.Bewertungsrichtlinie
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Bewertungsrichtlinie
– Anlage 2 zur DB-Doppik –
Vom 22. November 2019
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Grundlagen
Das Gebot der Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung verlangt, dass die Belastungen der laufenden kirchlichen Arbeit nicht deren Zukunftsfähigkeit beeinträchtigen. Die Haushaltsordnung Doppik sieht deshalb vor, dass das Vermögen und die Schulden, sowie deren jährliche Veränderung, in einem dem kaufmännisch angelehnten Rechnungswesen, der kirchlichen Doppik, dokumentiert werden.
Aufgrund des verfassungsmäßig geschützten Selbstbestimmungsrechtes der evangelischen Kirchen in Deutschland sind die Kirchen nicht an die Vorschriften des Handelsrechts gebunden. Dennoch sollen die allgemein anerkannten Standards des Rechnungswesens auch für die evangelischen Körperschaften gelten, wie bspw. die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und allgemein anerkannte Bewertungs- und Bilanzierungsregelungen. Dies dient der Transparenz der kirchlichen Finanzen für die Kirchenmitglieder und die Öffentlichkeit.
Jedoch kann das kaufmännische Rechnungswesen aufgrund der kirchenspezifischen Besonderheiten nicht unverändert für den Bereich des öffentlichen Haushalts- und Rechnungswesens übernommen werden. Für die Doppik wurden die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) übernommen und im Einzelfall dem kirchlichen Regelungs- und Informationsbedarf angepasst. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu erwähnen, dass das Handelsrecht zunächst als gesetztes Recht und inhaltliches Vorbild das Bilanzrecht für die öffentliche Verwaltung prägt.
Um eine Vergleichbarkeit zu privatrechtlich organisierten kirchlichen Aktivitäten (GmbH, gGmbh) weitgehend erhalten zu können, sind Abweichungen vom Steuer- oder Handelsrecht nur dort vorgesehen worden, wo dies für die verfasste Kirche erforderlich ist.
Grundsätzlich haben alle evangelischen Landeskirchen das Recht, Regelungen zur Rechnungslegung für alle Körperschaften in ihrem Gebiet nach ihrem Bedarf zu gestalten. Die Gemeinschaft der Landeskirchen der EKD hat vor diesem Hintergrund einen Ordnungsrahmen (Richtlinien) für das kirchliche Haushalts- und Rechnungswesen aufgestellt, innerhalb dessen „Leitplanken“ die evangelischen Landeskirchen ihre Haushaltsordnungen erlassen. Somit orientiert sich die Erfassung, Bewertung und Bilanzierung des kirchlichen Vermögens am vorgegebenen Rahmen der EKD.
Die Grundaussage einer kirchlichen Bilanz ist teilweise anders als die in einer kaufmännischen Bilanz. Dies ist darauf zurückzuführen, dass in einer kirchlichen Bilanz nicht der Marktwert des kirchlichen Vermögens im Vordergrund steht. So gelten z.B. sakrale Vermögensgegenstände (Kirchengebäude oder Altarbilder etc.) nach dem kirchlichen Selbstverständnis als unveräußerlich, da es sich um keine Handelsgüter handelt. In einer kirchlichen Bilanz geht es vielmehr darum, die Verpflichtung zum langfristigen Erhalt des kirchlichen Vermögens, bspw. von historischen Kirchen, nachvollziehbar zu verdeutlichen und somit die kirchliche Aufgabenerfüllung auch für nachfolgende Generationen sichern zu können.
In dieser Richtlinie werden insbesondere kirchenspezifische Besonderheiten dargestellt und erläutert. Diese sind teilweise abweichend zum Handelsrecht.
Für Betriebe gewerblicher Art oder Einrichtungen gelten die jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmungen.
#2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
#2.1 Ziele der Erfassung, Bewertung und Bilanzierung
Die erstmalige Eröffnungsbilanz bildet den Ausgangspunkt und den Bezugsrahmen der kirchlichen Rechnungslegung. Sie hat eine an die kaufmännische Bilanz (vgl. § 266 HGB) angelehnte Gliederung. Jedoch weist das Schema der kirchlichen Bilanzgliederung eine hohe Differenzierung auf, da die Gliederung für den Bedarf kirchlicher Körperschaften angepasst wurde. Die Anpassung ist auf die Vielfalt der zu bilanzierenden Positionen zurückzuführen.
Darüber hinaus hat die kirchliche Bilanz für die einzelne kirchliche Organisation und ihre Entwicklung eine erhebliche Bedeutung. Die zentralen Anliegen der kirchlichen Bilanz sind:
- Realistische Dokumentation des gesamten kirchlichen Vermögens und der Schulden
- Verbesserung der Transparenz
- Vollständige und periodengerechte Darstellung des mit der kirchlichen Arbeit verbundenen Ressourceneinsatzes und -verbrauchs
- Nachhaltige Sicherung der Aufgabenerfüllung
- Verlässlichkeit und Handhabung
Anders als in der kaufmännischen Rechnungslegung (HGB) kommt dem „Interessenschutz Dritter“ (Gläubiger, Gesellschafter und eine darüberhinausgehende Öffentlichkeit) in der kirchlichen Rechnungslegung eine nachrangige Bedeutung zu. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Marktwerte und das Renditestreben im Hintergrund stehen, da sich die Unveräußerbarkeit von primär sakral genutztem Vermögen in einem separaten Ausweis als nicht realisierbares Anlagevermögen ausdrücken soll. Um dieses auch gegenüber Dritten zu verdeutlichen, wird die Unterteilung des Anlagevermögens in nicht realisierbares und realisierbares Anlagevermögen vorgenommen.
Im Vordergrund kirchlichen Interesses steht das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung.
Bei der Bilanzierung des Vermögens der kirchlichen Körperschaften steht daher regelmäßig der Gedanke im Vordergrund, den für die nachhaltige Aufgabenerfüllung erforderlichen Substanzwert aufzuzeigen und nicht einen Markt- oder Verkaufswert zu dokumentieren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Markt für sakrale Vermögenswerte (z.B. Kirchengebäude oder Altarbilder) nicht vorhanden ist, da diese nach dem kirchlichen Selbstverständnis als unveräußerlich gelten.
#2.2 Inventur
Die Inventur ist die Bestandsaufnahme aller vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag. Das Ergebnis ist das Inventar. Dieses führt alle Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert auf, welche in der Bilanz dargestellt werden. Die jährlich durchzuführende Inventur dient neben der Feststellung des richtigen Jahresergebnisses auch der Überprüfung und eventuell erforderlichen Richtigstellung der buchhalterischen Bestände. In diesem Zusammenhang wird auf die zusätzlich existierende Inventarrichtlinie verwiesen, in welcher Einzelheiten geregelt sind (z.B. Häufigkeit und Art der Inventur).
Immobilien, Forderungen und Verbindlichkeiten, liquide Mittel sowie die sonstigen Vermögensgegenstände der kirchlichen Körperschaften sind bis zum Jahresabschluss genau zu erfassen und mit ihrem Einzelwert auszuweisen.
Für alle sachlichen Vermögensgegenstände erfolgt grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme durch Zählen, Messen und Wiegen. Alle weiteren Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden durch Buchinventur anhand von Belegen und buchhalterischen Aufzeichnungen (bspw. Konten, Saldenlisten, Anlagenbuchhaltung, Offene Posten Debitoren / Kreditoren) festgestellt. Zulässig ist eine Buchinventur, wenn der Bestand nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher aus vorhandenen Verzeichnissen hervorgeht.
