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Vertrag über die Konföderation
evangelischer Kirchen in Niedersachsen

Vom 28. März 2014

KABl. 2014, S. 51

Die evangelischen Kirchen in Niedersachsen schließen den folgenden Vertrag:
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Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen

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Präambel

Im Wissen um die Mitverantwortung der Kirche Jesu Christi für die Gestaltung des Gemeinwesens und den Auftrag zur Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Diskurs,
in dem gemeinsamen Willen, den Öffentlichkeitsauftrag und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche im Interesse der Menschen in Niedersachsen und im Geist des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 (Loccumer Vertrag) zu gestalten,
mit dem Ziel, ihre gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen, wie sie im Loccumer Vertrag beschrieben sind, im freundschaftlichen Gegenüber zum Land Niedersachsen gemeinsam wahrzunehmen,
in der gemeinsamen Absicht, bei der Erfüllung kirchlicher Aufgaben partnerschaftlich zusammenzuarbeiten
und in dem Bestreben, diese Zusammenarbeit so zu gestalten, dass ein Zusammenwachsen zu einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen möglich bleibt,
schließen die evangelischen Kirchen in Niedersachsen,
  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig,
  • die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers,
  • die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg,
  • die Evangelisch-reformierte Kirche und
  • die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
den nachstehenden Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
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§ 1
Allgemeines

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist ein kirchenrechtlicher Verband mit den in dieser Ordnung umschriebenen Aufgaben und gemäß Artikel 140 GG, Artikel 137 Absatz 5 WRV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Konföderation hat die Aufgabe, die gemeinsamen Anliegen der evangelischen Kirchen in Niedersachsen gegenüber dem Land Niedersachsen einheitlich zu vertreten (Artikel 2 Absatz 2 des Loccumer Vertrages). Sie nimmt den kirchlichen Öffentlichkeitsauftrag bei diesem gemeinsamen Anliegen wahr. Die Kirchen verpflichten sich, die Konföderation bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
( 2 ) Die Kirchen arbeiten auf eine wirkungsvollere kirchliche Ordnung und Gliederung der evangelischen Kirchen in Niedersachsen hin. Einer vertieften Zusammenarbeit einzelner Kirchen untereinander, die sich an den Grundsätzen dieses Vertrages orientiert, steht die Konföderation positiv gegenüber.
( 3 ) Die Konföderation unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Landesregierung.
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§ 3
Vorrang anderer Verpflichtungen

Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und ihrer gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie die Pflichten und Aufgaben, die sich aus der Zugehörigkeit der Kirchen zu diesen Zusammenschlüssen ergeben, gehen diesem Vertrag vor.
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§ 4
Rat

( 1 ) Organ der Konföderation ist der Rat.
( 2 ) Der Rat leitet die Konföderation und ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er bestellt die Bevollmächtigten gemäß § 6 und beschließt deren Dienstordnung.
  2. Er beschließt die Dienst- und Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle nach § 2 Absatz 3 und bestimmt deren Leitung.
  3. Er beschließt nach Maßgabe der von den Synoden der Kirchen zur Verfügung gestellten Mittel den Haushalt der Konföderation.
  4. Er beschließt die Ordnungen für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 9.
  5. Er kann aus seiner Mitte einen ständigen Ratsausschuss bilden, der die Aufgaben des Rates zwischen seinen Sitzungen wahrnimmt, soweit Entscheidungen unaufschiebbar sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 5 Absatz 3.
( 3 ) Dem Rat gehören von den zuständigen Organen der Kirchen bestellte Mitglieder, nämlich
  • vier aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
  • zwei aus der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
  • zwei aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg,
  • eines aus der Evangelisch-reformierten Kirche,
  • eines aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
an. Unter ihnen sollen sich die leitenden Geistlichen der Kirchen befinden.
( 4 ) Für die Mitglieder des Rates werden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt sechs Jahre; sie währt bis zur Neubestellung. Die Amtszeit endet vorher mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Amt, das das Mitglied (Stellvertreter oder Stellvertreterin) bei seiner Bestellung innehatte.
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§ 5
Verfahrensbestimmungen für den Rat

( 1 ) Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Rat ein. Er oder sie hat den Rat auf Verlangen von fünf Mitgliedern oder einer Kirche innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen.
( 3 ) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und aus jeder Kirche wenigstens ein Mitglied anwesend sind. Der Rat fasst seine Beschlüsse mit wenigstens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Der Rat kann sachkundige Personen zur Beratung zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 6 ) Der Rat kann für bestimmte Sachgebiete Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder dem Rat nicht anzugehören brauchen.
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§ 6
Gemeinsame Bevollmächtigte

