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Geltungszeitraum von: 16.12.2011

Geltungszeitraum bis: 30.03.2019

Neubildung der Kirchenkreistage und
der Kirchenkreisvorstände

Vom 16. Dezember 2011

KABl. 2011, S. 285

Für die Neubildung der Kirchenkreistage und der Kirchenkreisvorstände für die Amtszeit 2013 bis 2018 geben wir folgende Hinweise:
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I. Allgemeines

  1. Die Kirchenvorstände werden zum 1. Juni 2012 neu gebildet (§ 1 Abs. 3 KVBG). Innerhalb von sechs Monaten nach der Neubildung werden die Kirchenkreistage gebildet (§ 8 Abs. 1 KKO); ihre Amtszeit beginnt am 1. Januar 2013 (§ 13 Abs. 3 KKO). Die Amtszeit der jetzt im Amt befindlichen Kirchenkreistage endet somit am 31. Dezember 2012, und zwar auch für solche Mitglieder, die seinerzeit als Kirchenvorstandsmitglieder in den Kirchenkreistag gewählt worden sind, im Jahr 2012 aber nicht wiedergewählt worden sind (§ 13 Abs. 3 KKO). Die neu gebildeten Kirchenkreistage treten gemäß § 15 KKO innerhalb von drei Monaten, also bis zum 31. März 2013, zu ihrer ersten Tagung zusammen und wählen dort u.a. gemäß §§ 15 und 16 KKO ihre Vorstände.
  2. Die im Amt befindlichen Kirchenkreisvorstände bleiben auch über den 31. Dezember 2012 hinaus im Amt, bis der Kirchenkreistag einen neuen Kirchenkreisvorstand gewählt hat. Die neu gewählten Kirchenkreistage werden deshalb auf ihrer ersten Tagung ebenfalls die Kirchenkreisvorstände neu wählen.
  3. Die noch im Amt befindlichen Kirchenkreisvorstände sind für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der neu zu bildenden Kirchenkreistage verantwortlich. Sie haben die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Wahlen zu beaufsichtigen und insbesondere auch für die rechtzeitige Durchführung der Wahlen Sorge zu tragen (§§ 10, 39 Abs. 4 Nr. 1 KKO).
  4. Die Vorschrift über die Bildung der Kirchenkreistage, bisher § 8 KKO, ist mit Kirchengesetz vom 7.12.2011 neu gefasst worden. Die neue Regelung findet erstmals auf die Neubildung der Kirchenkreistage der Wahlperiode 2013 bis 2018 Anwendung. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass nicht mehr zwingend jede Kirchengemeinde unmittelbar über ein Mitglied aus ihren Reihen im Kirchenkreistag vertreten ist. Gerade bei kleineren Kirchengemeinden wird es vielmehr so sein, dass mehrere Gemeinden gemeinsam einen Vertreter oder eine Vertreterin im Kirchenkreistag haben. Die Mitgliedschaft im Kirchenkreistag richtet sich nicht mehr nach der Anzahl der Kirchengemeinden, sondern allein nach der Anzahl der Gemeindeglieder. Die Zahlen liegen in den Kirchenkreisämtern vor, sie entsprechen den Daten, nach denen z.B. Zuweisungen berechnet werden.
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II. Gewählte Mitglieder der Kirchenkreistage