Es gelten die allgemeinen Inventurgrundsätze (vgl. § 239 Abs. 2 HGB i.V.m. § 246 Abs. 1 HGB). Zu den allgemeinen Inventurgrundsätzen gehören insbesondere:
- Vollständigkeit: Der Grundsatz der Vollständigkeit ergibt sich zum einen aus dem Vollständigkeitsgrundsatz der GoB. Demnach sind sämtliche Vermögensgegenstände in den Jahresabschluss aufzunehmen. Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass alle inventurpflichtigen Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen der Inventur erfasst werden.
- Richtigkeitsgebot: Die Richtigkeit der Inventur erfordert, dass der Vermögensgegenstand seiner Art nach zutreffend erfasst wird; dabei sind insbesondere Doppelzählungen zu vermeiden.
- grundsätzliche Einzelerfassung: Der Grundsatz der Einzelerfassung erfordert grundsätzlich die Erfassung jedes einzelnen vorhandenen Vermögensgegenstandes bzw. jeder einzelnen vorhandenen Schuld.
- Nachprüfbarkeit und Dokumentation: Die Inventur und das Inventar müssen nachprüfbar sein (Nachprüfbarkeit eines Dritten in angemessener Zeit). Dies ergibt sich aus dem Nachprüfbarkeitserfordernis für einen Dritten (vgl. § 238 Abs. 1 S. 2 HGB). Dazu muss die Inventur dokumentiert werden; dies erfordert, dass
- die Inventur anhand von Aufnahmelisten dokumentiert wird,
- der Abschluss der Inventur dokumentiert wird (bspw. Überprüfung der Vollständigkeit der Erfassungslisten).
2.3 Allgemeine Grundsätze für die Bewertung
Im Zusammenhang mit den übrigen Bestandteilen des Jahresabschlusses (umfasst die Ergebnisrechnung, die Investitions- und Finanzierungsrechnung und die Bilanz mit Anhang) hat auch die kirchliche Bilanz ein zutreffendes Bild der Haushaltsausführung und ihrer Auswirkungen auf das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Finanzsituation der kirchlichen Körperschaft zu ermitteln.
Es gilt die Bilanzstetigkeit: Die Bilanzansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bilanzidentität (Eröffnungsbilanz gleich Schlussbilanz; vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB) dient der Vergleichbarkeit von Bilanzen mehrerer Geschäftsjahre und stellt sicher, dass die Summe der Periodenerfolge dem Totalerfolg entspricht. In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Bilanzstetigkeit prinzipiell sowohl eine Beibehaltung der verwendeten Bewertungskriterien als auch eine Wahrung des Wertzusammenhanges für jedes einzelne Wirtschaftsgut (Bilanzkontinuität).
Abweichungen der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sowie Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre, insbesondere Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen und Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu erläutern.
##2.3.1 Bewertung von Vermögensgegenständen
Die allgemeinen Grundsätze für die Bewertung entsprechen im Wesentlichen den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsrechts (vgl. § 252 Abs. 1 HGB).
Bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
- Es ist vorsichtig (Vorsichtsprinzip) und periodengerecht zu bewerten. Das Vorsichtsprinzip ist geprägt von der Vorstellung des vorsichtigen Kaufmanns und besagt in seiner allgemeinen Form, dass die Bilanzierung vorsichtig und unter Berücksichtigung jeglicher vorhersehbarer Risiken und Verluste erfolgen soll.
- Vorhersehbare Risiken und (Wert-)Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Imparitätsprinzip).
- Gewinne sind nur zu bilanzieren, wenn sie tatsächlich am Abschlussstichtag realisiert werden (Realisationsprinzip). Die bloße Annahme eines zukünftigen Ertrages, sei er auch noch so sicher, ist als Anlass der Aufnahme in die Bilanz folglich nicht ausreichend.
- Es gilt das Bruttoprinzip. Das Bruttoprinzip schreibt vor, dass Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander auszuweisen sind. Somit sind Verrechnungen (bspw. Aktiv- mit Passivseite, Grundstücksrechte mit Grundstückslasten) unzulässig.
- Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden. Abweichungen sind zu begründen.
- Für die Erfassung und Bewertung für neu zugehende Vermögensgegenstände sind grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Grunde zu legen.
Die Bewertung von neu zugehenden Vermögensgegenständen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten die handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 255 Abs. 1 HGB – Anschaffungskosten und § 255 Abs. 2 bis 3 HGB – Herstellungskosten).
##2.3.2 Periodenabgrenzung
Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen bzw. abzubilden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Periodenabgrenzung ein wesentlicher Bestandteil der Doppik ist. Nur durch die Periodenabgrenzung ist es möglich, den Ressourcenverbrauch und das Ressourcenaufkommen der einzelnen Jahre transparent darzustellen.
Bei den folgenden Geschäftsvorfällen kann von der Periodenabgrenzung abgesehen werden, soweit diese mehreren Perioden zuzuordnen sind und dem keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen:
- Periodisch wiederkehrende Aufwendungen und Erträge unter 1.000 EUR
- periodisch wiederkehrende Versicherungsbeiträge
- periodisch wiederkehrende Mieten und Pachten (sofern nicht monatlich)
- Zinsen
- Friedhofsgebühren
- Nebenkosten für Immobilien.
2.3.3 Wirtschaftliches Eigentum
Fällt bei kirchlichen Körperschaften zivilrechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinander wird der jeweilige Vermögensgegenstand beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert.
Der wirtschaftliche Eigentümer:
- übt die tatsächliche Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand aus,
- trägt die Gefahren und Risiken und
- kann den rechtlichen Eigentümer von der dauerhaften Nutzung (während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) an dem Vermögensgegenstand ausschließen.
Die Übernahme oder Abgabe eines wirtschaftlichen Eigentums ist zwingend vertraglich und in schriftlicher Form zu fixieren. Fehlt ein solcher schriftlicher Vertrag, erfolgt die Bilanzierung beim rechtlichen Eigentümer.
Lassen sich bestehende Zweifel, ob ein Vermögensgegenstand dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist, nicht ausräumen, ist der Aktivierung beim rechtlichen Eigentümer der Vorzug zu geben.
Beispiel: Übernahme kirchengemeindlicher Kindergärten durch einen Kindergartenverband (ohne vorhandenes Mitspracherecht) mit gleichzeitiger Übernahme der Bauunterhaltung Die Bilanzierung erfolgt beim wirtschaftlichen Eigentümer (Kindergartenverband). |
2.3.4 Aktivierung von Anlagegütern
Alle Wirtschaftsgüter mit einem Wert von über 800 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind zu aktivieren und grundsätzlich entsprechend ihrer spezifischen Nutzungsdauer abzuschreiben.
Alle Wirtschaftsgüter mit geringerem Wert werden als Aufwand gebucht.
##2.3.5 Abschreibungen
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellkosten, um planmäßige Abschreibungen zu mindern.
Im kirchlichen Rechnungswesen können Vermögensgenstände des Anlagevermögens neben der planmäßigen Abschreibung auch einer außerplanmäßigen Abschreibung unterliegen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dieser Sachverhalt wird als strenges Niederstwertprinzip bezeichnet. Für die Prognose der dauernden Wertminderung sind jedoch konkrete Handlungen, Entscheidungen oder Anhaltspunkte erforderlich.
Faktoren/Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung können bspw. ein Brand, Schwammbildung und Korrosion durch besondere Umwelteinflüsse sein.
