.Rechtsverordnung über ein Berufseinstiegsjahr für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Rechtsverordnung über ein Berufseinstiegsjahr für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(RechtsVO-Berufseinstiegsjahr)
Vom 23. Januar 2020
Das Landeskirchenamt hat aufgrund des Artikels 73 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 16. Mai 2019 (Kirchl. Amtsbl. S. 31) mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
1 Bewerberinnen und Bewerber um eine Anstellung für die Tätigkeit auf einer A- oder B- Kirchenmusikstelle sollen vor ihrer Anstellung ein einjähriges Berufseinstiegsjahr nach den folgenden Bestimmungen ableisten. 2 Es wird mit einem Kolloquium abgeschlossen.
(
2
)
1 Die erforderlichen Stellen für die Ableistung des Berufseinstiegsjahres werden von der Landeskirche im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor und der zuständigen Kirchenmusikdirektorin oder dem zuständigen Kirchenmusikdirektor eingerichtet. 2 Voraussetzung dafür ist das Einverständnis der jeweiligen anleitenden Kirchenmusikerin oder des jeweiligen anleitenden Kirchenmusikers. 3 Die dafür anfallenden Personalkosten und die Sachkosten werden aus den landeskirchlichen Haushaltsmitteln finanziert.
(
3
)
1 Die Stelle für die Ableistung des Berufseinstiegsjahres wird der Bewerberin oder dem Bewerber durch die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor zugeteilt. 2 Berufliche und persönliche Interessen der Bewerberin oder des Bewerbers sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(
4
)
Das Berufseinstiegsjahr wird in der Regel bei einer Kirchenkreiskantorin oder einem Kirchenkreiskantor abgeleistet.
(
5
)
Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr wird bei Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit in einem Gottesdienst der Gemeinde vorgestellt.
###§ 2
Ausbildungsziel und Ausbildungsinhalt
(
1
)
1 Zweck und Ziel des Berufseinstiegsjahres sind die Einweisung in alle Arbeitszweige einer Gemeinde- und Kirchenkreiskantorin oder eines Gemeinde- und Kirchenkreiskantors und die Weiterentwicklung/Vervollständigung der praktischen Fertigkeiten für den Dienst an der Orgel, an anderen Instrumenten und im kantoralen Bereich, in der Nachwuchsausbildung sowie in der Verwaltung und in der Organisation.
2 Hierzu gehören insbesondere:
- Im Gesamtbereich des Gemeindelebens:
- Zusammenarbeit mit den haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Kirchengemeinde
- Kennenlernen des Gemeindelebens, der Gruppen und Kreise der Gemeinde
- Gelegenheit zur Mitarbeit im Sinne der Richtlinien für den Dienst der Kirchenmusiker vom 16. Dezember 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 193)
- Im Bereich des Organistendienstes:
- Einübung in die Gottesdienste der Gemeinde
- Selbstständiger Organistendienst und Gemeindebegleitung am Klavier, auch in popularer Stilistik
- Gelegenheit zur Erweiterung des Repertoires durch regelmäßiges Üben
- Gelegenheit sowohl zur selbstständigen Durchführung von Veranstaltungen mit Orgelmusik als auch zur Mitwirkung als Solistin oder Solistin oder Begleiterin oder Begleiter bei anderen Veranstaltungen
- Im Bereich des kantoralen Dienstes:
- Mitarbeit in den Vokal- und Instrumentalgruppen, sowohl unter Anleitung als auch selbstständig
- Im Bereich des Kirchenkreises oder des Fachaufsichtsbezirks:
- Beteiligung an der Aus- und Fortbildung
- Beteiligung an und Mitarbeit in der Vorbereitung und Durchführung von Kirchenmusiker- und Chortreffen
- Einführung in die Tätigkeit der Fachberatung
- Im Bereich der Verwaltung und Organisation:
- Einweisung in die Praxis der Planung, Organisation und Durchführung von Musik im Gottesdienst und kirchenmusikalischen Veranstaltungen
- Anleitung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit, Medien und Presse sowie des Umgangs mit finanziellen Mitteln
- Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen und Veranstaltern
(
2
)
1 Die anleitende Kirchenmusikerin oder der anleitende Kirchenmusiker ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Berufseinstiegsjahres verantwortlich. 2 Sie oder er achtet auf eine gleichmäßige Einführung und Einübung in die genannten Arbeitsbereiche und macht die Kirchenmusikerin oder den Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr mit allen Diensten und deren Vorbereitung vertraut, gibt Gelegenheit zur Hospitation, berät, führt regelmäßig Vor- und Nachgespräche über die zugewiesenen Aufgaben und gibt Anregungen zu selbstständiger Arbeit.
(
3
)
1 Der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die der Vorbereitung auf den Beruf förderlich und ihrer oder seiner Leistungsfähigkeit angemessen sind. 2 Für Vorbereitung und instrumentales Üben ist die erforderliche Zeit zu gewähren.
