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Ordnung für die Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 30. Juli 2014

KABl. 2014, S. 99

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Präambel

Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe geschieht mit der Zielsetzung, Botschafter der Liebe Gottes zu sein, die jeden Menschen sucht und bis ins Alter trägt (Jes. 46,4). Sie arbeitet in enger Verbindung mit dem Pfarramt der zuständigen Kirchengemeinde oder der Region.
Sie entwickelt Formen begleitender Seelsorge innerhalb der Einrichtungen, um pflegebedürftige alte Menschen angemessen seelsorglich zu begleiten. Darüber hinaus unterstützt sie die Seelsorge an alten Menschen in der Ortsgemeinde und stärkt die Verbindung zwischen ihr und den ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege.
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§ 1
Grundsätze

Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe richtet sich grundsätzlich an Bewohner und Bewohnerinnen, an ihre Angehörigen und das Personal und geschieht in einem vorgegebenen institutionellen, kirchlichen und gesellschaftlichen Kontext.
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§ 2
Seelsorger und Seelsorgerinnen in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe

( 1 ) Die Ordnung gilt für Pastoren und Pastorinnen sowie für Diakone und Diakoninnen nach Maßgabe der Dienstvertragsordnung und andere Personen, die nach § 4 Absatz 2 einen besonderen Auftrag zur Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe erhalten haben.
( 2 ) Auf Antrag kann das Landeskirchenamt auch andere Personen mit der Seelsorge beauftragen, soweit diese die unter § 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
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§ 3
Aufgaben der Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe

Die Altenseelsorge ist seelsorglicher Dienst. Daraus ergeben sich je nach Einrichtung im Einzelfall zu spezifizierende Tätigkeitsfelder:
  1. Gottesdienste und Andachten,
  2. Besuche zu besonderen Anlässen (z.B. Neueinzüge, Geburtstage, Jubiläen),
  3. seelsorgliche Einzelbegleitungen und Gruppenangebote,
  4. Sterbebegleitung,
  5. liturgische Feiern wie Abendmahl, Aussegnungen, Gedenkfeiern,
  6. Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung, dem Pflegepersonal, sozialen und therapeutischen Diensten sowie hausinternen Gremien,
  7. Mitarbeit bei hausinternen Fortbildungsmaßnahmen,
  8. Gewinnung, Qualifizierung und Begleitung Ehrenamtlicher,
  9. Vernetzung mit den Ortsgemeinden und anderen kirchlichen oder nichtkirchlichen Kooperationspartnern im sozialen Nahraum.
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§ 4
Kompetenzen und Qualifikationen

( 1 ) Die Ausbildung zum Pastor oder zur Pastorin schließt die Befähigung zur Seelsorge an Menschen in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe ein.
( 2 ) Sollen Personen mit einer anderen Ausbildung (z.B. Diakone oder Diakoninnen, Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterinnen, Pflegekräfte) in der Seelsorge eingesetzt werden, so müssen sie eine pastoralpsychologische Weiterbildung in Seelsorge abgeschlossen haben.
( 3 ) Personen, die überwiegend in der Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe tätig sind, sollen darüber hinaus spezielle Qualifikationen für die Tätigkeit erwerben.
( 4 ) Die Landeskirche stellt hierfür gezielte Fort- und Weiterbildungsangebote sicher. Wesentliche Ausbildungsziele sind:
  1. pastoralpsychologische Schulung in seelsorglicher Gesprächsführung,
  2. Erwerb von Feldkompetenz im Blick auf rechtliche, organisatorische und fachpolitische Aspekte von Pflege und Altenhilfe,
  3. Vermittlung von Grundwissen in theologischer Ethik,
  4. Fähigkeit zur Kommunikation und Moderation ethischer Entscheidungsprozesse,
  5. Kompetenzen für eine vom Evangelium geleitete Begleitung alter Menschen,
  6. Reflexion der speziellen Bedürfnisse alter Menschen im Rückgriff auf die Humanwissenschaften.
( 5 ) Die Landeskirche gewährt und fördert auf Antrag berufsbegleitende Supervision im Rahmen der haushaltsrechtlich veranschlagten Mittel.
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§ 5
Dienstzeitregelung und Erreichbarkeit

