.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
###
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Göttinger Land
Vom 2. November 2011
KABl. 2012, S. 15, zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. März 2016, KABl. 2016, S. 72
#Präambel
Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht,
denn solchen gehört das Reich Gottes.“
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht,
denn solchen gehört das Reich Gottes.“
Lukas 18 Vers 16
Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttinger Land zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder.
Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttinger Land begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren Glauben zu entdecken und zu erfahren. Sie setzen sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein. Das Handeln orientiert sich am christlichen Menschenbild mit seinen Facetten des Angenommen- und Angewiesenseins, des Gelingens und Scheiterns und dem Respekt vor der Würde des Einzelnen. Das prägt ihren pädagogischen Alltag, das Miteinander von Mitarbeitenden, Kindern und Eltern und den Umgang mit endlichen Ressourcen. Unabhängig von Gaben und Stärken, Einschränkungen und Herkunft werden Jungen und Mädchen entsprechend ihrer Begabungen gefördert. Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen wollen dabei den Kindern und Eltern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein und begegnen Kindern und Eltern auch anderer Religionen und Weltanschauungen mit Offenheit, Respekt und Achtung. Sie bieten in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder die Möglichkeit, gemeinsam über Glaubensfragen zu sprechen und bringen den Kindern und Eltern sowie Kooperationspartnern Wertschätzung und Anerkennung entgegen. Ihr Umgang mit Kindern, Eltern und Kooperationspartnern ist durch Freundlichkeit und persönliche Ansprache geprägt.
Grundlagen für die Arbeit in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind bundes-, landesrechtliche und behördliche Bestimmungen und Gesetze, landeskirchliche Richtlinien und Rahmenkonzepte, der gültige niedersächsische Orientierungsplan für Bildung und Erziehung sowie die landeskirchlichen Grundsätze für die Arbeit in evangelischen Kindertageseinrichtungen wie in dem Aktenstück 30 B der 24. Landessynode ausgeführt.
Der Träger verantwortet das Qualitätsmanagement der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, deren Qualitätsentwicklung und -sicherung. Der Träger sichert eine qualitativ gute Arbeit durch Fachberatung sowie Qualifikation und Fortbildung aller in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder Mitarbeitenden.
Die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil des Gemeinwesens, in dem Kinder und Erwachsene gemeinsam leben und lernen.
Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher soll die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen werden. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit, sowohl nach innen als auch nach außen.
###§ 1
Mitglieder
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Diemarden, Groß Lengden, Reinhausen, Apostel-Kirchengemeinde in Gleichen, Pankratius in Barterode, St. Martini in Adelebsen, Petri in Waake, Johannis in Harste und Martini in Lenglern nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder einen Kirchengemeindeverband (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Göttinger Land“. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Göttingen (Kirchenkreisamt Göttingen-Münden).
#§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die im folgenden aufgeführten evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, mit evangelischem Profil effizient zu betreiben.
- Evangelische Kindertagesstätte Diemarden, Reinhäuser Straße 3, 37130 Gleichen-Diemarden
- Evangelische Kindertagesstätte Gelliehausen, Kielstraße 4, 37130 Gleichen-Gelliehausen
- Evangelische Kindertagesstätte Groß Lengden, Niedecker Stieg 2, 37130 Gleichen-Groß Lengden
- Evangelische Kindertagesstätte Reinhausen, Waldstraße 15, 37130 Gleichen-Reinhausen
- Evangelische Kindertagesstätte Rittmarshausen, Im Föhr, 37130 Gleichen-Rittmarshausen
- Evangelische St. Martini Kindertagesstätte Adelebsen, Lange-Pröbsten-Straße 16, 37139 Adelebsen
- Evangelische Kindertagesstätte Barterode, Alte Schule 3, 37139 Adelebsen
- Evangelische Kindertagesstätte Waake, Schulstraße 17, 37136 Waake
- Evangelische Kindertagesstätte Harste, Gänsemarkt 10a, 37120 Bovenden
- Evangelische Kindertagesstätte Lenglern, Potsdamer Straße 6a, 37120 Bovenden
2 Zu diesem Zweck übernimmt der Kindertagesstättenverband die Trägerschaft der vorgenannten Tageseinrichtungen für Kinder.
(
2
)
1 Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
- Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Verabschiedung des Haushaltplanes,
- Bewirtschaftung der für die einzelnen Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
(
3
)
1 Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. 3 Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z.B. Lieferantenverträge). 4 Entsprechende Überleitungsverträge sind ebenfalls zu schließen.
(
4
)
1 Kindertagesstättenverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2 Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. 3 Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. 4 Hierzu zählen insbesondere:
- regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- regelmäßige Kontaktpflege des Pastors oder der Pastorin mit der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG),
- Mitwirkung des Kirchenvorstandes bei der Erarbeitung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption.
