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Ordnung für die Schulseelsorge in der
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 18. Juni 2024

KABl. 2024, S. 70

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Seelsorge ist aus dem christlichen Glauben motivierte und im Bewusstsein der Gegenwart Gottes vollzogene Zuwendung zum Menschen. Sie gilt dem einzelnen Menschen, der Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen möchte, unabhängig von dessen Religions- und Konfessionszugehörigkeit. Durch die Schulseelsorge wird Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, das Angebot gemacht, seelsorglich begleitet zu werden, um vom Evangelium her Orientierung und Sinn für die konkrete Gestaltung ihres Lebens und Handelns zu finden. Im Zentrum der Schulseelsorge steht das seelsorgliche Gespräch, das besonders zu schützen ist.
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§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge

( 1 ) Auf Antrag können staatliche oder katechetische Lehrkräfte, die in einer Schule auf dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Religionsunterricht erteilen und die Mitglied einer der Gliedkirchen der EKD sind, mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge durch die Landeskirche Hannovers beauftragt werden, wenn sie nach dem Kirchengesetz über die kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften voziert sind, eine Vokation als erteilt gilt oder eine von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen anerkannte Vokation einer anderen EKD-Gliedkirche vorliegt. Der Antrag auf Beauftragung ist mit der Aufnahme in eine Kursreihe der Qualifizierung Schulseelsorge einzureichen. Voraussetzung für die Erteilung der Beauftragung ist eine Qualifikation zur Seelsorge, die erreicht wurde durch
  1. eine Seelsorgeausbildung im Vikariat oder
  2. den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung Schulseelsorge der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers oder
  3. den Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung in einer anderen Gliedkirche der EKD, die von der Landeskirche anerkannt wird.
Wer einen Antrag stellt, muss eine Verschwiegenheitserklärung über die Tätigkeit in der Schulseelsorge vorlegen. Staatliche Lehrkräfte benötigen eine schriftliche Zustimmung der Schulleitung und des Schulvorstandes zur Schweigepflicht, die mit der Beauftragung verbunden ist. Lehrkräfte, die an einer anderen als einer staatlichen oder kirchlichen Schule unterrichten, benötigen zusätzlich die Zustimmung des Schulträgers zur Beauftragung. Bei katechetischen Lehrkräften erfolgt die Beauftragung im Benehmen mit der Schulleitung. Eine Beauftragung ist nicht möglich bei Wahrnehmung eines schulleitenden Amtes. Die kirchliche Beauftragung mit Einsegnung in den Dienst wird im Rahmen eines Gottesdienstes vorgenommen.
( 2 ) Die Beauftragung wird für sechs Jahre erteilt. Die Beauftragung kann durch das Landeskirchenamt widerrufen oder durch die Schulseelsorgerin oder den Schulseelsorger niedergelegt werden. Die Beauftragung wird widerrufen, wenn die Schulleitung und der Schulvorstand ihre Zustimmung zu der Beauftragung aufheben oder erhebliche Pflichtverstöße durch eine Schulseelsorgerin oder einen Schulseelsorger begangen wurden. Bei einem Schulwechsel oder dem Eintritt in den Ruhestand gilt die Beauftragung als widerrufen.
( 3 ) Eine erneute Beauftragung einer Schulseelsorgerin oder eines Schulseelsorgers kann auf Antrag erfolgen. Sie setzt die Teilnahme an zumindest einem Fortbildungsangebot für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger am Religionspädagogischen Institut Loccum voraus und eine regelmäßige Teilnahme an den von den Beauftragten für Kirche und Schule organisierten Schulseelsorge-Fortbildungen in der Region. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend. Die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent muss der Beauftragung zustimmen.
( 4 ) Soweit die Aufgabe nicht im Rahmen eines kirchlichen Dienstauftrages wahrgenommen wird, erfolgt sie ehrenamtlich.
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§ 2
Ausübung der Beauftragung

( 1 ) Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger sind in Ausübung des seelsorglichen Dienstes unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Sie nehmen einen bestimmten Seelsorgeauftrag im Sinne des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der EKD wahr und sind in Ausübung der Seelsorge zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet.
( 2 ) In der Ausübung der Beauftragung sind Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger an Schrift und Bekenntnis sowie die kirchliche Ordnung gebunden. Sie stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Kirche.
( 3 ) Ausdruck dieser besonderen Fürsorge durch die Landeskirche ist die finanzielle Förderung von schulseelsorglichen Projekten, Angebote zur Fortbildung, die persönliche Beratung und eine Ermöglichung von Supervision auf Antrag.
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§ 3
Fachaufsicht

Die fachliche Begleitung für Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger wird durch die Dozentin oder den Dozenten für Schulseelsorge am Religionspädagogischen Institut Loccum und die Beauftragten für Kirche und Schule in den Sprengeln wahrgenommen. Die fachliche Aufsicht führt das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Schulseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 27. Juni 2023 (Kirchl. Amtsbl. S. 82) außer Kraft.