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Geltungszeitraum von: 01.01.1988

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Vom 11./19. Februar 1988

ABl.EKD 1988, S. 57

Zwischen
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Herrenhäuser Straße 12, 3000 Hannover 21, vertreten durch den Rat der EKD, dieser vertreten durch den Ratsvorsitzenden und den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, im Folgenden „EKD“ genannt
und
der Verwertungsgesellschaft WORT, rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft, Goethestraße 49, 8000 München 2, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, im Folgenden „VG WORT“ genannt
wird folgender Vertrag geschlossen.
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§ 11#
Vertragsgegenstand

  1. Dieser Vertrag betrifft die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke
    1. in Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung gem. § 53 Abs. 3 UrhG sowie im Konfirmandenunterricht,
    2. in Bibliotheken und Büchereien,
    3. sowie Kopien, die in einer Stückzahl gefertigt werden, welche nicht mehr als die Herstellung „einzelner Vervielfältigungsstücke“ im Sinne von § 53 Abs. 2. UrhG anzusehen ist.
  2. Dieser Vertrag bezieht sich nur auf Vervielfältigungen für den eigenen Gebrauch der EKD, der Gliedkirchen der EKD und ihrer Untergliederungen, der Kirchengemeinden sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen (siehe anliegendes Verzeichnis2#). Nicht umfasst ist insbesondere der Bereich der Diakonie.
  3. Der Bereich der kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
  4. Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass als Herstellung „einzelner Vervielfältigungsstücke“ i. S. von § 54 Abs. 1 UrhG die Fertigung von höchstens sieben Exemplaren anzusehen ist.
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§ 2
Rechteeinräumung

Mit diesem Vertrag erteilt die VG WORT der EKD die Erlaubnis, im Rahmen von § 1 Ziff. 1c) auch mehr als „einzelne Vervielfältigungsstücke“, also mehr als sieben Exemplare, herzustellen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 oder 3 UrhG vorliegen. § 53 Abs. 4 bis 6 bleiben unberührt.
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§ 33#
Höhe der Pauschalvergütung

Für die für Vervielfältigungen nach § 1 dieses Vertrages gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 UrhG anfallende Vergütung einschließlich der Vergütungsansprüche für die Rechteeinräumung gemäß § 2 dieses Vertrages bezahlt die EKD an die VG WORT eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von DM 75 000,– zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7 %).
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§ 44#
Fälligkeit der Vergütung

Die jährliche Pauschalvergütung wird jeweils am 30. Juni des laufenden Jahres fällig, erstmals zum 30. Juni 1988.
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§ 5
Freistellungsklausel

In Bezug auf Vervielfältigungen, welche im Rahmen von §§ 1 und 2 dieses Vertrages hergestellt werden. stellt die Verwertungsgesellschaft WORT die EKD von allen etwaigen Ansprüchen von Urhebern oder Inhabern von Nutzungsrechten, auch soweit diese durch Verwertungsgesellschaften vertreten sind, frei. Die EKD verpflichtet sich, etwaige dritte Anspruchsteller an die VG WORT zu verweisen und mit diesen ohne Abstimmung mit der VG WORT keine Vereinbarung zu treffen.
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§ 6
Laufzeit

Dieser Vertrag beginnt am 1. Januar 1988 und läuft zunächst bis 31. Dezember 1990.
Wird er nicht von einer dieser Parteien durch eingeschriebenen Brief mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.
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§ 7
Vorjahre

Die Abgeltung der Ansprüche der VG WORT für Vervielfältigungen gemäß §§ 1 und 2 dieses Vertrages für die Vorjahre bleibt einer gesonderten Regelung vorbehalten.
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Anlage

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Merkblatt des Landeskirchenamtes Hannover zu dem Pauschalvertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft Wort über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen vom 11./19. Februar 1988 (ABl. EKD S. 57)
– Nichtnotenbereich –