Im kirchlichen Rechnungswesen können Vermögensgenstände des Anlagevermögens neben der planmäßigen Abschreibung auch einer außerplanmäßigen Abschreibung unterliegen. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dieser Sachverhalt wird als strenges Niederstwertprinzip bezeichnet. Für die Prognose der dauernden Wertminderung sind jedoch konkrete Handlungen, Entscheidungen oder Anhaltspunkte erforderlich.
Faktoren/Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung können bspw. ein Brand, Schwammbildung und Korrosion durch besondere Umwelteinflüsse sein.
Beispiel: In einem Kindergartengebäude der Kirchengemeinde X wird eine Asbestbelastung festgestellt. Das Gebäude darf folglich in vollem Umfang nicht mehr genutzt werden. Somit handelt es sich um eine dauerhafte Wertminderung, sodass eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist. In diesem Beispiel verliert das Gebäude lt. Gutachten 100% an Wert. Folglich erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung des aktuellen Buchwertes i.H.v. 900.000 EUR. |
Außerplanmäßige Abschreibungen sind zudem nach umfassender Prüfung mit Angabe der Gründe im Anhang zu erläutern. Die Bemessung der außerplanmäßigen Abschreibung hat dem Gebot vorsichtiger Bewertung zu entsprechen.
Falls in späteren Jahren der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung wegfällt, ist eine ertragswirksame Zuschreibung vorzunehmen.
Falls in späteren Jahren der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung wegfällt, ist eine ertragswirksame Zuschreibung vorzunehmen.
Vollständig abgeschriebene Vermögensgegenstände bleiben mit einem Erinnerungswert i.H.v. 1 EUR bis zu ihrem Abgang im Anlagevermögen stehen.
Für die Abschreibung kirchlichen Sachanlagevermögens ist nur die lineare Abschreibung zugelassen. Das bedeutet, dass der ermittelte Wert durch die Nutzungsdauer geteilt wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Die degressive Abschreibung oder eine Abschreibung nach Leistungswerten ist nicht zugelassen.
Darüber hinaus sind die folgenden Ausführungen zu beachten:
- Für Abschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens gelten verbindliche Nutzungsdauern. Folglich ist die vom Landeskirchenamt herausgegebene Abschreibungstabelle zu verwenden (vgl. Kapitel 5, Seite 21 ff.).
- Aktivierungen im Bereich von Sakralbauten (ohne Friedhofskapellen) werden zum Datum der Einbuchung bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR abgeschrieben.
- Bei gekauften Wirtschaftsgütern beginnt die Abschreibung mit dem Monat der Anschaffung, bei hergestellten Wirtschaftsgütern zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Ein Anlagegut ist fertiggestellt, sobald es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.
- Handelt es sich um ein neues Wirtschaftsgut, ist die entsprechende Nutzungsdauer der Abschreibungstabelle zu entnehmen.
- Wird ein gebrauchtes Wirtschaftsgut erworben, richtet sich die Nutzungsdauer ebenfalls nach der Abschreibungstabelle. Abweichungen können sich ergeben, wenn der Zustand und der voraussichtliche Einsatz des Wirtschaftsguts der vorgegebenen Nutzungsdauer signifikant entgegenstehen. Sollte dies der Fall sein, ist das gebraucht erworbene Wirtschaftsgut über die voraussichtliche Restnutzungsdauer abzuschreiben. Die Restnutzungsdauer muss jedoch mindestens die Differenz zwischen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer sein.
- Der Instandhaltungsstau führt zu keiner Abschreibung, sondern kann als Rückstellung berücksichtigt werden, wenn seine Beseitigung im nächsten Haushaltsjahr geplant ist.
2.3.6 Zuschreibungen
Eine Zuschreibung ist in Form der Wertaufholung möglich. Dabei handelt es sich ausschließlich um das Rückgängigmachen früherer außerplanmäßiger Abschreibungen, um den Wertverlust (teilweise) wieder aufzuholen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für Zuschreibungen des beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens (nach außerplanmäßigen Abschreibungen, vgl. §§ 255 Abs. 1 Satz 1 und 253 Abs. 5 HGB) die im Einkommensteuergesetz (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) manifestierte Regelung Anwendung findet. Dies bedeutet, dass Zuschreibungen nie über die ursprünglichen AHK hinaus erfolgen dürfen. Somit wird die Obergrenze der Aufholung durch die fortgeschriebenen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bestimmt. Fortgeführte Anschaffungs- bzw. Herstellkosten sind der um planmäßige Abschreibungen verminderte Basiswert (ursprünglichen AHK).
Fortführung des Beispiels (Kapitel 2.3.5): Das Kindergartengebäude wurde nicht abgerissen, sondern komplett saniert und zwei Jahre später wieder in Betrieb genommen. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme kann eine Zuschreibung erfolgen. Die Höchstgrenze bis zu der zugeschrieben werden kann, ergibt sich aus dem zuvor außerplanmäßig abgeschriebenen Betrag i.H.v. 900.000 EUR abzüglich der fiktiven planmäßigen Abschreibung i.H.v. 10.000 EUR pro Kalenderjahr. In diesem Beispiel kann eine Zuschreibung von (maximal) 880.000 EUR erfolgen. |
3. Bilanz
#3.1 Allgemeines
Die Bilanz wird in Kontenform aufgestellt. Dies gilt für die Eröffnungsbilanz ebenso wie für alle späteren Bilanzen. Die Gliederung der Bilanz folgt weitgehend dem von der Evangelischen Kirche in Deutschland herausgegebenen Referenzmodell.
#3.2 Realisierbares und nicht realisierbares Anlagevermögen
Für innerkirchliche Steuerungsentscheidungen und zur Außendarstellung ist die Unterteilung des Anlagevermögens in nicht realisierbares Vermögen und realisierbares Vermögen sinnvoll.
- Nicht realisierbares Vermögen: unmittelbar für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutztes und nach kirchlichem Selbstverständnis unverzichtbares Vermögen. Hierzu gehören die zu Gottesdienstzwecken gewidmeten Gebäude, insbesondere Kirchen, Kapellen, Friedhöfe und sakrale Vermögensgegenstände.
- Realisierbares Vermögen: für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages genutztes Vermögen, welches jedoch nach allgemeinen Vorstellungen grundsätzlich marktfähig ist, sowie ursprünglich nicht realisierbares Vermögen, welches aufgrund ausdrücklicher Beschlüsse zur Veräußerung freigegeben bzw. umgewidmet wurde. Im Bereich des immobilen Vermögens gehören hierzu insbesondere Pfarrhäuser, Tagungsstätten, Kindergärten, Verwaltungs- und Wohngebäude sowie Gemeindehäuser.
3.3 Immaterielle Vermögensgegenstände
Für die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist ein gesonderter Bilanzposten zu bilden. Immaterielle Vermögenswerte sind alle Posten einer Bilanz, die nicht materiell bzw. nicht physisch (körperlich) fassbar sind, aber dennoch einen Wert für die Körperschaft darstellen. Zu ihnen gehören Patente, Lizenzen, Software oder Rechte.
Immaterielle Vermögensgegenstände sind u.a. Rechte und Möglichkeiten mit besonderen Vorteilen für die kirchliche Körperschaft, zu deren Erlangung Aufwendungen aus einem Kauf- oder Tauschvorgang entstanden sein müssen. Die immateriellen Vermögensgegenstände müssen bewertungsfähig sein.
#3.4 Grundstücke und Gebäude
Da das unbewegliche Sachanlagevermögen gegenüber den übrigen Vermögenswerten im Allgemeinen von finanziell erheblicher Bedeutung ist, besteht die Notwendigkeit einer vollständigen Darstellung aller im kirchlichen Eigentum stehenden Immobilien.