  1. Die Wahl der Mitglieder des Kirchenkreistages erfolgt künftig nicht mehr in jeder einzelnen Kirchengemeinde, sondern in Wahlbezirken. Damit die Wahlen rechtzeitig, d.h. sobald die neuen Kirchenvorstände im Amt sind, also ab dem 01.07.2012, durchgeführt werden können, ist es erforderlich, dass der Kirchenkreistag vorher, also bis zum 30.06.2012, festlegt, wie groß der künftige Kirchenkreistag sein soll und wie die Wahlbezirke zugeschnitten sein sollen.
  2. Ein Ziel der Neuregelung der Vorschriften über die Bildung der Kirchenkreistage war es, die Größe der Kirchenkreistage zu begrenzen. Da die Landessynode mit 75 Mitgliedern eine ausreichende Größe hat, um ihre Aufgaben zu erfüllen, ist davon auszugehen, dass auch ein Kirchenkreistag nicht größer sein muss. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreistages ist deshalb vom Gesetz auf höchstens 63 begrenzt worden, es müssen aber mindestens 25 gewählte Mitglieder sein. Hinzu kommen die Berufenen und die Mitglieder kraft Amtes. Der Kirchenkreistag muss also in einer Sitzung im ersten Halbjahr 2012 durch Beschluss festlegen, wie viele gewählte Mitglieder der künftige Kirchenkreistag haben soll. Diese Entscheidung gilt nur für eine Wahlperiode. Der Kirchenkreistag wird dabei zum einen zu berücksichtigen haben, wie groß der bisherige Kirchenkreistag war und ob dies als ausreichend angesehen wurde. Es wird auch überlegt werden müssen, welche Ausschüsse in welcher Zahl zu besetzen sind. Dies kann zum Anlass genommen werden, die Aufgabenverteilung auf die Ausschüsse auch noch einmal kritisch zu hinterfragen.
  3. Neben der Entscheidung über die Größe des künftigen Kirchenkreistages muss der Kirchenkreistag ebenfalls in einer Sitzung in der ersten Hälfte des Jahres 2012 eine Entscheidung darüber treffen, wie der Kirchenkreis in Wahlbezirke aufgeteilt werden soll. Hierzu macht der Kirchenkreisvorstand dem Kirchenkreistag einen Vorschlag. Jede Kirchengemeinde muss einem Wahlbezirk zugeordnet werden. Es wird sich nahelegen, Kirchengemeinden, die ohnehin schon, etwa in einer Arbeitsgemeinschaft oder einer Region, zusammenarbeiten, auch gemeinsam einem Wahlbezirk zuzuordnen, aber auch die in § 8a Absatz 5 geforderte Verteilung auf Ordinierte und Nichtordinierte ist zu berücksichtigen. Es muss sich nicht zwingend um benachbarte Kirchengemeinden handeln. Auch diese Entscheidung gilt nur für eine Wahlperiode. Gibt es im Kirchenkreis eine Anstaltsgemeinde, so wählt diese unmittelbar ein Gemeindeglied in den Kirchenkreistag; die Anstaltsgemeinde wird keinem Wahlbezirk zugeordnet.
  4. Die Wahlbezirke sind so zu bilden, dass in ihnen mindestens zwei Mitglieder zu wählen sind. Um zu prüfen, ob eine geplante Aufteilung in Wahlbezirke dieser Vorgabe entspricht, wird der Kirchenkreisvorstand eine Probeberechnung vornehmen müssen. Die Zahl der Kirchenglieder im Wahlbezirk, die zuvor von den Kirchenkreisämtern mit dem Stand vom 30.06.2011 ermittelt wurde, wird mit der Gesamtzahl der zu Wählenden vervielfacht und durch die Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis geteilt.
    Beispiel:
    Ein Kirchenkreis hat 50.000 Gemeindeglieder. Der Kirchenkreistag beabsichtigt festzulegen, dass der künftige Kirchenkreistag 30 gewählte Mitglieder enthalten soll; zusammen mit den Mitgliedern kraft Amtes und den zu Berufenden wird eine solche Größe für ausreichend erachtet. Der Kirchenkreisvorstand beabsichtigt, dem Kirchenkreistag vorzuschlagen, den Kirchenkreis in fünf Wahlbezirke aufzuteilen. Aufgrund der von den Kirchenkreisämtern zum Stand 30.06.2011 ermittelten Gemeindegliederzahlen in den den jeweiligen Wahlbezirken zugehörenden Kirchengemeinden ergeben sich folgende Zahlen:
    Wahlbezirk A
    10.000 Gemeindeglieder
    Wahlbezirk B
    8.000 Gemeindeglieder
    Wahlbezirk C
    12.000 Gemeindeglieder
    Wahlbezirk D
    2.000 Gemeindeglieder
    Wahlbezirk E
    18.000 Gemeindeglieder
    Die Zahl der Kirchenglieder im Wahlbezirk ist nun mit der Gesamtzahl der zu Wählenden zu vervielfachen, im Beispielsfall also mit der Zahl 30. Die dadurch gewonnene Zahl wird dann durch die Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis, also im Beispielsfall 50.000 geteilt, so dass sich folgende Rechnung ergibt:
    Wahlbezirk
    Gemeindeglieder
    insges. zu Wählende
    geteilt durch Mitglieder im Kirchenkreis
    vorläufige Sitzverteilung
    (Zwischenergebnis)
    Sitzverteilung
    Nach Zuteilung der Zahlenbruchteile
    A
    10.000
    x 30
    = 300.000
    50.000
    = 6
    6
    6
    B
    8.000
    x 30
    = 240.000
    50.000
    = 4,8
    4
    5
    C
    12.000
    x 30
    = 360.000
    50.000
    = 7,2
    7
    7
    D
    2.000
    x 30
    = 60.000
    50.000
    = 1,2
    1
    1
    E
    18.000
    x 30
    = 540.000
    50.000
    = 10,8
    10
    11
    Jeder Wahlbezirk hat zunächst so viele Sitze im künftigen Kirchenkreistag, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Der Wahlbezirk A zum Beispiel, der ein Fünftel der Kirchenglieder im Kirchenkreis umfasst, bekommt damit auch ein Fünftel der durch Wahl zu besetzenden Sitze. Daraus resultiert als Zwischenergebnis die in der vorletzten Spalte aufgeführte Sitzverteilung. Dies ergibt insgesamt 28 Sitze, so dass noch zwei Sitze übrig bleiben, um die gewünschte Zahl von 30 zu Wählenden zu erreichen. Diese beiden restlichen Sitze werden nun an die Wahlbezirke vergeben, die nach dem Komma die höchsten Zahlenbruchteile hatten, hier also die Wahlbezirke B und E mit jeweils 8/10. Damit wären zwar alle 30 Mandate auf die fünf Wahlbezirke verteilt. Der Wahlbezirk D hätte jedoch nur einen Sitz. Nach § 8 a Abs. 2 Satz 4 KKO müssen die Wahlbezirke jedoch so gebildet werden, dass in ihnen mindestens zwei Mitglieder zu wählen sind. Der Wahlbezirk D ist damit zu klein gebildet, er muss so erweitert werden, dass von den 30 zu Wählenden mindestens zwei Sitze auf diesen Wahlbezirk entfallen.
    Die Verteilung der Zahl der Sitze in dem jeweiligen Wahlbezirk auf die Ordinierten und die Nichtordinierten richtet sich nach der Tabelle in § 8 a Abs. 5 KKO, so dass im Beispiel im Wahlbezirk A von 6 Sitzen 2 Sitze mit Ordinierten zu besetzen sind, im Wahlbezirk B bei 5 Sitzen 1 Ordinierter zu wählen ist etc.
  5. Wenn der Kirchenkreistag sowohl beschlossen hat, wie viel Kirchenkreistagsmitglieder insgesamt zu wählen sind als auch wie die Wahlbezirke zugeschnitten sein sollen, teilt der Kirchenkreisvorstand dies den im Juni 2012 neu gebildeten Kirchenvorständen mit und weist auf das weitere Wahlverfahren hin. In der Regel werden die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, die zu einem Wahlbezirk gehören, zu einer gemeinsamen Sitzung zusammenkommen, um dort ihre Mitglieder für den Kirchenkreistag zu wählen. Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Kirchenkreistages legt Zeit und Ort dieser Sitzung fest und leitet sie. Die Kirchenvorstände sollten sich jedoch bereits vorher überlegen, welche Personen sie in den Kirchenkreistag wählen wollen. Zeigt sich dabei, dass eine gemeinsame Sitzung aller Kirchenvorstände nicht erforderlich ist, so kann auch ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden, indem die Wahl durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände im Wahlbezirk erfolgt. Wenn der Wahlbezirk also z.B. vier Sitze zu vergeben hat, könnten alle Kirchenvorstände übereinstimmend beschließen, Herrn A, Frau B, Herrn C und Frau D aus dem Wahlbezirk in den Kirchenkreistag zu entsenden.
    Die Wahl ist geheim und findet nach den Wahlvorschriften der §§ 11 ff. des Landessynodalgesetzes statt.
    Gewählt wird also mit getrennten Stimmzetteln für die Gruppe der Ordinierten und der Nichtordinierten, wobei jeder Wähler und jede Wählerin so viele Stimmen hat, wie Mitglieder in der jeweiligen Gruppe zu wählen sind. Die zahlenmäßige Verteilung der Sitze im Wahlbezirk auf die Ordinierten und die Nichtordinierten richtet sich nach der Tabelle in § 8 a Absatz 5 KKO. Ordinierte sind Personen, die zur Zeit der Wahl die Rechte aus der Ordination besitzen.
    Kumulation der Stimmen ist zulässig, der Wähler oder die Wählerin kann also die Stimmen auf einen Vorschlag oder auf mehrere Vorschläge verteilen. Ob ein Stimmzettel gültig oder ungültig ist, richtet sich nach § 16 Landessynodalgesetz. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und Mitglied einer Kirchengemeinde des Wahlbezirks ist. Wahlberechtigt sind alle Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk einschließlich der Mitglieder kraft Amtes. Kapellenvorstände wirken an der Wahl zum Kirchenkreistag nicht mit.
    In einem weiteren Wahlgang werden nach dem gleichen Verfahren die stellvertretenden Mitglieder gewählt. Für die Ordinierten können sowohl ordinierte als auch nichtordinierte stellvertretende Mitglieder gewählt werden, für ein nichtordiniertes Mitglied kann nur ein nichtordiniertes Mitglied als stellvertretendes Mitglied gewählt werden.
    Können in einem Wahlbezirk nicht so viele ordinierte Mitglieder gewählt werden, wie nach der Tabelle in § 8 a Abs. 5 KKO vorgegeben ist, etwa weil Pfarrstellen zur Zeit der Wahl vakant sind, so bleibt dieser Platz nicht frei, sondern es tritt das stellvertretende Mitglied stattdessen in den Kirchenkreistag ein. Die Kirchenvorstände beschließen lediglich, dass der Sitz mit einem noch nicht namentlich benannten ordinierten Mitglied zu besetzen ist. Dieser Fall wird dann vom Gesetz der Verhinderung des ordinierten Mitgliedes gleichgestellt, so dass der Stellvertreter oder die Stellvertreterin so lange eintritt, bis er oder sie von einem ordinierten Mitglied im Wahlbezirk abgelöst werden kann (§ 8 a Abs. 9 KKO).
    § 8 a Abs. 8 KKO bestimmt für die Wahl als spätestmöglichen Zeitpunkt 6 Wochen vor der Neubildung. Nur dann ist noch gewährleistet, dass der Kirchenkreisvorstand noch vor dem Beginn der Amtszeit des Kirchenkreistages über die Berufungen entscheiden kann. Selbstverständlich kann die Wahl auch schon eher durchgeführt werden; dies ist auch zu empfehlen, um reagieren zu können, falls z. B. jemand die Wahl nicht annimmt.
    Ist die Wahl in einer gemeinsamen Sitzung der Kirchenvorstände zustande gekommen, so teilt dasjenige Mitglied des Kirchenkreistages, das die Wahl geleitet hat, die Namen und die Anschriften der Gewählten einschließlich der stellvertretenden Mitglieder unverzüglich dem Kirchenkreisvorstand mit. Ist die Wahl durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Kirchenvorstände zustande gekommen, so haben die Vorsitzenden der Kirchenvorstände die Namen und Anschriften der Gewählten einschließlich der stellvertretenden Mitglieder unverzüglich dem Kirchenkreisvorstand mitzuteilen.
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III. Berufung

