.Satzung Ev.-luth. Kindertagesstättenverband
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.06.2006
Geltungszeitraum bis: 01.01.2013
Satzung Ev.-luth. Kindertagesstättenverband
Region Einbeck-Dassel
Vom 11. April 2006
KABl. 2006, S. 122
####§ 1
Mitglieder
(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Dassel, Markoldendorf und Iber, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, sowie der Ev.-luth. Gesamtverband Einbeck bilden einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen.
(2) 1Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Region Einbeck-Dassel“. 2Er hat seinen Sitz in 37154 Northeim, Bahnhofstraße 30.
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist es, die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindergärten genannt, in
- Dassel, Gradanger 6
- Markoldendorf, Dorfstraße 5
- Iber, Zur Wolfskuhle 13
- Einbeck, Wagnerstraße 4
wahrzunehmen. 2Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden und der Gesamtverband Einbeck sämtliche Trägeraufgaben auf den Gemeindeverband.
(2) Gemeindeverband, Kirchengemeinden und Gesamtverband verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindergärten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich der Kindergarten gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
(3) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Gesamtverbandsvertretung weitere Aufgaben und Befugnisse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Körperschaften übertragen werden.
(4) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und des Gesamtverbandes sowie die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstände/Gesamtverbandsvertretung und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) 1Der Gemeindeverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindergartenbereich. 2Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindergartenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den gleichen Bedingungen.
(2) Auf den Gemeindeverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Gemeindeverbandes ist der Vorstand (Verbandsvorstand). 2Er besteht aus
- je Kindergarten zwei Mitgliedern, höchstens einem Pastor oder einer Pastorin, die aus der Mitte des Kirchenvorstandes und der Gesamtverbandsvertretung zu wählen sind und, falls unter den Gewählten kein Pastor oder keine Pastorin ist,
- einem Pastor oder einer Pastorin, der oder die von den Pastoren und Pastorinnen, die die Pfarrämter der Mitgliedsgemeinden verwalten, aus ihrer Mitte gewählt wird.
(2) Je Kindergarten ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand und die Gesamtverbandsvertretung zu wählen, das im Falle der Verhinderung eines der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a an dessen Stelle tritt.
(3) 1Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand oder der Gesamtverbandsvertretung ausscheidet, aus dem oder der es gewählt worden ist. 2Der betroffene Kirchenvorstand oder die Gesamtverbandsvertretung wählt aus seiner oder ihrer Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. 3Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer dem Verband angehörenden Körperschaft können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(4) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Gesamtverbandsvertretung neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes, das Geschäftsführungsaufgaben für die Kindergärten wahrnimmt, mit beratender Stimme teil. 2Gleiches gilt für eine pädagogische Koordinatorin. 3Leiterinnen der in § 2 Abs. 1 genannten Kindergärten und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 4Der Superintendent oder die Superintendentin sowie die Fachberatung werden zu den Sitzungen eingeladen. 5Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 6Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(6) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes regelt.
(7) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
(8) 1Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er zur Abwicklung von laufenden Angelegenheiten des Verbandes einen „Geschäftsführenden Vorstand“ bildet. 2Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Modalitäten der Arbeit werden vom Verbandsvorstand festgelegt. 3Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes für alle Angelegenheiten des Verbandes bleibt hiervon unberührt.
#§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand trägt als Rechtsträger der Kindergärten die Gesamtverantwortung für die Kindergärten.
(2) 1Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die Gesamtverbandsvertretung, Kirchenvorstände, in deren Bereich ein Kindergarten gelegen ist, das Kirchenkreisamt als geschäftsführender Stelle und auf Kindergartenleiterinnen übertragen werden. 2Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Gemeindeverbandes von den Organen der beteiligten Körperschaften beschlossen wird. 3Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. 4Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
(3) Der Gemeindeverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindergärten im Kirchenkreis zusammen.
#§ 6
Finanzen und Vermögen
(1) Für den Gemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) 1Der finanzielle Aufwand des Gemeindeverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindergartenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(3) 1Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindergarten-Rücklagen in den Gemeindeverband ein. 2Die Rücklagen sind für den jeweiligen Kindergarten weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Gemeindeverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Gemeindeverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
(4) 1Die Kindergartengebäude verbleiben im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinden. 2Diese stellen die Gebäude dem Gemeindeverband zur Nutzung zur Verfügung. 3Im Gegenzug übernimmt der Gemeindeverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4Hierbei kann der Gemeindeverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils (Trägeranteil) die vorhandenen Rücklagen heranziehen.
#§ 7
Verwaltungshilfe
Das Kirchenkreisamt des Kirchenkreises Leine-Solling leistet Verwaltungshilfe und nimmt Geschäftsführungsaufgaben für den Gemeindeverband wahr.
#§ 8
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 9
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 6 bedarf es der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 10
Auflösung, Ausscheiden
(1) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindergärten dem jeweiligen Mitglied zu.
(3) 1Jedes Mitglied oder der Gemeindeverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres seine Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. 2In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für den Kindergarten vorzunehmen.
#§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2006 in Kraft.
(2) 1Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Einbeck, den 11. April 2006
Für den Ev.-luth. Gesamtverband Einbeck
(L.S.) | (Vorsitzende/r) | (Mitglied) |
Iber, den 11. April 2006
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Iber
(L.S.) | (Vorsitzende/r) | (Mitglied) |
Dassel, den 11. April 2006
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Dassel
(L.S.) | (Vorsitzende/r) | (Mitglied) |
Markoldendorf, den 11. April 2006
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Markoldendorf
(L.S.) | (Vorsitzende/r) | (Mitglied) |
2Vorstehende Satzung wird kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 11. Juli 2006
Das Landeskirchenamt der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
(L.S.) | Dr. v. Vietinghoff |