Grundstücke (Grund und Boden) und Gebäude werden getrennt voneinander dargestellt, denn nur letztere unterliegen einer planmäßigen Abnutzung, also einem planmäßigen Ressourcenverbrauch.
##3.4.1 Bewertung von Grund und Boden
Der Wert für Grundbesitz wird einmalig – i.d.R. für die Eröffnungsbilanz – ermittelt. Für die Bewertung im Rahmen der Eröffnungsbilanz gelten Sonderregelungen. Für laufende Grundstücksgeschäfte sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgeblich. Nur in Ausnahmefällen – wenn ein (erheblicher) Wertverlust zu verzeichnen ist – sind außerplanmäßige Abschreibungen vorgesehen. Planmäßig findet keine Abschreibung oder Wertneuermittlung statt.
Folgt ein nicht realisierbarer Grund und Boden dem realisierbaren Gebäude, ändert dieses nichts an den rechtlichen Bestimmungen über die Abrechnung der Dotationen.
##3.4.2 Bewertung von Gebäuden
- Gebäude sind grundsätzlich mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren.
- Kirchen und andere Sakralgebäude werden (mit Ausnahme von Friedhofskapellen) mit 1 EUR Erinnerungswert bilanziert.
- Friedhöfe einschließlich Kapelle und Gebäuden werden grundsätzlich nach Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet.
- Geerbte und geschenkte Immobilien werden nach dieser Richtlinie bewertet. Gleichzeitig wird ein Sonderposten in selber Höhe gebildet. Beides wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben / aufgelöst.
3.4.3 Erbbaurechte
Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück wird nach dieser Richtlinie bewertet. Ein gesonderter Abzug für die Erbbaurechtsbelastung erfolgt nicht. Beim Erbbaurechtsnehmer wird der „Grundstückswert“ des Erbbaurechts selbst nicht bilanziert. Wurde das Erbbaurecht gegen ein vorab gezahltes Entgelt eingeräumt, dann ist dieser Betrag als Anschaffungskostenbetrag aufzunehmen und über die Dauer des Erbbaurechts abzugrenzen (Rechnungsabgrenzungsposten).
##3.4.4 Andere wertbeeinflussende Faktoren
Andere wertbeeinflussende Faktoren finden keine Berücksichtigung.
Für Altlastenauflagen bzw. Verdachtsflächen mit Sanierungsbedarf erfolgt kein Abschlag beim Grundstückswert, sondern die Bildung einer aufwandswirksamen Risikorückstellung in der Bilanz.
#3.5 Kulturgüter und Kunstgegenstände
Neu angeschaffte Kunstgegenstände werden zu ihrem Anschaffungs- / Herstellungswert aufgenommen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei neu erworbenen Kunstgegenständen grundsätzlich um sogenannte „Gebrauchskunst“ handelt, welche über die Laufzeit abzuschreiben ist.
Bei besonderen sakralen oder liturgischen Gegenständen ist zu beachten, dass diese – soweit Unterlagen vorliegen – mit den Anschaffungs- bzw. Herstellkosten zu bewerten sind. Eine (fiktive) Abschreibung findet in diesem Fall nicht statt.
Soweit keine Unterlagen mehr vorliegen gilt:
- Dauerhaft versicherte Kulturgüter und Kunstgegenstände sind mit dem Versicherungswert zu bewerten.
- Für den Fall, dass ein Wertgutachten vorliegt, ist mit dem darin ausgewiesenen Wert zu bewerten.
- Soweit kein Versicherungswert vorliegt oder bekannt ist und/oder kein Wertgutachten vorliegt, werden die Kulturgüter und Kunstgegenstände mit dem Erinnerungswert von 1 EUR bewertet.
3.6 Sonder- und Treuhandvermögen
Zu den Sondervermögen zählen insbesondere aus dem Haushalt organisatorisch ausgegliederte kirchliche Werke, Einrichtungen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung bestimmter Aufgaben vom Vermögen der kirchlichen Körperschaft abgesondert sind.
Beim Treuhandvermögen handelt es sich um Vermögensgegenstände, die für Dritte verwaltet werden.
Das Stiftungsvermögen besteht üblicherweise aus Finanzanlagen oder Immobilien. Die kirchlichen unselbständigen Stiftungen sind angehalten, den realen Wert des Grundstockvermögens einschließlich der Zustiftungen aufrecht zu erhalten. Soweit noch nicht geschehen, kann es sinnvoll sein, ein Wertgutachten in Auftrag zu geben. Dieser Wert wird in der ersten Eröffnungsbilanz als Grundstockvermögen angesetzt. Unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung ist eine Finanzanlage in Höhe der Abschreibung laufend aufzubauen, da andernfalls das Vermögen in der Zukunft aufgezehrt wäre.
Von den Mieterträgen kann jährlich maximal ein Drittel in eine freie Rücklage gegeben werden. Diese Rücklage kann zukünftig wieder aufgelöst und satzungsgemäß eingesetzt werden. Die Mittel dürfen auch nach entsprechender Beschlussfassung durch das Entscheidungsgremium das Stiftungsvermögen (Stiftungsstock) erhöhen.
Dient die Immobilie nicht der Renditeerzielung, sondern dem Stiftungszweck selbst (bspw. wird dort bedürftigen Menschen günstiger Wohnraum zur Verfügung gestellt) kann hierfür eine zweckgebundene Rücklage gebildet werden, indem Mittel für künftige Baumaßnahmen angespart werden. Andernfalls kann in diesem Fall der satzungsmäßige Zweck nicht nachhaltig erfüllt werden. In diesem Fall ist die Höhe der Mittelzuführung nicht begrenzt. Allerdings muss die Baumaßnahme hinreichend konkret sein, also bspw. für die Dacheindeckung in absehbarer Zeit gespart werden. Für die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage soll grundsätzlich ein Zeitraum von sechs Jahren nicht überschritten werden.
Eine „Wiederbeschaffungsrücklage“ darf ebenfalls nur gebildet werden, wenn konkret in eine Wiederbeschaffung investiert werden muss.
#3.7 Finanzanlagen
Finanzanlagen gehören zum kirchlichen Anlagevermögen, da sie nicht zu Handelszwecken gehalten werden, sondern zur Deckung von Rücklagen und anderen Passiva dienen. Die Forderungen an den Rücklagen- und Darlehensfonds werden zum Umlaufvermögen gerechnet, da sie für Rücklagenentnahmen z. T. kurzfristig zur Verfügung stehen müssen.
Für die Bewertung in der kirchlichen Bilanz gilt für Finanzanlagen daher grundsätzlich das gemilderte Niederstwertprinzip (vgl. § 253 Abs. 3 S. 5 HGB). Hierbei muss im Gegensatz zum strengen Niederstwertprinzip (vgl. § 253 Abs. 4 HGB) nur bei einer dauerhaften Wertminderung eine Korrektur erfolgen.
Für die Bewertung und Berichtigung von Finanzanlagen gibt es landeskirchliche Anlagerichtlinien, die den kirchenspezifischen Belangen Rechnung tragen.
Für die Finanzanlagen erfolgt die Bilanzierung zum Anschaffungspreis. Bei Rückgabe von Fondsanteilen oder Auflösung von Vermögensanlagen wird zum Zeitpunkt der Rückgabe/Auflösung die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Kurswert als Kursgewinn oder Kursverlust verbucht. Abschreibungen auf Finanzanlagen sind nur bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen vorzunehmen.