Nach wie vor beruft der Kirchenkreisvorstand grundsätzlich bis zu zehn Gemeindeglieder. Die Zahl der zu Berufenden ist jedoch nach oben insoweit begrenzt, als die Zahl der Berufenen im Kirchenkreistag nicht mehr als ein Fünftel der Zahl der zu Wählenden betragen darf. Hat der Kirchenkreistag also z.B. festgesetzt, dass die Zahl der zu Wählenden 30 betragen soll, so darf der Kirchenkreisvorstand höchstens sechs Mitglieder berufen.
Wenn die Anzahl der zu Berufenden durch diese Regelung verringert wird, ist auch die Zahl der Vorschläge aus der Mitarbeiterversammlung für die Berufungen anzupassen. Hat der Kirchenkreistag eine Zahl von zu Wählenden für den Kirchenkreistag festgesetzt, die zwischen 25 und 39 liegt, so kann der Kirchenkreisvorstand fünf, sechs oder sieben Mitglieder berufen. Hierzu soll die Mitarbeiterversammlung zwei Mitglieder aus ihrer Mitte benennen. Hat der Kirchenkreistag dagegen eine Anzahl von zu Wählenden festgelegt, die zwischen 40 und 63 liegt, so beträgt die Zahl der zu Berufenden acht, neun oder zehn Mitglieder, davon benennt die Mitarbeiterversammlung drei Mitglieder. Die Mitarbeiterversammlung kann aber nur Personen vorschlagen, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören.
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IV. Mitglieder kraft Amtes