( 1 ) Der Rat beruft im Einvernehmen mit den Kirchen eine oder zwei Personen zu gemeinsamen Bevollmächtigten der evangelischen Kirchen in Niedersachsen. Die Bevollmächtigten nehmen an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil. Ihr Dienst wird durch eine Dienstordnung geregelt.
( 2 ) Die Bevollmächtigten unterstützen den Rat und seine Arbeitsgruppen in ihrer Arbeit. Sie halten für die Kirchen Verbindung zum Landtag, der Landesregierung, den übrigen Organen, Behörden und Einrichtungen des Landes Niedersachsen sowie zu Vereinigungen und Verbänden des politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Lebens.
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§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle werden vom Rat berufen; sie sollen einer Kirchenbehörde angehören. Sie sollen bestimmte Sachaufgaben für den Bereich der Konföderation wahrnehmen und auf eine Koordinierung der kirchlichen Arbeit in diesen Handlungsfeldern hinwirken.
( 2 ) Die Geschäftsstelle unterstützt den Rat und die Bevollmächtigten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
( 3 ) Die Geschäftsstelle wird durch eine oder einen der Bevollmächtigten nach § 6 Absatz 1 geleitet. Diese Person führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung und vertritt insoweit die Konföderation nach außen. Im Übrigen wird die Arbeit der Geschäftsstelle durch eine Dienst- und Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8
Rechtsverpflichtungen

Erklärungen, die die Konföderation rechtlich verpflichten, ergehen durch den Rat und bedürfen der Unterschriften des oder der Vorsitzenden des Rates und eines oder einer Bevollmächtigten. Dies gilt nicht für Angelegenheiten nach § 7 Absatz 3.
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§ 9
Gemeinsame Einrichtungen der Konföderation

( 1 ) Der Rat kann mit Zustimmung der jeweils beteiligten Kirchen gemeinsame Einrichtungen für alle oder mehrere Kirchen errichten.
( 2 ) Kirchen, die nicht an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt sind, können sich mit Zustimmung der an der Einrichtung beteiligten Kirchen dieser Einrichtung anschließen.
( 3 ) Eine Kirche, die an einer gemeinsamen Einrichtung beteiligt ist, kann ihre Beteiligung durch eine Erklärung gegenüber dem Rat kündigen. Für die Kündigungserklärung gilt § 14 Absatz 1 entsprechend.
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§ 10
Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen

Der Rat kann mit Zustimmung der Kirchen für diese Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen über Angelegenheiten abschließen, die das Land und die Kirchen gemeinsam betreffen.
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§ 11
Rechtsetzung

( 1 ) Die Kirchen achten auf eine Abstimmung ihrer Rechtsetzung. Sie unterrichten sich gegenseitig über die Vorbereitung entsprechender Regelungen.
( 2 ) Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen gleichlautend zu gestalten:
  1. Regelungen über die Arbeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 9
  2. Regelungen zur Ausgestaltung von Vereinbarungen mit dem Land Niedersachsen nach § 10
  3. Regelungen zum Kirchensteuerrecht und zum Finanzausgleich nach § 13.
( 3 ) Die Kirchen verpflichten sich, folgende rechtliche Regelungen einschließlich kirchengesetzlicher Bestimmungen im gegenseitigen Einvernehmen zu gestalten:
  1. Regelungen zum Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilferecht für ihre öffentlich-rechtlich Bediensteten
  2. Regelungen über das Verfahren für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich Beschäftigten in den Kirchen und im Bereich ihrer Diakonischen Werke.
( 4 ) Für die Konföderation gilt die Rechtsordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers entsprechend, soweit in diesem Vertrag oder in einer vom Rat erlassenen Ordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 12
Finanzbedarf der Konföderation

( 1 ) Der Finanzbedarf der Konföderation wird durch Umlagen aufgebracht. Der Bedarf für Einrichtungen der Konföderation kann durch Sonderumlagen gedeckt werden, die auf die Kirchen beschränkt werden, die von den Einrichtungen Gebrauch machen.
( 2 ) Die Umlagen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels aufgeteilt, der nach § 13 Satz 3 zwischen den Kirchen vereinbart wird. Bei Sonderumlagen treffen die beteiligten Kirchen eine Vereinbarung. Wird keine Vereinbarung getroffen, wird der Verteilungsschlüssel unter den beteiligten Kirchen entsprechend angewandt.
( 3 ) Die Erhebung von Umlagen zur Herbeiführung eines Finanzausgleichs zwischen den Kirchen oder für Aufgaben, die über den Bereich der Konföderation hinausgehen, bedarf der Regelung durch gleich lautende Kirchengesetze und der Zustimmung aller Kirchen.
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§ 13
Kirchensteuer

Das Steueraufkommen der Kirchen wird gemeinschaftlich eingenommen. Die organisatorischen Vorkehrungen treffen die Kirchen im gegenseitigen Einvernehmen. Das Steueraufkommen nach Satz 1 wird auf die Kirchen gemäß einem unter ihnen vereinbarten Schlüssel verteilt.
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§ 14
Weiterentwicklung, Kündigung und Beendigung

