.Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.09.2014
Geltungszeitraum bis: 30.12.2020
Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung
von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen
Vom 20. Oktober 2014
KABl. 2014, S. 126, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft vom 3. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 283
Der Kirchensenat hat aufgrund des § 2 des Kirchengesetzes über die Grundlagen für Erprobungen zur Verbesserung von Leitungsstrukturen in größeren Kirchenkreisen (2. Erprobungsgrundlagengesetz – 2. ErprobGG) vom 8. Dezember 2010 (Kirchl. Amtsbl. S. 152) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
####§ 1
Grundlegende Bestimmung
(
1
)
Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 31 und 23 Absatz 1 der Kirchenverfassung kann das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin mit einer Pfarrstelle verbunden werden, die nicht einer Kirchengemeinde, sondern dem Kirchenkreis zugeordnet ist und ausschließlich von diesem besetzt wird (Kirchenkreispfarrstelle).
(
2
)
1 Für die Errichtung einer Superintendentur-Pfarrstelle nach Absatz 1 gelten die allgemeinen Bestimmungen des Artikels 31 der Kirchenverfassung und des Finanzausgleichsgesetzes. 2 Die Kirchenkreispfarrstelle ist im Stellenrahmenplan des Kirchenkreises auszuweisen; zuvor ist der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Aufwendungen für diese Pfarrstelle werden von der Landeskirche nach den allgemeinen Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes mit der Gesamtzuweisung des Kirchenkreises verrechnet.
(
3
)
Im Übrigen gelten für die betroffenen Kirchenkreise und die betroffenen Superintendenten und Superintendentinnen die Vorschriften des allgemeinen kirchlichen Rechts, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
Wahl des Superintendenten oder der Superintendentin
(
1
)
1 Die Beteiligung einer Kirchengemeinde (Superintendenturgemeinde) im Verfahren zur Wahl eines Superintendenten oder einer Superintendentin und im Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit findet in den betroffenen Kirchenkreisen nicht statt. 2 Dem Wahlausschuss nach § 5 des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen (SupWahlG) gehören bei einer Kirchenkreispfarrstelle nur die Mitglieder nach § 5 Absatz 2 Nummern 1 und 2 SupWahlG an.
(
2
)
1 Vor der Wahl in der Kirchenkreissynode sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen verpflichtet, in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises einen Gottesdienst zu leiten und eine Aufstellungspredigt zu halten. 2 Ort und Zeit der Aufstellungspredigt werden vom Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand der betroffenen Kirchengemeinde festgelegt.
(
3
)
Nach der Aufstellungspredigt können alle Mitglieder der Kirchenkreissynode und die Mitglieder aller Kirchenvorstände im Kirchenkreis bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt Einwendungen gegen die Besetzung der Superintendentur-Pfarrstelle mit einer der zur Wahl vorgeschlagenen Personen erheben.
(
4
)
Im Übrigen gelten für die Vokation und die Wahl die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen entsprechend.
#§ 3
Kirchengemeinde, Predigtstätte
(
1
)
Der Superintendent oder die Superintendentin ist nicht Mitglied eines Pfarramtes und nicht Mitglied kraft Amtes im Kirchenvorstand einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Ihm oder ihr wird vom Kirchenkreisvorstand im Einvernehmen mit der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof eine Predigtstätte in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zugewiesen. 2 Er oder sie kann an den Beratungen des Pfarramtes dieser Predigtstätte teilnehmen.
(
3
)
Der Kirchenkreisvorstand soll ihm oder ihr weitere gemeindliche Aufgaben in dieser oder einer anderen Kirchengemeinde des Kirchenkreises zuweisen; Einzelheiten sind in einer Dienstbeschreibung zu regeln.
#§ 4
Dienstwohnung
1 Dem Superintendenten oder der Superintendentin wird durch den Kirchenkreisvorstand eine Dienstwohnung mit den erforderlichen Amtsräumen zugewiesen. 2 Die Dienstwohnung soll im Bereich oder in der räumlichen Nähe der Kirchengemeinde liegen, in der dem Superintendenten oder der Superintendentin eine Predigtstätte zugewiesen ist.
#§ 5
Visitation, Perspektivgespräche, Beurteilungen
(
1
)
Abweichend von § 4 des Kirchengesetzes über die Visitation (Visitationsgesetz – VisG) wird in den betroffenen Kirchenkreisen keine Kirchengemeinde von der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof visitiert; alle Kirchengemeinden im Kirchenkreis werden von dem Superintendenten oder der Superintendentin visitiert.
(
2
)
1 Für das Perspektivgespräch mit dem Superintendenten oder der Superintendentin nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts und für die Beurteilung des Superintendenten oder der Superintendentin ist die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof zuständig. 2 Perspektivgespräch und Beurteilung finden im Zusammenhang mit dem Folgegespräch zu einer Visitation des Kirchenkreises statt.
#§ 6
Evaluation
1 Die betroffenen Kirchenkreise haben dem Landeskirchenamt regelmäßig über ihre Erfahrungen mit dieser Erprobung in geeigneter Weise zu berichten. 2 Näheres bestimmt das Landeskirchenamt.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. September 2014 in Kraft.
#§ 8
Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft. 2 Kirchenkreise, die diese Verordnung mit Gesetzeskraft anwenden, können bis zu diesem Zeitpunkt entscheiden, dass die Superintendentur-Pfarrstelle nach der Kirchenkreisordnung in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin dem Kirchenkreis zugeordnet ist. 3 Die Entscheidung bedarf eines Antrags des Kirchenkreisvorstandes und eines Beschlusses der Kirchenkreissynode. 4 Der Regionalbischöfin oder dem Regionalbischof und dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, in der der Superintendentin oder dem Superintendenten eine Predigtstätte zugewiesen ist, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Die Entscheidung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.