Als Mitglieder kraft Amtes gehören dem Kirchenkreistag an der Superintendent oder die Superintendentin und eine oder einer der Stellvertretenden nach § 58 KKO (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 KKO). Diejenigen Mitglieder der Landessynode und des Kirchensenates, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, sind ebenfalls von Amts wegen stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenkreistages. Auch diejenigen Synodalen, die keiner Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, sondern außerhalb des Gebietes der Landeskirche ihre Kirchenzugehörigkeit haben, aber einem Pfarrkonvent des Kirchenkreises angehören oder im Dienst einer kirchlichen Körperschaft innerhalb des Kirchenkreises stehen, sind nach § 5 Abs. 5 Landessynodalgesetz trotzdem Mitglieder der Landessynode und sind ebenfalls stimmberechtigte Mitglieder dieses Kirchenkreises (§ 8 c KKO). Ferner gehören dem Kirchenkreistag an die Militärgeistlichen, die im Kirchenkreis ihren Amtssitz haben (Artikel 58 Abs. 2 Kirchenverfassung i.V.m. § 33 der Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 22. Juni 1961, Kirchl. Amtsbl. S. 117).
Wie bisher sind auch solche Mitglieder einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis in den Kirchenkreisvorstand wählbar, die dem Kirchenkreistag noch nicht angehören. Sie sind dann für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Kirchenkreisvorstand auch stimmberechtigte Mitglieder des Kirchenkreistages (§ 28 Absatz 3 KKO).
Mitglieder, die aufgrund einer der hier unter IV. beschriebenen Regelungen dem Kirchenkreistag angehören, treten nur dann zusätzlich in den Kirchenkreistag ein, wenn sie nicht sowieso schon als Gewählte oder Berufene dem Kirchenkreistag angehören.
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V. Bereitschaftserklärung

