskirchlichen Interventionsplan für Fälle sexualisierter Gewalt und anderer schwerwiegender Pflichtverletzungen durch kirchliche Mitarbeitende geregelt.1# 2 Bis zum Erlass einer entsprechenden Rundverfügung des Landeskirchenamtes gelten der landeskirchliche Krisenplan für schwerwiegende Amtspflichtverletzungen kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Fassung vom 12. Juli 2017 und die Ergänzenden Handlungsgrundsätze des Landeskirchenamtes vom 16. März 2010 fort.
IV.
Hilfe
- Wer sexualisierte Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft der Landeskirche oder in einer der Landeskirche zugeordneten Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. erleidet oder in der Vergangenheit erlitten hat, kann sich an die landeskirchliche Fachstelle Sexualisierte Gewalt oder an die Hotline der unabhängigen Zentralen Anlaufstelle.help wenden.
- 1 Die Landeskirche bietet Betroffenen sexualisierter Gewalt Beratung und Seelsorge in kirchlichen Einrichtungen an. 2 Auf Wunsch wird eine Beratung in einer nichtkirchlichen Einrichtung vermittelt.
- 1 Die Landeskirche bietet Betroffenen sexualisierter Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft der Landeskirche ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine finanzielle Unterstützung an, die noch andauernde Folgewirkungen der sexualisierten Gewalt mildern soll. 2 Im Rahmen dieser Unterstützung kommt insbesondere die Erstattung folgender Kosten in Betracht, wenn eine Finanzierung durch eine andere Stelle, insbesondere durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung oder eine andere Versicherung nicht möglich ist:
- Kosten einer unabhängigen rechtlichen Beratung,
- Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber den Verantwortlichen,
- Erstattung der Kosten einer Mediation,
- Erstattung der Kosten einer Therapie, wenn eine anerkannte Therapeutin/ein anerkannter Therapeut die Notwendigkeit einer Therapie bestätigt,
- Kosten der Beratung in einer kirchlichen Beratungsstelle oder einer anderen Beratungsstelle für Betroffene sexualisierter Gewalt
- Kosten der Fahrten zu einer Beratungsstelle oder zu Therapiestunden. 2 Leistungen, die die Landeskirche auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt hat, sind auf die finanzielle Unterstützung zur Milderung noch andauernder Folgewirkungen sexualisierter Gewalt anzurechnen.
- 1 Unabhängig von der finanziellen Unterstützung zur Milderung noch andauernder Folgewirkungen sexualisierter Gewalt bietet die Landeskirche Personen, die sexualisierte Gewalt in einer kirchlichen Körperschaft der Landeskirche oder in einer der Landeskirche zugeordneten Mitgliedseinrichtung des Diakonischen Werks evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V. erlitten haben, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Leistung in Anerkennung des erlittenen Leids an. 2 Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt.
- 1 Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids sind an die landeskirchliche Fachstelle Sexualisierte Gewalt zu richten. 2 Über die Gewährung der Leistung und deren Höhe entscheidet die Unabhängige Kommission der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt. 3 Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, Entscheidungen der Unabhängigen Kommission umzusetzen, der antragstellenden Person bekanntzugeben und die Leistung in Anerkennung erlittenen Leids auszuzahlen.
V.
Aufarbeitung
- 1 Die Landeskirche unterstützt Betroffene sexualisierter Gewalt sowie Körperschaften und Einrichtungen, in denen sich ein Fall sexualisierter Gewalt ereignet hat, bei der individuellen Aufarbeitung des Falls, wenn das Ausmaß des Unrechts dazu Anlass gibt. 2 Sie zieht dabei nichtkirchliche Stellen hinzu und beteiligt die Betroffenen in der jeweils geeigneten und mit ihnen abgestimmten Weise. 3 Sie übernimmt die notwendigen Kosten von Aufarbeitungsprozessen.
- 1 Die Landeskirche beteiligt sich gemeinsam mit den anderen evangelischen Kirchen in Niedersachsen und Bremen an der institutionellen Aufarbeitung von Ursachen, Geschichte und Folgen sexualisierter Gewalt in Kirche und Diakonie, um die systemisch bedingten Risikofaktoren speziell der evangelischen Kirche zu analysieren und daraus Erkenntnisse für eine Fortentwicklung ihrer Arbeit zu gewinnen. 2 Gleichzeitig will die Landeskirche dadurch Betroffene ermutigen, bisher nicht offengelegte Fälle offenzulegen.
VI.
Fachstelle Sexualisierte Gewalt
- 1 Die Fachstelle Sexualisierte Gewalt steht als Clearingstelle den Betroffenen, deren Angehörigen und Zeugen sexualisierter Gewalt zur Beratung, Begleitung und Unterstützung zur Verfügung. 2 Die Arbeit der Fachstelle wird durch ein multiprofessionelles Team gestaltet.
- Die Fachstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Sie führt Beratungsgespräche mit Betroffenen sexualisierter Gewalt.
- Sie vermittelt bei Bedarf eine weitergehende beraterische, seelsorgliche, juristische oder therapeutische Begleitung durch eine andere geeignete Stelle innerhalb oder außerhalb der Kirche.
- Sie ermutigt Betroffene sexualisierter Gewalt zur Anzeige bei den staatlichen Strafverfolgungsbehörden, beim Landeskirchenamt, beim Diakonischen Werk oder bei den Beschwerdestellen für Fälle sexueller Belästigung.
- Sie vermittelt finanzielle Unterstützungen, die noch andauernde Folgewirkungen der sexualisierten Gewalt mildern sollen (siehe oben unter IV. 3).