(Stand Juni 1988)
  1. Mit dem Pauschalvertrag wird abgegolten:
    Das Herstellen von Fotokopien und sonstigen Vervielfältigungen auch in größeren Stückzahlen (der Pauschalvertrag verwendet hier die Formulierung „auch mehr als 7 Exemplare“).
    Allerdings dürfen in der Regel nicht ganze Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften abgelichtet oder sonst vervielfältigt werden, sondern stets nur „kleine Teile eines Druckwerkes oder einzelne Beiträge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind“ (§ 2 des Pauschalvertrages in Verbindung mit § 53 Abs. 2, Ziffer 4 und Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes).
    Wer ganze Bücher oder Zeitschriften vervielfältigen will, muss grundsätzlich vorher die Einwilligung des Berechtigten einholen (§ 53 Abs. 4 UrhG). Das Gesetz lässt nur zwei eng gefasste Ausnahmen zu, in denen ohne diese Einwilligung vervielfältigt werden darf, jedoch immer nur in geringer Zahl, nämlich als „einzelne Vervielfältigungsstücke“, und stets nur zum eigenen Gebrauch. Die beiden Ausnahmen sind:
    • Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage ein eigenes Exemplar des Buches oder der Zeitschrift verwendet wird,
    • Vervielfältigung eines seit mindestens 2 Jahren vergriffenen Werks. (Vgl. im einzelnen § 53 Abs. 2 und 4 UrhG).
    Wichtig ist, dass die Vervielfältigungen stets nur zum „eigenen Gebrauch“ der Landeskirchen, Kirchengemeinden usw. angefertigt werden dürfen. Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden (§ 53 Abs. 5 UrhG).
    Noten sind vom Pauschalvertrag nicht erfasst. Möglicherweise wird insoweit später ein Pauschalvertrag mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition abgeschlossen. 10 Die Verhandlungen sind angelaufen.
    11 Für Noten gilt die gleiche strenge Regelung wie für ganze Bücher und Zeitschriften. 12 Sie dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt werden. 13 Nur in zwei genannten Fällen (Archiv, seit mindestens 2 Jahren vergriffenes Werk) lässt das Gesetz eine Ausnahme zu (§ 53 Abs. 2 und 4 UrhG).
    14 Insoweit gilt weiter die Rundverfügung des Landeskirchenamtes G 9/1986 mit Anlage (Information). 15 Speziell hinsichtlich der Vervielfältigung von Noten und Liedern aus dem Evangelischen Gesangbuch wird auf die Rundverfügung G 5/1988 verwiesen.
  2. Einbezogene Bereiche:
    Der Pauschalvertrag deckt das Herstellen von Vervielfältigungen in folgenden Bereichen ab:
    1. in Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung sowie im Konfirmandenunterricht,
    2. in Bibliotheken und Büchereien,
    3. Fotokopien im Verwaltungsbereich und in sonstigen Bereichen kirchlicher Arbeit, soweit sie von Berechtigten angefertigt werden (s. unter 3.).
    Nicht erfasst ist der Bereich der Diakonie. Die Diakonie wird ggf. einen gesonderten Pauschalvertrag abschließen.
  3. Berechtigte sind:
    die EKD, die Gliedkirchen der EKD, ihre Untergliederungen, die Kirchengemeinden sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen (nicht die Diakonie).
    Es ist vorgesehen, dass die EKD der Verwertungsgesellschaft WORT ein Verzeichnis der Berechtigten zur Verfügung stellt. Sofern die VG WORT es verlangt, werden wir für den Bereich unserer Landeskirche ein Verzeichnis der Berechtigten erstellen.
    Für das Gebiet der kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen wird, soweit erforderlich, ggf. ein zusätzlicher Pauschalvertrag abgeschlossen.
  4. Auskünfte
    Wenn sich bei der Auslegung oder Anwendung des Pauschalvertrages Zweifelsfragen ergeben, empfiehlt sich eine Anfrage beim Landeskirchenamt.

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1 ↑ Vgl. hierzu § 1 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 27. 5./4. 6. 1991, der folgenden Wortlaut hat:„§ 1 VertragsgegenstandGegenstand dieser Ergänzungsvereinbarung ist die Regelung von Vergütungsansprüchen nach § 54 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UrhG bezüglich der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in Hochschulen und Fachhochschulen der EKD und ihrer Gliedkirchen, soweit es um Fotokopiergeräte geht, die von den Hochschulen und Fachhochschulen selbst betrieben und allgemein genutzt werden.“, sowie § 1 der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 27. 5./4. 6. 1991, der wie folgt lautet:„§ 1 Vertragsgegenstand
  1. Dieser Vertrag betrifft die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke in den neuen Bundesländern für den eigenen Gebrauch des Bundes der Evangelischen Kirchen, der Gliedkirchen des Bundes und seiner Untergliederungen, der Kirchengemeinden sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen.
  2. Dieser Vertrag bezieht sich außerdem auf Vervielfältigungen im Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen des Bundes der Evangelischen Kirchen und seiner Gliedkirchen.“
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2 ↑ hier nicht abgedruckt
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3 ↑ Vgl. hierzu § 2 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 27. 5./4. 6. 91, der wie folgt lautet: „§ 2 Höhe der Pauschalvergütung
  1. Als für Vervielfältigungen nach § 1 dieser Ergänzungsvereinbarung anfallende Vergütung bezahlt die EKD beginnend mit dem 1. Januar 1988 eine jährliche Pauschalvergütung in Höhe von 20 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7 %) an die VGWORT.
  2. Für die zurückliegende Zeit (1. Juli 1985 bis 3.1 Dezember 1987) bezahlt die EKD einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 25 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die VG WORT.“
Vgl. ferner § 2 der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 27. 5./4. 6. 1991, der folgenden Wortlaut hat:„§ 2 Höhe der PauschalvergütungAls für die Vervielfältigungen nach § 1 dieses Vertrages gemäß § 54 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UrhG anfallende Vergütung bezahlt die EKD an die VG WORT eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von 10 % der Pauschalvergütung gemäß § 3 des Vertrages vom 11./19. Februar 1988 sowie § 2 der Ergänzungsvereinbarung betr. Hochschulen und Fachhochschulen, derzeit also 9500 DM zuzüglich Umsatzsteuer (derzeit 7 %).“
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4 ↑ Vgl. hierzu § 3 der 1. Ergänzungsvereinbarung vom 27. 5./4. 6. 1991, der wie folgt lautet:„§ 3 Fälligkeit der VergütungDie jährliche Pauschalvergütung wird analog zum Vertrag vom 11./19. Februar 1988 jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig.Der für die vor 1991 liegenden Jahre zu bezahlende Betrag wird vier Wochen nach Abschluss dieses Vertrages fällig.“Vgl. ferner § 3 der 2. Ergänzungsvereinbarung vom 27.5./4.6.1991 mit folgendem Wortlaut:„§ 3 Fälligkeit der VergütungDie jährliche Pauschalvergütung wird analog zum Hauptvertrag vom 11./19. Februar 1988 jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres fällig.“