( 1 ) Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe ist präsent und erreichbar durch
  1. eine regelmäßige verlässliche Anwesenheit in der Einrichtung,
  2. die Sicherstellung der Vertretung während der dienstfreien Zeit und bei Abwesenheit über Kollegen und Kolleginnen aus der Altenseelsorge oder die Pastoren und Pastorinnen vor Ort,
  3. einen von der Einrichtung gestellten Besprechungsraum.
( 2 ) Zeiten und Orte der Erreichbarkeit der Seelsorge müssen, auch im Vertretungsfall, den Bewohnern und Bewohnerinnen und Mitarbeitenden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
( 3 ) Die mit der Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe beauftragten Personen sind verpflichtet, ihren Wohnsitz in erreichbarer Entfernung zur Einrichtung zu nehmen.
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§ 6
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht für die durch die Landeskirche mit der Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe beauftragten Personen liegt bei dem Superintendenten oder der Superintendentin des Kirchenkreises, dem der Seelsorger oder die Seelsorgerin zugewiesen ist. Der Superintendent oder die Superintendentin führt die Jahresgespräche.
( 2 ) Die Fachaufsicht liegt beim Landeskirchenamt. Es nimmt diese insbesondere wahr durch:
  1. die Entgegennahme der auf die Tätigkeit zugeschnittenen Dienstbeschreibungen,
  2. standardisierte Berichte, die der Seelsorger oder die Seelsorgerin alle zwei Jahre schriftlich dem zuständigen Referat im Landeskirchenamt vorlegt. Sie können Bestandteil, aber nicht ausschließlicher Inhalt des Jahresgespräches sein.
( 3 ) Die Visitation der Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe findet in der Regel im Rahmen der Visitation der Kirchengemeinde oder Region statt, in der die Einrichtung angesiedelt ist. Besteht eine Anstaltsgemeinde, geschieht die Visitation im Rahmen der Visitation der Anstaltsgemeinde.
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§ 7
Der oder die landeskirchliche Beauftragte für Altenseelsorge

( 1 ) Der oder die landeskirchliche Beauftragte für Altenseelsorge wird als Pastor oder Pastorin der Landeskirche vom Landeskirchenamt ernannt.
( 2 ) Er oder sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er oder sie
  1. berät die in der Seelsorge Tätigen und führt Einstiegsgespräche mit neuen Seelsorgern und Seelsorgerinnen,
  2. organisiert in Absprache mit dem Landeskirchenamt und anderen Fortbildungseinrichtungen Fort- und Weiterbildungen für die in der Seelsorge Tätigen sowie Fortbildungen für Ehrenamtliche und andere relevante Berufsgruppen,
  3. begleitet den Zusammenschluss der Seelsorger und Seelsorgerinnen in Regionalgruppen (§ 8 Absatz 3) und organisiert die Jahrestagung,
  4. arbeitet in Arbeitskonferenzen des Zentrums für Seelsorge mit,
  5. kooperiert mit angrenzenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen, wie der Evangelischen Erwachsenenbildung und dem Zentrum für Gesundheitsethik, der Hospizarbeit, der Krankenhausseelsorge, der Fachstelle für Altenarbeit im Haus kirchlicher Dienste, dem DWiN, den pastoralpsychologischen Ausbildungseinrichtungen,
  6. berät das Landeskirchenamt in fachlichen Fragen,
  7. vertritt in Absprache mit dem Landeskirchenamt die Altenseelsorge in kirchlichen und außerkirchlichen Gremien.
( 3 ) Die Dienstaufsicht für die landeskirchliche Beauftragte oder den landeskirchlichen Beauftragten für Altenseelsorge liegt beim Leiter/bei der Leiterin des Zentrums für Seelsorge. Er/ Sie führt die Jahresgespräche. Die Fachaufsicht liegt beim Landeskirchenamt. Dienstsitz ist das Zentrum für Seelsorge.
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§ 8
Zusammenkünfte

( 1 ) Alle in der Seelsorge der stationären Altenhilfe tätigen Pastoren und Pastorinnen gehören zum Konvent des Kirchenkreises, dem sie zugewiesen sind. Die Teilnahme von Diakonen und Diakoninnen an Kirchenkreisgremien regelt der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin.
( 2 ) Einmal jährlich lädt der oder die landeskirchliche Beauftragte für Altenseelsorge in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt zur Jahrestagung ein. Sie hat den Charakter einer Fortbildung. Die Teilnahme ist für Personen, die einen besonderen Auftrag zur Seelsorge in stationären Einrichtungen in der Altenhilfe haben, verpflichtend.
( 3 ) Die Seelsorger und Seelsorgerinnen treffen sich zwei bis dreimal im Jahr zum fachlichen Austausch in Regionalkonferenzen, zu denen auch ehrenamtlich in der Seelsorge Tätige eingeladen werden können. Für berufliche Mitarbeitende, die überwiegend mit der Seelsorge in stationären Einrichtungen beauftragt sind, ist die Teilnahme verpflichtend. Bei Personen, die mit weniger als der Hälfte eines vollen Dienstauftrags in der Seelsorge in stationären Einrichtungen tätig sind, wird in der Dienstbeschreibung eine Regelung über die Teilnahme an den Regionalkonferenzen getroffen.
( 4 ) Die Mitarbeit in anderen Konferenzen oder Fachgremien wird im Rahmen der Dienstbeschreibungen vom dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin geregelt.
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§ 9
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.