- 1 Sie berät Personen, die eine Leistung in Anerkennung erlittenen Leids (siehe oben IV. 4) beantragen, bei der Verfolgung ihrer Anliegen. 2 Sie begleitet die betroffenen Personen bei Bedarf bei Anhörungen durch die Unabhängige Kommission zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung des Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt (siehe VII.).
- Sie vermittelt Angebote zur Beratung und Begleitung von Täterinnen und Tätern oder potenziellen Täterinnen und Tätern sexualisierter Gewalt.
- Die Fachstelle nimmt für die beruflich Mitarbeitenden aller kirchlichen Körperschaften im Bereich der Landeskirche die Aufgaben einer Beschwerdestelle nach § 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wahr.
- Die Fachstelle ist eine Stabsstelle des Landeskirchenamtes, die der Präsidentin oder dem Präsidenten zugeordnet ist.
- 1 Die Fachstelle ist an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden. 2 Im Übrigen ist sie in der Ausführung ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen des Landeskirchenamtes oder einer anderen kirchlichen Stelle gebunden.
- 1 Die Mitarbeitenden der Fachstelle sind verpflichtet, nach Maßgabe der für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Ohne das Einverständnis der betroffenen Personen sind sie nicht berechtigt, Informationen über die von der Fachstelle behandelten Fälle an kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weiterzugeben.
- 1 Die Arbeit der Fachstelle ist Teil des kirchlichen Auftrags zur Hilfe für Menschen in Not. 2 Sie steht damit unter dem Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit und des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, wie es in Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichverfassung gewährleistet ist. 3 Die Wahrnehmung dieser kirchlichen Aufgabe erfordert einen geschützten Raum der Vertraulichkeit, in dem Betroffene sich offenbaren können, ohne befürchten zu müssen, dass das von ihnen Offenbarte gegen ihren Willen weitergegeben wird. 4 Diese notwendige Vertraulichkeit der Arbeit stellt ein besonderes kirchliches Interesse dar, das die Erteilung einer Aussagegenehmigung für Mitarbeitende der Fachstelle zur Aussage in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren ausschließt.
- 1 Die Fachstelle berät das Landeskirchenamt und die kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen in Fragen der Prävention, Intervention und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt. 2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie entwickelt Muster und Anleitungen für die Erstellung von Schutzkonzepten einschließlich der als Grundlage erforderlichen Risiko- und Ressourcenanalyse (siehe oben II. 1).
3 Sie führt Fortbildungsveranstaltungen in den kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen durch (siehe oben II. 2).
4 Sie berät die jeweils zuständigen Ausbildungsträger bei der Entwicklung von Ausbildungs- Einheiten zum Thema sexualisierte Gewalt (siehe oben II. 3).
5 Sie entwickelt Muster für Verhaltenskodices, Selbstverpflichtungserklärungen und Teamverträge, in denen die Grundsätze des Schutzes vor sexualisierter Gewalt zusammengefasst sind (siehe oben II. 6).
6 Sie arbeitet mit der unabhängigen Zentralen Anlaufstelle.help zusammen.
7 Sie hält in Zusammenarbeit mit anderen landeskirchlichen Einrichtungen und nichtkirchlichen Stellen ein Team von Personen vor, die bei Bedarf eingesetzt werden können, um kirchliche Körperschaften und Einrichtungen, in denen sich ein Fall sexualisierter Gewalt ereignet hat, bei der individuellen Aufarbeitung des Falls zu unterstützen.
8 Sie berät und unterstützt das Landeskirchenamt bei der Fortentwicklung dieser Grundsätze. 9 Sie arbeitet für die Landeskirche in der Konferenz für Prävention, Intervention und Hilfe in Fällen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der EKD mit. - Das Landeskirchenamt unterrichtet die Fachstelle über den Stand, den Verlauf und das Ergebnis von Disziplinarverfahren, die eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung von Personen zum Gegenstand haben.
- 1 Die Fachstelle erfasst die wesentlichen Umstände der ihr bekanntwerdenden Fälle sexualisierter Gewalt und dokumentiert sie in einer anonymen Statistik. 2 Sie führt keine eigenen Ermittlungen durch. 3 Sie berät die von ihr begleiteten Personen über die Bedeutung von Beweismitteln und die Möglichkeiten, diese zu sichern.
- Die Mitarbeitenden der Fachstelle sollen für ihre Tätigkeit Fortbildung und Supervision in Anspruch nehmen.
VII.
Runder Tisch Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt
- Der Runde Tisch Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt dient der Vernetzung aller Stellen in der Landeskirche, die mit Fragen der Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt befasst sind, und dem Austausch mit nichtkirchlichen Stellen.
- 1 Der Runde Tisch berät das Landeskirchenamt und die Fachstelle Sexualisierte Gewalt bei der Fortentwicklung dieser Grundsätze. 2 Er kann Anregungen zur Fortentwicklung der Grundsätze und der Arbeit im Rahmen der Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt geben.
- Die Geschäftsführung des Runden Tisches obliegt der Fachstelle Sexualisierte Gewalt.
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1 ↑ Der Interventionsplan ist mit der Rundverfügung G 1/2024 veröffentlicht worden. Er ist digital abrufbar auf der Internetseite der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: https://www.rundverfuegungen-und-mitteilungen.de/g_rundverfuegungen/rundverfuegungen_g_2024.
1 ↑ Der Interventionsplan ist mit der Rundverfügung G 1/2024 veröffentlicht worden. Er ist digital abrufbar auf der Internetseite der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers: https://www.rundverfuegungen-und-mitteilungen.de/g_rundverfuegungen/rundverfuegungen_g_2024.