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Geltungszeitraum von: 15.03.2006

Geltungszeitraum bis: 01.07.2016

Satzung
des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Bad Pyrmont

In der Fassung vom 8. März 2006

KABl. 2006, S. 33

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§ 1
Name und Sitz

1Der Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Bad Pyrmont ist ein Kirchengemeindeverband im Sinne von § 100 der Kirchengemeindeordnung (KGO) mit Sitz in Bad Pyrmont.
2Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Verbandsgemeinden

1Verbandsgemeinden sind
die Ev.-luth. Stadtkirchengemeinde Bad Pyrmont,
die Ev.-luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Bad Pyrmont-Holzhausen,
die Ev.-luth. St. Petri-Kirchengemeinde Oesdorf und
die Ev.-luth. Paulus-Kirchengemeinde Neersen.
2Alle Kirchengemeinden liegen im Kirchenkreis Hameln-Pyrmont.
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§ 3
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

(1) 1Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die Zusammenarbeit der zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere:
  1. Aufgaben der Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit in der Region
  2. Entwicklung von Konzepten und Formen der regionalen Gemeindearbeit
  3. Seelsorge und die Ausarbeitung von Seelsorge-Konzepten
  4. Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen
  5. Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten
  6. Organisation der gegenseitigen Vertretung der Pfarrstelleninhaber
  7. Öffentlichkeitsarbeit
  8. Weiterentwicklung der Region im Hinblick auf mögliche Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Gemeinden
  9. Organisation der regionalen Hauptamtlichen-Konferenz
  10. Stellenplanung in der Region
    Der Kirchengemeindeverband übernimmt in der Region I alle Aufgaben der Regionalkonferenz, der diese durch die Regionalisierung vom Kirchenkreis zugewiesen sind.
(2) Darüber hinaus nimmt der Kirchengemeindeverband Aufgaben der Kirchengemeinden im Bereich der ambulanten Kranken-, Alten-, Haus- und Familienpflege wahr.
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§ 4
Finanzierung und Haushalt

(1) 1Die Verbandsgemeinden tragen gemeinsam die finanziellen Lasten des Kirchengemeindeverbandes.
2Vorhandene Mittel des Kirchengemeindeverbandes werden vorrangig eingesetzt. 3Falls erforderlich können zur Deckung des Aufwandes von den Verbandsgemeinden Umlagen erhoben werden, die durch einen Beschluss des Verbandsvorstandes im Benehmen mit den Verbandsgemeinden festgesetzt werden.
(2) Für den Kirchengemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand festgestellt wird.
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§ 5
Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband.
(2) Dem Verbandsvorstand gehören je ein geistliches Mitglied und ein nichtgeistliches Mitglied der Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden an, die vom jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen sind.
(3) Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 ist für jedes gewählte Mitglied von den beteiligten Kirchenvorständen aus ihrer Mitte ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
(4) 1Jeder Kirchenvorstand kann den von ihm gewählten Mitgliedern des Verbandsvorstandes Weisungen erteilen. 2Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
(5) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt wurde.
(6) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
(7) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können beratend ohne Stimmrecht weitere fachkundige Mitglieder teilnehmen, wenn der Vorstand dieses beschließt.
(8) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes, der von ihm getragenen Einrichtungen sowie von Einrichtungen, an denen der Kirchengemeindeverband beteiligt ist, können nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
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§ 6
Vorsitz und Geschäftsführung

(1) 1Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
2Wird ein geistliches Mitglied zum Vorsitzenden oder zur Vorsitzenden gewählt, muß der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende ein nicht geistliches Mitglied sein und umgekehrt.
3Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dürfen nicht dem selben Kirchenvorstand angehören.
(2) Für die Wahlen, die Amtszeit der Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der KGO über den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
(3) 1Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung wird dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bei dessen oder deren Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. 2Er oder sie bedient sich der Hilfe des Kirchenkreisamtes.
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§ 7
Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

(1) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(2) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben.
(3) Die in Abs. 2 genannten Erklärungen dürfen immer nur aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Verbandsvorstandes abgegeben werden.
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§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes

1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes.
2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen.
  2. Beschlußfassung über den Haushaltsplan einschließlich Stellenplan nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsrechts sowie Abnahme der Jahresrechnungen und Entlastung des Kirchenkreisamtes.
  3. Wahrnehmung von Rechten des Kirchengemeindeverbandes als Gesellschafter in den Gremien der Beteiligungsgesellschaften.
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§ 9
Tätigkeit des Verbandsvorstandes

(1) 1Der Verbandsvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. 2Er wird von dem/der Vorsitzenden oder im Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 3Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(2) 1Zu weiteren Sitzungen wird der Verbandsvorstand nach Bedarf einberufen. 2Er ist einzuberufen, wenn das Landeskirchenamt oder zwei Kirchenvorstände von Verbandsgemeinden es verlangen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Für die Abstimmungen, die Beschlußfassung, die Wahlen und die Protokollführung finden die Vorschriften der KGO entsprechend Anwendung.
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§ 10
Verwaltungshilfe

(1) 1Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse steht dem Verbandsvorstand das Kirchenkreisamt zur Verfügung. 2Das Kirchenkreisamt ist bei der Verwaltungshilfe an Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden.
(2) Ein Vertreter/eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes nimmt bei Bedarf an den Sitzungen des Verbandsvorstandes beratend ohne Stimmrecht teil.
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§ 11
Aufsicht

1Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt der Kirchenkreisvorstand. 2Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung finden entsprechende Anwendung.
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§ 12
Satzungsänderungen

(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(2) Satzungsänderungen, durch die die Aufgabe des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen zusätzlich einer Zustimmung durch die Verbandsgemeinden.
(3) 1Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. 2Die Verbandsgemeinden, der Verbandsvorstand und der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Hameln-Pyrmont sind dazu anzuhören. 3Widerspricht einer der Beteiligten, der anzuhören ist, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenats.
(4) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 13
Beendigung des Kirchengemeindeverbandes

(1) Der Kirchengemeindeverband ist aufzulösen, wenn der Verbandsvorstand dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließt.
(2) Bei Ausscheiden einer Verbandsgemeinde aus dem Kirchengemeindeverband findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
(3) 1Bei Auflösung des Kirchengemeindeverbandes vereinbaren die Verbandsgemeinden, wer die in § 3 genannten Aufgaben übernimmt. 2Das zweckbestimmte Vermögen des Verbandes wird auf die kirchliche Körperschaft übertragen, die diese Aufgaben fortführt. 3Im übrigen wird das Vermögen anteilig auf die Verbandsgemeinden übertragen.
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§ 14
Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Auf den Kirchengemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiter und für die Verwaltung des Vermögens entsprechend anzuwenden.
(2) Die geänderte Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(3) 1Die geänderte Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Bad Pyrmont, den 07.07.05
Ev.-luth. Kirchengemeindeverband
Bad Pyrmont
Unterschrift
(Vorsitzender)
(L.S.)
Unterschrift
(Mitglied)
2Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Bad Pyrmont genehmigen wir gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 8. März 2006
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L.S.)
Dr. Krämer

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