Anschaffungsnebenkosten (z. B. Stückzinsen, Kauf über oder unter pari – Agio/Disagio) sind im Haushaltsjahr der Entstehung als Aufwand bzw. Ertrag zu buchen.
Jeweils bei Fertigung des Jahresabschlusses ist zu prüfen, ob Kriterien vorliegen, die eine dauerhafte Wertminderung (Teil- oder Gesamtverlust) nahelegen.
Bei Kursschwankungen zum Jahresende soll von einer dauerhaften Wertminderung der einzelnen Finanzanlage dann ausgegangen werden, wenn mindestens zu drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen der Buchwert um mehr als 10 % unterschritten wird. Die Wertminderung ist dann zu buchen. Eine Wertaufholung in kommenden Jahren kann jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Anschaffungswertes erfolgen.
Im Anhang sind gravierende Abweichungen zwischen Buch- und Zeitwert darzustellen.
#3.8 Beteiligungen
Zu Beteiligungen werden i. d. R. Unternehmensbeteiligungen gerechnet, an deren Gesellschaften auch eine Beteiligungsabsicht besteht (Unternehmensbeteiligung an einer GmbH). Bei Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften gilt für deren Bewertung das handelsrechtliche Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Für die Realisierung von evtl. Kursverlusten gelten die Vorschriften zu den Finanzanlagen (vgl. 3.7, Seite 13 f.) entsprechend.
#3.9 Vorräte
Vorräte sind Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe. Geleistete Anzahlungen auf die Lieferung von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens werden ebenfalls darunter erfasst. Die Vorratsbestände sind grundsätzlich durch Bestandsaufnahmen zu ermitteln, die Bestandsveränderungen beeinflussen die Ergebnisrechnung. Vorräte sollen nur aufgenommen werden, wenn deren Wert im Laufe eines Jahres mindestens zu einem Zeitpunkt 5.000 EUR übersteigt. Es ist nach Möglichkeit vom Verfahren der Bewertung nach Festwerten Gebrauch zu machen.
#3.10 Forderungen
Eine Forderung ist ein rechtlicher Anspruch auf eine Einzahlung in der Zukunft.
Einwandfreie Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalbetrag anzusetzen.
Zweifelhafte Forderungen (Grund und Höhe der Forderung bleiben bestehen, die Realisierung bzw. Eintreibung ist zweifelhaft) sind gesondert auszuweisen und eine Wertberichtigung ist entsprechend dem Ausfallrisiko vorzunehmen.
Uneinbringliche und erlassene Forderungen sind auszubuchen. Die Forderung erlischt.
#3.11 Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.
Solange eine Investition noch nicht als Anlagegut aktiviert wurde, gelten dafür erhaltene Investitionszuschüsse als Verbindlichkeiten.
#3.12 Sonderposten
Ein Sonderposten ist zweckgebundenes Eigenkapital mit einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung. In der Bilanz befindet sich ein Sonderposten folglich nach dem Eigen- und vor dem Fremdkapital. Sonderposten werden ergebniswirksam gebildet und aufgelöst.
Zu den Sonderposten zählen u. a. Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen; noch nicht verbrauchte zweckgebundene Spenden, Vermächtnisse, usw.; erhaltene Investitionszuschüsse und Verpflichtungen. Sie können höchstens in der Höhe des Anlagegutes oder der Verpflichtung eingestellt werden.
Der Sonderposten „Verpflichtungen gegenüber Sonder- und Treuhandvermögen“ dient als Gegenüber zur Position „Sonder- und Treuhandvermögen“ auf der Aktivseite. Diese Sondervermögen sollen in der Bilanz der kirchlichen Körperschaft abgebildet werden. Dieses trifft insbesondere auf die unselbstständigen kirchlichen Stiftungen zu, soweit diese als eigene GKZ geführt werden.
Wird ein nach dieser Vorschrift mit einem Sonderposten versehenes Gebäude nicht mehr für den ursprünglich vorgesehenen Zweck gebraucht und in ein Renditeobjekt umgewandelt, bleibt der Sonderposten bestehen. Besteht ein Rückzahlungsanspruch, sind die erhaltenen Investitionszuschüsse zurückzuzahlen.
Werden Anlagegüter aus zweckgebundenen Spenden finanziert, werden diese Mittel als erhaltene Investitionszuschüsse passiviert.
#4. Vereinfachungsregelungen zur Eröffnungsbilanz
#4.1 Grundsätze
Als Eröffnungsbilanz wird die erste Bilanz bezeichnet, die den hiesigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften unterliegt. Der Eröffnungsbilanz liegt in der Regel die Fiktion zugrunde, dass Vermögensgegenstände so zu bilanzieren sind, als ob die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften schon immer angewendet worden wären. Technisch und organisatorisch erfordert dies zunächst eine Inventur der Vermögensgegenstände.
In den Kapiteln 4.2 ff. werden Bilanzpositionen aufgeführt, bei denen für die Erfassung und/oder Bewertung im Rahmen der erstmaligen Eröffnungsbilanz andere bzw. abweichende Regelungen bestehen, als sie im Übrigen für die laufende Bilanzierung vorgeschrieben sind (entsprechend der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze in den vorausgegangenen Kapiteln).
#4.2 Wertgrenzen und Vereinfachungsmöglichkeiten
Bei Umstellung auf die doppelte Buchführung findet eine Erstinventur statt. Sämtliche Vermögensgegenstände – mit Ausnahme der Wirtschaftsgüter bis zu einem Anschaffungswert von bis zu 5.000 EUR – sowie sämtliche Schulden werden zum Umstellungszeitpunkt erfasst. Zusätzlich kann die Aufnahme des beweglichen Anlagevermögens auf den Anschaffungszeitraum der letzten zwei Kalenderjahre vor Eröffnungsbilanzstichtag begrenzt werden. Diese Vereinfachungen erfolgen, da unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit zwischen den Kosten der Rechnungslegung und dem Informationszuwachs ein angemessenes Verhältnis bestehen muss.
##4.2.1 Grundbesitz
Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten.
Können die Anschaffungskosten für Grundbesitz nicht oder nicht getrennt ermittelt werden, also z.B. bei der Anschaffung von bebautem Grundbesitz oder bei Schenkungen, können für die Ermittlung eines Grundstückswertes die örtlichen Bodenrichtwerte herangezogen werden.
Die nachfolgenden Vereinfachungsreglungen sind zu beachten:
- Grundstücke: Es sind Bodenrichtwerte zugrunde zu legen, die möglichst nahe am Zeitpunkt des Bilanzstichtages liegen. Für die Eröffnungsbilanz erfolgt für alle Grundstücke eine einheitlich (Rück-)Indizierung auf 60,80 % des Bodenrichtwertes. Ist in den Bodenrichtwertkarten für das betroffene Grundstück kein Bodenrichtwert ausgewiesen, kann alternativ der Mittelwert aus umliegenden Grundstücken genommen werden (siehe insbesondere bei Friedhofsgrundstücken). Bei der Ermittlung von Abschlägen zum angegebenen Bodenrichtwert ist eine grundsätzliche Berücksichtigung der Höhe des angegebenen Bodenrichtwertes zu beachten, damit eine realistische Bewertung des Grundstückes erfolgen kann. Nach Abzug der Abschläge muss ein angemessener Abstand vom ermittelten Grundstückswert zu den Bodenrichtwerten für Ackerland übrigbleiben, ebenso sollen eingeflossene Ressourcen, wie z.B. Erschließungskosten, noch im Wert abgebildet werden.