###§ 3
Fortbildungskurse
1 Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr ist verpflichtet, an von der Landeskirche festgesetzten Fortbildungskursen teilzunehmen. 2 Daneben ist ihr oder ihm in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsstand durch Teilnahme an weiteren Kursen und Tagungen zu erweitern. 3 In der Regel beträgt die Gesamtdauer der Fortbildungskurse 20 Tage.
###§ 4
Anmeldung zum Berufseinstiegsjahr
(
1
)
1 Das Berufseinstiegsjahr soll spätestens zwei Jahre nach Beendigung des kirchenmusikalischen Studiums begonnen werden. 2 Das Berufseinstiegsjahr beginnt in der Regel am 1. April oder am 1. Oktober.
(
2
)
1 Anmeldungen sind bis spätestens drei Monate vor Beginn des Berufseinstiegsjahres an die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor zu richten. 2 Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Lebenslauf
- Tauf- und Konfirmationsbescheinigung
- pfarramtliches Zeugnis
- Nachweis über bestandene B- oder A-Prüfung. 3 Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Anmeldetermin ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen haben, genügt eine Bescheinigung ihrer Ausbildungsstätte, dass die Prüfung voraussichtlich bis zum Beginn des Berufseinstiegsjahres abgeschlossen sein wird.
§ 5
Dienstvertrag und Entgelt
(
1
)
Für die Dauer des Berufseinstiegsjahres schließt der Anstellungsträger mit der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr einen Dienstvertrag ab.
(
2
)
Während des Berufseinstiegsjahres wird der Kirchenmusikerin oder dem Kirchenmusiker ein Entgelt gemäß Anlage 2 zur Dienstvertragsordnung Abschnitt A ein Entgelt in Höhe von 70 v. H. des Monatsentgelts der Entgeltgruppe 11 Stufe 1 gezahlt.
###§ 6
Dienst- und Fachaufsicht
1 Die Dienstaufsicht übt die Landeskirchenmusikdirektorin, der Landeskirchenmusikdirektor oder die oder der von ihm Bevollmächtigte aus. 2 Die fachliche Weisungsbefugnis hat die anleitende Kirchenmusikerin oder der anleitende Kirchenmusiker.
###§ 7
Abschluss des Berufseinstiegsjahres
(
1
)
Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker im Berufseinstiegsjahr legt der anleitenden Kirchenmusikerin oder dem anleitenden Kirchenmusiker zwei Monate vor Ablauf des Berufseinstiegsjahres einen Bericht in zweifacher Ausfertigung vor, der Auskunft gibt über
- die geleistete Arbeit,
- den eigenen Lernprozess,
- die praxisbezogene Weiterbildung.
(
2
)
1 Im Zusammenhang mit der Übersendung einer Ausfertigung dieses Berichtes an die Landeskirchenmusikdirektorin oder den Landeskirchenmusikdirektor nimmt die anleitende Kirchenmusikerin oder der anleitende Kirchenmusiker spätestens einen Monat vor Ablauf des Berufseinstiegsjahres in einem Gutachten Stellung zu den fachlichen Leistungen, dem Verhalten, den Fähigkeiten und Neigungen der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers im Berufseinstiegsjahr. 2 Dieses Gutachten wird inhaltlich mit ihr oder ihm besprochen, bevor es der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor zugeht.
###§ 8
Kolloquium
(
1
)
1 Das Ergebnis des Berufseinstiegsjahres wird durch ein in der Regel einstündiges Kolloquium festgestellt, das regelmäßig im letzten Monat des Berufseinstiegsjahres stattfindet. 2 Grundlage des Kolloquiums ist der Arbeitsbericht (§ 7 Absatz 1).
(
2
)
1 Das Kolloquium wird von der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor, einer weiteren fachkundigen Person und der für Kirchenmusik zuständigen Referentin oder dem für die Kirchenmusik zuständigen Referenten des Landeskirchenamtes durchgeführt. 2 Die fachkundige Person wird vom Konvent der Kirchenmusikdirektorinnen und Kirchenmusikdirektoren benannt. 3 Sie muss in einer A- oder B-Stelle in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers tätig sein.
(
3
)
Über das Ergebnis des Berufseinstiegsjahres entscheidet das Gremium gemäß Absatz 2 in nichtöffentlicher Beratung.
(
4
)
Kann der Abschluss des Berufseinstiegsjahres nicht bestätigt werden, kann in begründeten Fällen eine einmalige Wiederholung des Kolloquiums nach Verlängerung des Berufseinstiegsjahres von mindestens sechs Monaten gestattet werden.
###§ 9
Zeugnis
1 Das Landeskirchenamt stellt ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Berufseinstiegsjahres und des Kolloquiums aus. 2 Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Inhalt des Berufseinstiegsjahres sowie über die erworbenen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers im Berufseinstiegsjahr, auch Angaben über Führung und Leistung.
###§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.