Der Kirchenkreisvorstand hat gemäß § 9 KKO die gewählten und berufenen einschließlich der stellvertretenden Mitglieder des Kirchenkreistages, die nicht bereits einem Kirchenvorstand angehören, schriftlich zu befragen, ob sie bereit sind, sich auf ihr Amt nach Maßgabe des § 12 KKO verpflichten zu lassen. Falls die Erklärung innerhalb einer angemessenen, vom Kirchenkreisvorstand zu bestimmenden Frist, die 2 Wochen nicht unterschreiten sollte, nicht eingeht, gilt die Wahl oder Berufung als abgelehnt und ist zu wiederholen. Soweit es sich bei den Gewählten oder Berufenen um Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen handelt, beschränkt sich die Erklärung auf die Bereitschaft, Mitglied des Kirchenkreistages zu werden.
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VI. Wahlprüfung

Der Kirchenkreisvorstand hat alle kirchlichen Wahlen im Kirchenkreis zu überwachen und insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zum Kirchenkreistag zu prüfen. Diese Prüfung kann in jedem Stadium des Verfahrens und sollte möglichst frühzeitig vorgenommen werden. Ergibt sich, dass ein gewähltes Mitglied nicht wählbar war oder dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, hat der Kirchenkreisvorstand unverzüglich die Wiederholung der Wahl unter Setzen einer angemessenen Frist anzuordnen; gewählte Mitglieder in diesem Sinne sind auch die nach den Vorgaben des § 8a Abs. 6 KKO jeweils gewählten stellvertretenden Mitglieder. Diese Anordnung ist den Kirchenvorständen, die an der Wahl beteiligt waren, und dem gewählten Mitglied mit folgender Rechtsmittelbelehrung zuzustellen:
„Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover, eingelegt werden.“
Die Zustellung soll an die Kirchenvorstände gegen Empfangsbekenntnis, an das gewählte Mitglied gegen Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.
Die Beschwerde kann das gewählte Mitglied oder einer der an der Wahl beteiligten Kirchenvorstände einlegen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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VII. Nachwahl, Nachberufung