- Bebaute Grundstücke sind auf der Basis der Art der Nutzung sowie unter Berücksichtigung des Bodenrichtwertes zu bewerten:
- Kirchen: 1 EUR Erinnerungswert (gleiches gilt für die Zuwege und Plätze des Kirchengebäudes, wenn diese nicht für eine Bebauung vorgesehen sind).
- Gebäude- und Freifläche öffentliche Zwecke: Gemeindehäuser, Tagungsstätten, Kindertagesstätten, Schulen, Jugendwerkstätten u. ä.: 50 % des BRW für Bauland
- Gebäude- und Freifläche Wohnen, Handel, Dienstleistung, Gewerbe, Industrie, Pfarr- und Wohnhäuser: 75 % des BRW für Bauland.
- Bei baureifen Grundstücken und Betriebsflächen ist der BRW anzusetzen.
4.2.2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen
Die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgt unter Berücksichtigung der Nutzungsart. Dabei erfolgt keine Differenzierung nach der Acker- oder Grünlandzahl.
- Ackerland: BRW für Ackerland
- Grünland: BRW für Grünland
- Waldflächen: 0,75 EUR/m² (Wert des Aufwuchses ist darin enthalten)
- Abbauland: 200 % des BRW
- Wasserflächen: entsprechend der Bewertung der umliegenden Flächen
Straßen, Wege, Plätze innerhalb von Land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen: werden wie die Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche berechnet und nicht eigens aus dem Flurstück herausgerechnet.
##4.2.3 Sonderflächen
Die genannten Prozentsätze stellen nicht einen Abschlag, sondern den tatsächlichen Wert der Fläche dar. Sonderflächen werden mit prozentual reduzierten Bodenrichtwerten (BRW) bewertet. Zur Vereinfachung ist auf den erschließungsfreien BRW abzustellen. Die Flächen werden mit den folgenden Werten bewertet: Verkehrsflächen, Straßen, Wege, Plätze: 10 % des BRW für Bauland
- Spielplätze und Sportanlagen: 20 % des BRW für Bauland
- Parkanlagen, Grünanlagen, Campingplätze: 10 % des BRW für Bauland
- Friedhöfe innerhalb geschlossener Ortslagen: 15 % des BRW von Bauland (bzw. alternativ 15 % des BRW von Bauland der umliegenden Flächen)
- Friedhöfe außerhalb geschlossener Ortslagen: 10 % des BRW von Bauland (bzw. alternativ 10 % des BRW von Ackerland oder Grünland der umliegenden Flächen)
- Kleingärten: 10 % des BRW für Bauland
- Nicht nutzbares Land (Unland): 1 EUR Erinnerungswert
4.2.4 Gebäude
Für Gebäudebewertung gelten unabhängig von der Zuordnung der Gebäude zum realisierbaren Vermögen oder zum nichtrealisierbaren Vermögen folgende Regelungen:
- Grundsätzlich sind die Gebäude mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren.
- Wenn Unterlagen über Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht (mehr) vorliegen, erfolgt eine Ermittlung des Sachwertes nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (§§ 21 – 23 ImmowertV). Für Gebäudewerte erfolgt grundsätzlich keine Rückindizierung. Liegen keine m²-Zahlen zur Bewertung für das Gebäude vor, können die vorhandenen Kubaturwerte genutzt werden und mit den in nach NHK2000 vorgegebenen Geschosshöhen pro Gebäudetyp in eine fiktive m²-Zahl umgerechnet werden.
- Kirchen und andere Sakralgebäude werden (mit Ausnahme von Friedhofskapellen) mit 1 EUR bilanziert.
- Gemischt genutzte Gebäude können entweder nach Ihrer Hauptnutzung oder als „gemischt genutzte Objekte“ bewertet werden. Die Entscheidung hierfür liegt vor Ort und soll an Vorgaben dieser Richtlinie orientiert sein.
4.2.5 Außenanlagen und Grünflächen
Aufwändige Außenanlagen sind grundsätzlich separat zu bewerten. Außenanlagen und Grünflächen bebauter Grundstücke können mit einem pauschalen Zuschlag von 2,5 % des Gebäudewertes bewertet werden. Bei bebauten Grundstücken, bei denen die Größe des Gebäudes nicht als Maßstab für die Außenanlagen herangezogen werden kann, können diese mit einem nach den örtlichen Maßstäben ermittelten Pauschalwert bewertet werden.
Bei der pauschalen Berechnung der Außenanlagen für Friedhofsflächen kann von einem Wert von 0,75 €/m² ausgegangen werden.
Auch für Außenanlagen können Sonderposten in entsprechender Höhe passiviert werden.
##4.2.6 Sonderposten
Für Gebäude, die auch zukünftig anteilig von Dritten (z. B. kirchliche Körperschaften, Länder, Kommunen, Fördervereine, politische Gemeinden, Stiftungen, Spenden) finanziert werden, ist in der Eröffnungsbilanz jeweils ein Sonderposten zu bilden, um die Belastung durch die Abschreibungsbeträge bei den Rechtsträgern realistisch abzubilden. Die Sonderpostenbildung erfolgt damit nicht nach dem Umfang der Zweckbindung gegenüber den Zuschussgebern.
Für eine pauschale Sonderpostenbildung für die Eröffnungsbilanz können die bisherigen kameralen Investitionskosten der letzten Jahre ausgewertet werden, um für bestimmte Gebäudetypen einen Durchschnittssatz zu bilden. Die folgenden Werte können als Richtwert für die Höhe der Sonderpostenbildung angesehen werden:
- Kirchen, kein Ansatz, Bewertung 1 EUR
- Friedhofskapellen, 10 % vom Gebäudewert
- Gemeindehäuser, 60 % vom Gebäudewert
- Pfarrhäuser, 90 % vom Gebäudewert
- Kindergärten, 80 % vom Gebäudewert (ggf. auch 100 %, abhängig von der Vertragsausgestaltung)
- Sonstige Gebäude, kein Ansatz, da i.d.R. nicht im Zuweisungsverfahren berücksichtigt. Für Gebäude, die bisher im Zuweisungsverfahren berücksichtigt wurden, können Sonderposten in angemessener Höhe gebildet werden.
4.2.7 Orgeln und Glocken als selbständige Gebäudebestandteile
Orgeln und Glocken werden bei der erstmaligen Erstellung der Eröffnungsbilanz als Betriebsvorrichtungen mit 1 EUR bilanziert.
##4.2.8 Kulturgüter und Kunstgegenstände
Sofern keine Anschaffungs- Herstellungskosten vorhanden, werden Kultur- und Kunstgegenstände bei der erstmaligen Erstellung der Eröffnungsbilanz mit 1 EUR bilanziert und unterliegen grundsätzlich keiner Abschreibung. Hierbei handelt es sich insbesondere um alte, liturgische Gegenstände oder historischer Bilder. Gebrauchskunst wird nach den regulären Abschreibungssätzen über die Laufzeit des Gegenstandes abgeschrieben.
#4.3 Berichtigung der Eröffnungsbilanz
Werden nach Erstellung der Eröffnungsbilanz wertaufhellende Faktoren deutlich, die eine Änderung der Bilanz zur Folge haben müssen, können in den fünf auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahren Berichtigungen der Bilanz vorgenommen werden.
Über Änderungen ist die Rechnungsprüfung zu informieren.