( 1 ) Die Kirchen verpflichten sich, rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2023 gemeinsam zu evaluieren, ob und inwieweit ihre Zusammenarbeit nach diesem Vertrag den in der Präambel beschriebenen Zielen dient. Der Bericht über das Ergebnis der Evaluation ist den Synoden der Kirchen spätestens bis zum 31. März 2023 vorzulegen. Die Kirchen werden im Anschluss hieran prüfen, ob oder inwieweit sich aus dem Bericht Veränderungsbedarf im Hinblick auf Inhalt oder Bestand dieses Vertrages ergibt. Die Kirchen verpflichten sich, in ihren Synoden über das Ergebnis der Prüfung und eine mögliche Veränderung, Verlängerung oder Aufhebung des Vertrages bis zum Ende des Jahres 2023 zu entscheiden.
( 2 ) Jede Kirche kann diesen Vertrag für sich gegenüber der Konföderation und den Kirchen zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2020, kündigen.
( 3 ) Im Falle der Gesamtauflösung der Konföderation fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen der Konföderation den Kirchen nach dem Verhältnis ihrer Leistungen zu dem Vermögen der Konföderation zu.
( 4 ) Im Falle der Bildung einer Evangelischen Kirche in Niedersachsen geht das Vermögen der Konföderation auf diese über.
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§ 15
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Unter den Kirchen besteht Einvernehmen, dass folgende Einrichtungen der Konföderation als gemeinsame Einrichtungen nach § 9 fortgeführt werden:
  1. das Prüfungsamt als gemeinsames Prüfungsamt der Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie der Kirche Oldenburg für die Durchführung der Ersten und Zweiten theologischen Prüfung,
  2. der Rechtshof als gemeinsames Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinargericht des ersten Rechtszuges für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche Oldenburg,
  3. die Schiedsstelle für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten oder ein an ihrer Stelle errichtetes Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten für die Landeskirchen Braunschweig, Hannover und Schaumburg-Lippe sowie für die Kirche Oldenburg,
  4. die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission als gemeinsame Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission für die Landeskirchen Braunschweig und Hannover sowie für die Kirche Oldenburg,
  5. die Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen für Aufgaben der Erwachsenenbildung,
  6. der Kirchliche Dienst in Polizei und Zoll als gemeinsame Einrichtung aller Kirchen.
( 2 ) Die Satzung der Evangelischen Erwachsenenbildung Niedersachsen vom 1. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 2009, S. 4) gilt als Ordnung nach § 9 Absatz 1 fort.
( 3 ) Die Kirchen verpflichten sich, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 11 Absatz 2 und 3 die in der Anlage genannten Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung unverändert in landeskirchliches Recht überzuleiten. Dasselbe gilt für Regelungen über ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 7./16./30. Dezember 1970, 7./11. Januar 1971 (Kirchl. Amtsbl. Hannover 1971, S. 7), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Dezember 2006 zur Änderung des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 200, berichtigt Kirchl. Amtsbl. Hannover 2007, S. 154) außer Kraft.
Der Rat ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 4 zum 1. Januar 2015 neu zu bilden.
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Anlage (zu § 15 Absatz 3)

Folgende Kirchengesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsvorschriften der Konföderation sind in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung unverändert in landeskirchliches Recht überzuleiten:
  1. Kirchengesetze
    1. Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften in der Fassung vom 17. Juni 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 260),
    2. Kirchengesetz über die theologischen Prüfungen (Gemeinsames Prüfungsgesetz – ThPrG) vom 20. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 19), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. März 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 50),
    3. Kirchengesetz über die Bezüge der Vikare und Vikarinnen (Vikarsbezügegesetz – VikBG) vom 23. November 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 167), geändert durch Kirchengesetz vom 12. März 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 83),
    4. §§ 1 bis 28 sowie §§ 2 und 3 der Anlage zum Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz – PfBVG) in der Fassung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 12. Dezember 2011 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 260),
    5. Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitergesetz – MG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2000 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 10. März 2012 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 71),
    6. Kirchengesetz zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie (ARRG-D) vom 3. November 1997 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 2. Juli 2012 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 217, berichtigt S. 310),
    7. Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 197), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 1. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 221),
    8. Kirchengesetz über den Rechtshof (Rechtshofordnung) vom 20. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 217), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. März 2010 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 42).
  2. Verordnungen
    1. Verordnung über die Durchführung der Ersten theologischen Prüfung vom 29. August 2003 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 104),
    2. Verordnung über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 58), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1995 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 54),
    3. Verordnung über das Verfahren der Beschwerden über theologische Prüfungen in der Fassung vom 5. September 1990 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 106),
    4. Verordnung über die Gewährung von Zulagen nach dem Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 1996 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2003 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 119).
  3. Sonstige Rechtsvorschriften
    1. Verwaltungsbestimmungen über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften vom 31. Oktober 2006 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 174),
    2. Richtlinien der Zweiten theologischen Prüfung in der Fassung vom 2. April 1986 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 64), geändert am 21. Februar 2005 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 38).
Die Kirchenregierung der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Hannover, den 8. März 2014
(L. S.) Landesbischof Prof. Dr. Weber
Der Landesbischof der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Hannover, den 8. März 2014
(L. S.) Landesbischof Meister
Der Oberkirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Hannover, den 8. März 2014
(L. S.) Bischof Janssen
Das Moderamen der
Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche
Hannover, den 8. März 2014
(L. S.) Präsident Dr. Heimbucher
Der Landeskirchenrat der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
Hannover, den 8. März 2014
(L. S.) (L. S.) Landesbischof Dr. Manzke