.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung eines kompetenzbezogenen Modells für die Beurteilung und die Personalauswahl in der kirchlichen Verwaltung
Vom 15. April 2021
Der Landessynodalausschuss hat aufgrund des Artikels 77 Absatz 3 der Kirchenverfassung vom 16. Mai 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Erprobungsregelung gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Landeskirchenamt, deren Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident des Landeskirchenamtes ist.
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmen, dass diese Erprobungsregelung auch für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in den kirchlichen Verwaltungsstellen anzuwenden ist.
#§ 2
Beurteilung
(
1
)
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Geltungsbereich dieser Erprobungsregelung werden abweichend von den Bestimmungen der Kirchlichen Laufbahnverordnung nur aus besonderem Anlass beurteilt, insbesondere während des Probedienstes, vor Beförderungen, bei Bewerbungen auf Stellen, die mit einem Auswahlverfahren verbunden sind, und auf Antrag in besonders begründeten Fällen (Anlassbeurteilung).
(
2
)
1 Die Beurteilung erstreckt sich neben der gezeigten Fachkompetenz auf die Persönliche Kompetenz, die Sozialkompetenz und die Methodenkompetenz. 2 Bei Personen mit Führungsverantwortung ist zusätzlich die Führungskompetenz zu beurteilen. 3 Beurteilungsmaßstab ist nicht das Statusamt, sondern der konkret wahrgenommene Dienstposten.
(
3
)
Der Beurteilungszeitraum beträgt drei Jahre.
(
4
)
1 Für die Beurteilung sind die Rangstufen
- A:
- Die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen.
- B:
- Die Anforderungen werden erheblich übertroffen.
- C:
- Die Anforderungen werden voll erfüllt.
- D:
- Die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt.
- E:
- Die Anforderungen werden unzureichend erfüllt.
zu verwenden. 2 Ein Gesamturteil wird nicht erstellt.
(
5
)
Das Nähere wird durch eine Beurteilungsrichtlinie des Landeskirchenamtes geregelt.
#§ 3
Personalauswahl
1 Bei der Besetzung eines Dienstpostens sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Bezug auf die Kompetenzen zu ermitteln, die für das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens maßgebend sind. 2 Grundlage der Ermittlung ist vorrangig ein strukturiertes Auswahlgespräch oder ein anderes strukturiertes Auswahlverfahren. 3 Beurteilungen werden berücksichtigt, soweit sie nach § 2 erstellt wurden oder vergleichbare Aussagen über die Kompetenzen enthalten, die für das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens maßgebend sind.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Erprobungsregelung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
(
2
)
Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.