#5. Abschreibungstabelle
Nutzungsdauer in Jahren | Zuordnung | |
Abfallbehälter | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abgasmessgeräte (sonstige) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abkantmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abrichtmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Absaugpumpen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abscheider, Magnet- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abscheider, Nass- | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abscheider, Fett- | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abspielgeräte, Video- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Abzugsvorrichtungen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Adressiermaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Akkumulatoren | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Aktenvernichter | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Alarmanlagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Anleimmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Anspitzmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Antennenmasten | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Arbeitsbühnen, mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Arbeitsbühnen, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Arbeitszelte | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Atemschutzgerät | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Ätzmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Audiogeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Aufbereitungsanlagen, Wasser- | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Aufzüge: mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Aufzüge: stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Außenbeleuchtung | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Automaten, Getränke- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Automaten, Musik- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Autotelefone | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Babywaage | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bänder, Förder- | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bänder, Platten- | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bänder, Transport- | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bänke aus Holz | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bänke aus Metall oder Kunststoff | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bänke aus Stein, Mauerwerk | 35 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bankauflagen | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Baracken und Schuppen | 16 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Batterie / Hochleistungs- | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Baubuden | 8 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Baucontainer | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bautrocknungsgeräte | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bauwagen | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beamer | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beleuchtung, Straßen- bzw. Außen- | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beleuchtung, innen (auch mobil) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Belüftungsgeräte (mobil) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beregnungsanlage, mobil | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beregnungsanlage, stationär | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beschallungsanlagen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Beschichtungsmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Betonkleinmischer | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Betonmauer | 17 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Betonmischer | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Betriebsfunkanlagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Betten | 18 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bierzelt | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Blitzschutzanlagen | 90 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Blockheizkraftwerke | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bohnermaschinen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bohrhämmer | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bohrmaschinen, mobil | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bohrmaschinen, stationär | 16 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Briefkastenanlagen | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Brücken, Schilder- | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Brücken, Straßen- (Holz) | 15 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Brücken, Straßen- (Stahl und Beton) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Brücken, Wege- (Holz) | 15 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Brücken, Wege- (Stahl und Beton) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Brunnen | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Buden, Bau- | 8 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Buden, Verkaufs- | 8 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Bücher | 4 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bühnen, Arbeits- (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bühnen, Arbeits- (stationär) | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bühnen, Hebe- (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bühnen, Hebe- (stationär) | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bühnenenpodest | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Bürocontainer | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Büromöbel | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Cassettenrecorder | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
CD-Player | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Computer, Personal- | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Container, Bau- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Container, Büro- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Container, Transport- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Container, Wohn- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Dampfhochdruckreiniger | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Dampfkessel | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Dampfmaschinen | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Defibrillatoren | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Denkmäler (massiv) | 80 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Desinfektionsgeräte | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Digitalkamera | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Drahtzaun | 17 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Drainagen (aus Beton oder Mauerwerk) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Drainagen (aus Ton oder Kunststoff) | 13 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Drehbänke | 16 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Drehflügler | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Drucker | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Druckkessel | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Druckluftanlagen | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Druckmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Durchlauferhitzer | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
EC-Kartenleser | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Einbauküche (Sachgesamtheit) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Einfriedungen aus Holz | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Einfriedungen aus Mauerwerk und Beton | 35 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Einfriedungen, aus Eisen mit Sockel | 25 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Einfriedungen, aus Draht | 13 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Elektrokarren | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Elektrotankstelle | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Elevatoren | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Emissionsmessgeräte | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Emissionsmessgeräte (sonstige) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Entfeuchtungsgeräte, Bau- | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Enthärtungsanlagen, Wasser- | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Entlüftungsgeräte (mobil) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Entstaubungsvorrichtungen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Erste Hilfe-Schränke | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Erodiermaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Etikettiermaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fahnenmasten | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Fahrbahnen (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Fahrbahnen (mit Packlage) | 19 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Fahrräder | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fahrradständer, offen | 13 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Fahrradständer, überdacht | 18 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Fahrzeuge, Krankentransport- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fahrzeuge, Rettungs- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Falzmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Färbmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Faxgeräte | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Feilmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fernschreiber | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fernseher | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fernsprechnebenstellenanlagen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fettabscheider | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Feuerlöschgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Feuermeldeanlagen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Filmgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fleischwaagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Folienschweißgeräte | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Förderbänder | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Förderschnecken | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fotogeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Frankiermaschinen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fräsmaschinen, mobil | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Fräsmaschinen, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Friedhofsbagger | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Funkanlagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Funkfernsteuerung (für Läuteanlagen) | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Funktelefon | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Garagen (massiv) | 90 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Garagen, Carports (teilmassiv) | 50 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Gartenhaus | 16 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Gaststätteneinbauten | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gebläse, Heißluft- (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gebläse, Kaltluft- (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gebläse, Sandstrahl- | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gebrauchskunst (falls in dieser Tabelle nicht anderweitig vorhanden) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Geländer (Schutzgeländer) Eisen | 13 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Geländer (Schutzgeländer) Holz | 11 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Geldprüfgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Geldsortiergeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Geldwechselgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Geldzählgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gemeindehäuser, Gemeindezentren (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Gemeindehäuser, Gemeindezentren (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Gemüsewaagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Generatoren, Strom- | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gerüste, mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gerüste, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Geschirrspülmaschinen | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Getränkeautomaten | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gießmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Gläserspülmaschinen | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Glocken | 75 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Grabsicherheitslaufroste | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Grabverbaugerätesatz | 4 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Graviermaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Großrechner | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Grünanlagen | 15 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Häcksler | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hallen in Leichtbauweise | 14 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Hallen, Kühl- | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Handy | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Härtemaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Häuser, Pumpen- | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Hebebühnen, mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hebebühnen, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Heftmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Heißluftanlagen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Heißluftgebläse (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Heizgeräte, Raum- mobil | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Heizungsanlagen | 18 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hobelmaschinen, mobil | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hobelmaschinen, stationär | 16 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hochdruckreiniger | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hochregallager | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hofbefestigungen (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Hofbefestigungen (mit Packlage) | 19 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Holzzaun | 5 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Hublifte, mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hublifte, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Hubwagen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Industriestaubsauger | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kabinen, Toiletten- | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Kälteanlagen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kaffeemaschinen (f.Küchen) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kaltluftgebläse (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kameras | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kapellen (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Kapellen (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Karren, Elektro- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kartenleser (EC-, Kredit-) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kassen, Registrier- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kassettenrecorder | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kehrmaschinen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kessel einschl. Druckkessel | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kessel, Druck- | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kessel, Druckwasser- | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kessel, Wasser- | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kesselwagen | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kettensäge | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kindergärten (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Kindergärten (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Kinderwagen | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kipper | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kläranlagen mit Zu- u. Ableitung | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Kleintraktoren | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Klimageräte (mobil) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kombiwagen | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kommunikationsendgeräte, allgemein | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kopiergeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kraftwagen, Personen- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Krananlagen (sonstige) | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Krankentransportfahrzeuge | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kreditkartenleser | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kreissäge | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kreuz, außen (Friedhof) | 25 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Küchengeräte | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kühleinrichtungen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kühlhallen | 20 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kühlschränke | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Kuvertiermaschinen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Laboreinrichtungen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Laborgeräte | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lackiermaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Ladeaggregate | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Ladeneinbauten | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Ladeneinrichtungen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Laderampen | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Läuteanlagen | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lager, Hochregal- | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lagereinrichtungen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Laptops | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lastkraftwagen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Laubblasgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lautsprecher | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Leergutautomaten | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lehr- und Lernmittel | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Leichenwagen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Leichtbauhallen | 14 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Leinwände | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lesepult | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Leser, Karten- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lichtreklame | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lifte, Hub-, mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Lifte, Hub-, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Liturgische Gegenstände | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
