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Geltungszeitraum von: 11.06.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbischöfin oder des Landesbischofs (LBischG)

Vom 11. Juni 2013

KABl. 2013, S. 80

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundbestimmung

( 1 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin steht in einem Pfarrdienstverhältnis eigener Art, das durch die Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetz geregelt wird. Er oder sie hat ein kirchenleitendes Amt im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD (PfDG.EKD) inne.
( 2 ) Auf das Dienstverhältnis der Landesbischöfin oder des Landesbischofs sind die allgemeinen für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit in der Kirchenverfassung und in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Regelungen über den Teildienst finden keine Anwendung.
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§ 2
Wahl, Einführung, Berufung

( 1 ) Die zum Landesbischof oder zur Landesbischöfin gewählte Person erhält über die Wahl eine Urkunde, die durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Landessynode ausgefertigt wird.
( 2 ) Er oder sie wird in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende eingeführt. Bei der Einführung wird er oder sie verpflichtet, das übertragene Amt in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zu führen.
( 3 ) Mit der Berufung in das Amt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs wird ein bisher bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz umgewandelt.
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§ 3
Rücktritt, Ausscheiden aus dem Amt

( 1 ) Ein Rücktritt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs ist in schriftlicher Form gegenüber dem Kirchensenat zu erklären.
( 2 ) Wird die Amtszeit einer Landesbischöfin oder eines Landesbischofs nicht verlängert, so scheidet sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus.
( 3 ) Bei einem Rücktritt nach Absatz 1 oder einem Ausscheiden nach Absatz 2 wird das Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz in ein Pfarrdienstverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen umgewandelt. Die bisherige Amtsbezeichnung kann nach den allgemeinen Bestimmungen mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) weiter geführt werden.
( 4 ) Die allgemeinen Bestimmungen des Pfarrdienstrechts gelten auch für die Übertragung einer Stelle oder Aufgabe im Anschluss an die Umwandlung des Dienstverhältnisses. Eine Versetzung in den Wartestand ist zulässig, wenn die Übertragung einer Stelle nicht durchführbar ist oder wenn der Landesbischof oder die Landesbischöfin außer Dienst zustimmt.
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§ 4
Besoldung und Versorgung

( 1 ) Für die Besoldung und die Versorgung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs sowie für sonstige neben der Besoldung und Versorgung vorgesehene Leistungen sind die für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Der Landesbischof oder die Landesbischöfin erhält ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 8 der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung B. Ihm oder ihr wird eine Dienstwohnung zugewiesen.
( 3 ) Übernimmt ein Landesbischof oder eine Landesbischöfin außer Dienst nach § 3 Absatz 4 ein anderes Amt, so erhält er oder sie zu den Bezügen des neuen Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt für jedes im Amt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs verbrachte volle Jahr ein Zehntel des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihr oder ihm im bisherigen Amt zuletzt zustand. Sie darf den Unterschiedsbetrag jedoch nicht übersteigen.
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§ 5
Zuständigkeiten

( 1 ) Für dienstrechtliche oder disziplinarrechtliche Entscheidungen gegenüber dem Landesbischof oder der Landesbischöfin ist der Kirchensenat zuständig, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) In einem Verfahren gegen den Landesbischof oder die Landesbischöfin wegen einer Beanstandung der Lehre treten folgende Organe der Landeskirche an die Stelle der Organe der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD):
  1. an die Stelle der Kirchenleitung der Kirchensenat,
  2. an die Stelle der Bischofskonferenz der Bischofsrat,
  3. an die Stelle des Amtes der VELKD das Landeskirchenamt.
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§ 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten bestimmen sich die Rechtsverhältnisse des Landesbischofs und der früheren Landesbischöfe und Landesbischöfinnen nach diesem Gesetz.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs vom 8. Dezember 1970 (Kirchl. Amtsbl. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKDErgG) und zur Änderung anderer Kirchengesetze vom 19. Juli 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 226), vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 3 außer Kraft.
( 3 ) Für Personen, die bis zum Außerkrafttreten des Kirchengesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Landesbischofs vom 8. Dezember 1970 eine Zulage nach § 13 Absatz 4 dieses Kirchengesetzes erhalten haben, ist § 4 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulage für jedes im Amt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs verbrachte volle Jahr ein Zehntel des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und dem jeweiligen Grundgehalt beträgt, das der Person im Amt der Landesbischöfin oder des Landesbischofs zugestanden hätte.