.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
Ordnung für das Zentrum für Seelsorge und Beratung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (ZfSB)
Vom 14. Januar 2014, neugefasst am 9. Juni 2023
KABl. 2014, S. 64,zuletzt geändert am 9. Juni 2023, KABl. 2023, S. 34
##Präambel
1 Mit dem Zentrum für Seelsorge und Beratung in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (ZfSB) qualifiziert und berät die Landeskirche beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende für die seelsorgliche und beraterische Arbeit in den Kirchengemeinden und in anderen kirchlichen Handlungsfeldern. 2 Zugleich werden die Seelsorge- und Beratungsfelder konzeptionell weiterentwickelt und miteinander vernetzt. 3 Das Zentrum für Seelsorge und Beratung hat den Charakter eines Fachinstituts, welches den Fachdiskurs innerhalb der Landeskirche sowie in den Bezügen der EKD gestaltet. 4 Dadurch werden Seelsorge und Beratung als Grunddimensionen kirchlichen Handelns gestärkt und profiliert. 5 Zur Erfüllung seiner Aufgabe sucht das ZfSB das interdisziplinäre Gespräch mit Einrichtungen, Verbänden und Forschungsstätten, die in Praxis und Theorie mit seelsorge- und beratungsrelevanten Fragestellungen der Human- und Sozialwissenschaften befasst sind.
###§ 1
Rechtsstellung
1 Das ZfSB ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Landeskirche. 2 Es wird geleitet durch die Direktorin oder den Direktor. 3 Es untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
#§ 2
Aufgaben
Das ZfSB hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Es entwickelt und organisiert auf dem Gebiet der verschiedenen seelsorglichen und beraterischen Arbeitsfelder Qualifizierungsangebote durch Aus-, Fort- und Weiterbildung für beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
- Es bietet Kirche, Diakonie und Gesellschaft fachliche Beratung in Fragen von Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching.
- Es reflektiert die für Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching relevanten gesellschaftlichen und kirchlichen Veränderungsprozesse und nutzt diese für die konzeptionelle Weiterentwicklung von Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching.
- Es bietet beruflich und ehrenamtlich Tätigen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers differenzierte Möglichkeiten, Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching in Anspruch zu nehmen.
- 1 Es nimmt am Fachdiskurs innerhalb der Landeskirche sowie in den Bezügen der EKD teil. 2 Der Fachdiskurs wird zudem in Publikationen, Fachtagungen sowie durch die Teilnahme und Ausrichtung von Kongressen aufgenommen und mitgestaltet.
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 3
Direktorat
(
1
)
Das Landeskirchenamt bestellt eine Pastorin oder einen Pastor als Direktorin oder Direktor für das ZfSB.
(
2
)
Die Direktorin oder der Direktor leitet das ZfSB und führt die Geschäfte.
(
3
)
Der Direktorin oder dem Direktor obliegt insbesondere:
- die Entwicklung von Konzepten für Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching
- die Organisation, Koordination und Bedarfsplanung der Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums
- die Erstellung eines Haushaltsplanentwurfs nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt, Referat Seelsorge
- die Erstellung von Entwürfen für Honorar- und Entgeltregelungen für Referentinnen und Referenten sowie Supervisorinnen, Supervisoren und Coaches und die Nutzerinnen und Nutzer der Angebote des ZfSB unter Beachtung der landeskirchlichen Bestimmungen und unter Vorlage entsprechender Kalkulationen
- die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden des ZfSB und über die dem ZfSB für die jeweiligen Felder in Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching zugewiesenen Beauftragten
- die Begründung und die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des Stellenplans, soweit dies nicht dem Kuratorium oder dem Landeskirchenamt vorbehalten ist
- die Führung der Jahresgespräche mit den Mitarbeitenden des ZfSB und den zugewiesenen Beauftragten
- die laufende Verantwortung über die jährlichen Haushaltsbudgets des ZfSB
(
4
)
Die Direktorin oder der Direktor legt dem Kuratorium einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
#§ 4
Fachbereiche, Fachstellen und Arbeitsfelder
(
1
)
Zum ZfSB gehören Fachbereiche, Fachstellen und Arbeitsfelder der Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching sowie deren leitende Mitarbeitende und Beauftragte. Ausrichtung und Aufgaben werden im Folgenden beschrieben.
#Fachbereiche
1 Das ZfSB hält vier grundständige Seelsorgeausbildungen vor, die Fortbildungsarbeit der Psychologischen Beratung und die Seelsorgeausbildung für ehrenamtlich Tätige. 2 Diese Fachbereiche organisieren und führen Qualifizierungskurse für eine seelsorgliche oder beraterische Tätigkeit durch. 3 Sie verantworten, dass ausreichend Fachpersonal für Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching zur Verfügung steht. 4 Dies geschieht in enger Abstimmung mit dem Direktorat des ZfSB und den Referaten 32 und 36 des Landeskirchenamtes. 5 Die Fachbereiche werden durch Fachleitungen in den Gremien des ZfSB vertreten. 6 Den Fachleitungen obliegt die Aufgabe in Absprache mit der Direktorin/dem Direktor und dem Landeskirchenamt, die Aus-, Fort- und Weiterbildung im zugewiesenen Fachbereich zu planen und deren Durchführung zu gewährleisten, Theorie und Praxis von Seelsorge und Beratung, Supervision und Coaching im jeweiligen Fachbereich zu reflektieren und weiterzuentwickeln.