LKW | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Löschwasserteiche | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Lötgeräte | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Mähwerke | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Magnetabscheider | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Markisen (außen) | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Materialprüfgeräte | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Medizienische Geräte | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Messeinrichtungen (allgemein) | 18 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Messestände | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Messgeräte, Abgas- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Messgeräte, Emissions- (sonstige) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Mikroskope | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Mikrowellengeräte | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Mischer, Betonklein- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Mischpult | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Möbel (auch Polstermöbel) | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Mobilfunkendgeräte | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Möbel (Einbaumöbel) | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Möbel (Polstermöbel) | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Motorräder | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Motorroller | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Motorsägen | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Motorsense | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Musikautomaten | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Musikinstrumente (Blasinstrumente) | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Musikinstrumente (Schlaginstrumente) | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Musikinstrumente (Streichinstrumente) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Musikinstrumente (Tasteninstrumente) | 18 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Musikinstrumente allgemein | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Nähmaschine | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Nassabscheider | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Nebenstellenanlagen, Fernsprech- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Nietmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Notebooks | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Notstromaggregate | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Obstwaagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Orgeln (elektrisch) | 50 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Orgeln (mechanisch) | 75 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Orientierungssysteme | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Overhead-Projektoren | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Panel (Schlagzeug) | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Panzerschränke | 23 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Paramente | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Parkplätze (in Kies, Schotter, Schlacken) | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Parkplätze (mit Packlage) | 19 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Passbildautomaten | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä) | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Perforiermaschinen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Personalcomputer | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Personenkraftwagen | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Pfarrhäuser (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Pfarrhäuser (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Photovoltaikanlagen | 20 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Plattenbänder | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Poliermaschinen, mobil | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Poliermaschinen, stationär | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Portalwaschanlagen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Präsentationsgeräte | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Präzisionswaagen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Pressen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Presslufthämmer | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Projektionswände (mobil), Leinwände | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Projektoren, Overhead- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Prüfgeräte, Geld- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Pumpenhäuser | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Räder, Fahr- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Räder, Motor- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Radios | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Rampen, Lade- | 25 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Rasenmäher | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Räumgeräte | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Raumheizgeräte (mobil) | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Recorder | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Regeleinrichtungen (allgemein) | 18 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Registrierkassen | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Reinigungsgeräte, fahrbar | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Reinigungsgeräte, Teppich- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Reißwölfe (Aktenvernichter) | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Rohrpostanlagen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Roller, Motor- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Rüttelplatten | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sägen aller Art, mobil | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sägen aller Art, stationär | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sandstrahlgebläse | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
SAT-Anlage | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sattelschlepper | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Scanner | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schaltanlagen | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schalthäuser | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Schaufensteranlagen | 8 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Schaukästen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Scheinwerfer, innen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Scheren, mobil | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Scheren, stationär | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schilderbrücken | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Schirme | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schleifmaschinen, mobil | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schleifmaschinen, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schlepper | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schlepper, Sattel- | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schneepflüge | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schneidemaschinen, mobil | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schneidemaschinen, stationär | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schornsteine (aus Mauerwerk o. Beton) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Schornsteine (aus Metall) | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Schränke, Kühl- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schränke, Panzer- | 23 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schränke, Stahl- | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schreibmaschinen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schuleinrichtungen / Einrichtungen von Kindertagesstätten | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schulen, Internate (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Schulen, Internate (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Schuppen | 16 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Schweißgeräte | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schweißgeräte, Folien- | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Server | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Serverschrank | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Schredder | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Signalanlagen | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Silobauten (Beton) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Silobauten (Kunststoff) | 17 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Silobauten (Stahl) | 25 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Software (Anwendungen Spezial) | 8 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
Software (Anwendungen Standard) | 4 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
Software (Betriebssysteme u. Netzwerk) | 4 | Immaterielle Vermögensgegenstände |
Solaranlagen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sortiergeräte, Geld- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Speicher, Wasser- | 20 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Spezialwagen | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Spielgeräte (Wippe, Rutsche, Kickertisch, Tischtennisplatte usw.) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Spielplätze | 13 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Sprechanlagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sprinkleranlagen | 20 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Spritzgussmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Spülmaschinen, Geschirr- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stahlschränke | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stahlspundwände | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Stampfer | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stände, Verkaufs- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stanzen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stapler | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Staubsauger, Industrie- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stauchmaschinen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stele | 80 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Stempelmaschinen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Sterilisatoren | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Straßenbeleuchtung | 19 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Straßenbrücken (Holz) | 15 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Straßenbrücken (Stahl und Beton) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Stromgeneratoren | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stromumformer | 19 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Stromtankstelle | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Tagungsstätten, Freizeitheime (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Tagungsstätten, Freizeitheime (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Tanks, Brennstoff- | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Teiche, Löschwasser- | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Telefone, Auto- | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Teppiche | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Teppichreinigungsgeräte (transportabel) | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Theken, Verkaufs- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Toilettenkabinen | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Toilettenwagen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Trafostationshäuser | 20 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Traglufthallen | 10 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Traktoren | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Traktoren, Klein- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Transportbänder | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Transportcontainer | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Trennmaschinen, mobil | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Trennmaschinen, stationär | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Tresoranlagen | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Tresore | 23 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Trockner, Wäsche- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Trocknungsgeräte, Bau- | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Überwachungsanlagen | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Umzäunung aus Draht | 18 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Umzäunung aus Eisen m. Sockel | 25 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Umzäunung aus Holz | 9 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Umzäunung aus Mauerwerk u. Beton | 35 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Ultraschallgeräte (nicht medizinisch) | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Urnenwand (massiv) | 80 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Ventilatoren | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Verkaufsbuden | 8 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Verkaufsstände | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Verkaufstheken | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Vermessungsgeräte, elektronisch | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Vermessungsgeräte, mechanisch | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Verpackungsmaschinen | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Verstärker | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Vertikutierer | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Vervielfältigungsgeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Verwaltungsgebäude (massiv) | 90 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Verwaltungsgebäude (teilmassiv) | 50 | Bebaute Grundstücke und Bauten |
Videogeräte | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Visitenkartenautomaten | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Vitrinen | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Vorhänge | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Waagen (Obst-, Gemüse-, Fleisch- u.ä.) | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Waagen, Brücken- | 20 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Waagen, Präzisions- | 13 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Bau- | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Hub- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Kessel- | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Kombi- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Lastkraft- | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Personenkraft- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Spezial- | 25 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wagen, Toiletten- | 9 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wandtafel (Whiteboard) | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Warenautomaten | 5 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wärmeschränke | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wärmetauscher | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Waschanlagen, Portal- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wäschetrockner | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Waschmaschinen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Waschstraßen, Auto- | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wasseraufbereitungsanlagen | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wasserenthärtungsanlagen | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wasserhochdruckreiniger | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wasserleitungen | 35 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wasserspeicher | 20 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wechselgeräte, Geld- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wegebrücken (Holz) | 15 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Wegebrücken (Stahl und Beton) | 33 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Werkstatteinrichtungen | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Winden, mobil | 11 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Wohnwagen | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Winden, stationär | 15 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Workstations | 3 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zählgeräte, Geld- | 7 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zeichengeräte, elektronisch | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zeichengeräte, mechanisch | 14 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zeiterfassungsgeräte | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zelte, Arbeits- | 6 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zelte, Bier- | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zentrifugen | 10 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Ziegelmauer | 17 | Betriebsbauten und Außenanlagen |
Zigarettenautomaten | 8 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |
Zusammentragmaschinen | 12 | Techn. Anlagen u. Maschinen, Einrichtung und Ausstattung, Fahrzeuge |