Wenn entweder das gewählte Mitglied oder das stellvertretende Mitglied ausscheiden, so ist in entsprechender Anwendung des oben unter II. 5. geschilderten Verfahrens in dem Wahlbezirk eine Nachwahl durchzuführen. Nachberufungen können vorgenommen werden; sie sind vorzunehmen, wenn eine der Personen ausscheidet, die von der Mitarbeiterversammlung vorgeschlagen wurden oder die als Beauftragte für Frauenarbeit berufen wurde.
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VIII. Stadtkirchentag

Für die Bildung des Stadtkirchentages und des Stadtkirchenvorstandes sind die besonderen Bestimmungen des Kirchengesetzes über den Stadtkirchenverband Hannover zu beachten.
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IX. Terminplan

Um die Neubildung der Kirchenkreistage bis zum 1. Januar 2013, ihre Konstituierung bis zum 31. März 2013 und die baldige Neubildung der Kirchenkreisvorstände zu erleichtern, geben wir nachstehend eine Übersicht über die Termine für die einzelnen Akte des Wahl- und Berufungsverfahrens.
nach dem 30.06.2011:
Die Kirchenkreisämter ermitteln die Anzahl der Kirchenglieder, die nach § 8a Abs. 3 KKO zugrunde zu legen sind.
bis zum 30.06.2012:
Der Kirchenkreistag
  • legt auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes die Wahlbezirke fest;
  • bestimmt, wie viele Mitglieder für den neuen Kirchenkreistag zu wählen sein sollen.
Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages bestimmt, wer ggf. die Wahl in dem jeweiligen Wahlbezirk leitet.
ab dem 01.07.2012 bis spätestens zum 19.11.2012:
  • Der oder die Vorsitzende des Kirchenkreistages oder das beauftragte Mitglied lädt zu einer gemeinsamen Sitzung der Kirchenvorstände im Wahlbezirk ein.
  • Die Kirchenvorstände wählen in gemeinsamer Sitzung oder im vereinfachten Verfahren die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kirchenkreistages.
  • Der Kirchenkreisvorstand veranlasst die Zusammenkunft der Mitarbeiterversammlung.
  • Die Mitarbeiterversammlung schlägt zwei oder drei ihrer Mitglieder sowie die entsprechende Zahl von Stellvertretern für die Berufung durch den Kirchenkreisvorstand vor.
Die Namen und Anschriften der Gewählten und Vorgeschlagenen werden unverzüglich dem Kirchenkreisvorstand mitgeteilt, der von den Gewählten unter Setzen einer Frist die Bereitschaftserklärung nach § 9 KKO einholt.
bis zum 30.11.2012:
  • Der Kirchenkreisvorstand beruft in den Kirchenkreistag.
  • Der Kirchenkreisvorstand holt unter Setzen einer Frist die Bereitschaftserklärung der Berufenen gemäß § 9 KKO ein.
bis zum 14.12.2012:
  • Der Kirchenkreisvorstand schließt die Wahlprüfung gemäß § 10 Abs. 1 KKO ab.
  • Der Kirchenkreisvorstand ordnet ggf. die Wiederholung der Wahl an und stellt seine Entscheidung den Betroffenen zu.
01.01.2013
Die Amtszeit des neuen Kirchenkreistages beginnt.
spätestens bis zum 10.03.2013:
Der Kirchenkreisvorstand legt die Tagesordnung der ersten Tagung des Kirchenkreistages fest.
spätestens bis zum 16.03.2013:
Die Einladung des Superintendenten oder der Superintendentin zur ersten Tagung des Kirchenkreistages geht den Mitgliedern und Teilnehmenden zu.
Spätestens am 31.3.2013
Der Kirchenkreistag kommt zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und wählt den Vorstand des Kirchenkreistages und den Kirchenkreisvorstand.