- Klinische Seelsorgeausbildung
- Personzentrierte Seelsorge
- Psychologische Beratung
- Seelsorgeausbildung für ehrenamtlich Tätige
- Systemische Seelsorge
- Tiefenpsychologisch orientierte Seelsorge Fachstellen
7 Das ZfSB hält die Arbeitsbereiche Koordination von Supervision und Coaching, Pastoralpsyschologischer Dienst in den sechs Sprengeln der Landeskirche und die Psychologische Beratung mit ihrer jeweiligen Expertise für die Landeskirche als fachliche Anlaufstellen vor. 8 Diese drei Fachstellen sichern, unterstützen und gewährleisten die Qualität der durch sie verantworteten Beratungsformate und tragen dadurch zur Weiterentwicklung kirchlicher Arbeit bei.
- Fachstelle zur Koordination von Supervision und Coaching
- Fachstelle des Pastoralpsychologischen Dienstes in den Sprengeln der Landeskirche
- Fachstelle der Psychologischen Beratung (Lebens-, Familien- und Erziehungsberatung)
Arbeitsfelder
1 Die Arbeitsfelder der Seelsorge und Beratung entwickeln gemeinsam Themen und bieten spezielle Fortbildungen sowie vernetzende Angebote in ihrem jeweiligen Feld an. 2 Sie arbeiten aufeinander bezogen und multiprofessionell. 3 Inhaltliche Bedarfsplanung und -entwicklung, Beobachtung gesellschaftlicher und theologischer Themen gehören zu ihren gemeinsamen Aufgaben.
- Altenseelsorge
- Digitale Seelsorge und Beratung
- Flughafenseelsorge
- Gefängnisseelsorge
- Hospiz- und Palliativseelsorge
- Krankenhausseelsorge
- Notfallseelsorge
- Queersensible Seelsorge und Beratung
- Seelsorge und Beratung für Menschen mit Sinneseinschränkungen (Blinden- und Taubblindenseelsorge, gebärdensprachliche Seelsorge, Schwerhörigenseelsorge)
- Telefonseelsorge
(
2
)
Das Landeskirchenamt kann dem ZfSB weitere Einrichtungen, Fachbereiche und Fachstellen sowie Arbeitsfelder und Beauftragte zuweisen.
#§ 5
Geschäftsstelle
1 Das ZfSB unterhält eine Geschäftsstelle. 2 Das Landeskirchenamt kann eine andere kirchliche Verwaltungsstelle mit der Geschäftsführung beauftragen.
#§ 6
Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Arbeit des ZfSB sowohl inhaltlich als auch organisatorisch zu begleiten und Anregungen für die Ausrichtung der Arbeit zu geben. 2 Das Kuratorium nimmt im Auftrag des Landeskirchenamtes die Befugnisse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Träger des ZfSB wahr, soweit sich das Landeskirchenamt diese nicht vorbehält. 3 Insbesondere behält sich das Landeskirchenamt die Haushaltsplanung des ZfSB vor sowie die Koordination und Zuständigkeit bei der personellen und finanziellen Planung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten einschließlich eines internen Kontrollsystems zur Absicherung von vermögens- und zahlungsrelevanten Prozessen und zur Überwachung von deren ordnungsgemäßer und wirtschaftlicher Bearbeitung.
(
2
)
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere
- der Beschluss über die Grundsätze der Arbeit des ZfSB
- die Beratung bei der inhaltlichen Planung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten
- die Beratung des Tätigkeitsberichts der Direktorin oder des Direktors
- die Haushaltsberatung und die Beratung des Stellenplanentwurfes des ZfSB aufgrund der Vorlage der Direktorin oder des Direktors vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt
- Die Kenntnisnahme der Jahresrechnung des ZfSB
§ 7
Zusammensetzung und Sitzungen des Kuratoriums
(
1
)
1 Dem Kuratorium gehören an:
- eine geistliche Vertreterin oder ein geistlicher Vertreter des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender
- eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter des Landeskirchenamtes als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender
- ein Mitglied der Landessynode
- ein Mitglied des Bischofsrates
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonischen Werkes in Niedersachsen e.V. (DWiN) und
- bis zu fünf weitere Mitglieder, die in Fragen von Seelsorge, Beratung, Supervision und Coaching sachkundig sind.
2 Für jedes stimmberechtigte Mitglied mit Ausnahme der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 und 2 wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt. 3 Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 und 2 beruft das Landeskirchenamt auf unbestimmte Zeit. 4 Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 3 wird auf Vorschlag der Landessynode aus der Mitte der Synode für die Dauer der Amtszeit der Landessynode berufen. 5 Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Bischofsrates für die Dauer von sechs Jahren. 6 Die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 5 und 6 beruft das Landeskirchenamt (z.B. auf Vorschlag anderer Gremien oder Personen) für die Dauer von sechs Jahren. 7 Eine erneute Berufung ist zulässig.
(
2
)
1 An den Sitzungen des Kuratoriums nimmt die Direktorin oder der Direktor beratend teil; das Kuratorium kann deren oder dessen Teilnahme für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen. 2 Weitere Personen können mit beratender Funktion zu bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tagesordnungspunkten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums eingeladen werden.
(
3
)
1 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung anwesend ist, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Nummern 1 und 2. 2 Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(
4
)
Das Kuratorium kann Ausschüsse bilden.
(
5
)
Die Beschlüsse des Kuratoriums sind in einer Niederschrift festzuhalten.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 9. Juni 2023 in Kraft.