(
5
)
Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden übertragen werden.
(
6
)
Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
(
2
)
Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
#§ 4
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied. 3 Die Vorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange der Kindertagesstätten ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kindertagesstätten besonders pflegen.
(
2
)
Die Pastoren und Pastorinnen der Mitgliedsgemeinden entsenden aus ihrer Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied des Verbandsvorstandes.
(
3
)
1 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. 2 Gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin nach Absatz 2. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. 3 Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
(
4
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin, gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin nach Absatz 2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes oder des Kirchenkreises können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 3 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes gilt § 8 Absatz 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
(
5
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
6
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes sollen ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes sowie die pädagogische Leitung mit beratender Stimme teilnehmen. 2 Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 3 Die Fachberatung wird zu den Sitzungen eingeladen. 4 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 5 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. 6 Die Leitungen der Kindertagesstätten sollen mindestens ein Mal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit berichten.
(
7
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes regelt.
(
8
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einzuberufen.
#§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. 2 Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten
(
2
)
1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt, auf Kindertagesstättenleiterinnen oder Kindertagesstättenleiter, vorbereitende Ausschüsse und eine pädagogische Leitung übertragen werden. 2 Die Übertragung erfolgt bei der Errichtung des Kindertagesstättenverbandes in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Kirchenvorständen abgeschlossen wird. 3 Dieser Aufgabenverteilungsplan kann später von den satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitgliedern des Verbandsvorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen (vier von fünf) geändert werden. 4 Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt davon unberührt.
(
3
)
Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Göttingen zusammen.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. 2 In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
5
)
1 Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. 2 Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. 3 Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
#§ 6
Geschäftsführender Ausschuss
1 Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er zur Abwicklung von laufenden Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. 2 Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Modalitäten der Arbeit werden vom Verbandsvorstand festgelegt. 3 Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes für alle Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes bleibt hiervon unberührt.
#§ 7
Kuratorium
(
1
)
1 Für alle Kindertagesstätten in der Gemeinde Gleichen wird zur Beratung und Unterstützung ein gemeinsames Kuratorium gebildet. 2 Für die Evangelischen Kindertagesstätten Adelebsen und Barterode wird ein gemeinsames Kuratorium gebildet. 3 Für die evangelischen Kindertagesstätten Harste/Lenglern wird ein gemeinsames Kuratorium gebildet. 4 Den jeweiligen Kuratorien für Gleichen, Adelebsen/Barterode und Harste/Lenglern gehören an: 2 Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinde und 2 Mitglieder des Verbandsvorstandes, ferner 2 Leiterinnen und Leiter der Kindertagesstätten und 2 Elternvertreterinnen und Elternvertreter. 5 Bei Bedarf können weitere Personen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. 6 Für die evangelische Kindertagesstätte Waake bleibt das bisherige Kuratorium unverändert bestehen.
(
2
)
Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe einer beratenden Funktion bei der Aufstellung des Haushaltplanes.
(
3
)
1 Für die einzelnen Kindertagesstätten wird eine Elternvertretung (Elternbeirat) nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 KiTaG gebildet. 2 Im Übrigen finden die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Niedersachsen Anwendung.
#§ 8
Finanzen und Vermögen
(
1
)
Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(
2
)
1 Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindergartenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. 2 Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. 2 Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
(
4
)
1 Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. 2 Die Kirchengemeinden stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. 3 Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. 4 Die Kirchengemeinde als Eigentümer des Kindergartengebäudes und -grundstücks wird verpflichtet sich an der Finanzierung zu beteiligen und Kindertagesstättengebäuderücklagen dafür zur Verfügung zu stellen.
(
5
)
1 Belegt der Kindergarten nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 4 entsprechend. 2 Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
(
6
)
Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
#§ 9
Verwaltungshilfe und pädagogische Leitung
(
1
)
1 Das Kirchenkreisamt für die Kirchenkreise Göttingen und Münden leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe (betriebswirtschaftliche Geschäftsführung) im Rahmen des § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung. 2 Sollen dem Kirchenkreisamt über § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung hinausgehende Aufgaben übertragen werden ist gem. § 50a Absatz 2 Kirchengemeindeordnung die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
(
2
)
1 Die pädagogische Leitung wird im Benehmen mit der landeskirchlichen Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. 2 Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. 3 Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kirchenkreis.
(
3
)
Die Aufgaben der pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Göttingen zuständig ist.
#§ 10
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 11
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 8 und 11 bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Kindertagesstättenverbandes.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 12
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag von drei Vierteln seiner Mitglieder auflösen. 2 Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
(
2
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen.
(
3
)
1 Über die Auflösung des Verbandes oder die Ausgliederung einzelner Kirchengemeinden entscheidet das Landeskirchenamt. 2 In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte oder für die Kindertagesstätten vorzunehmen.
3 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied. 4 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten dem jeweiligen Mitglied zu. 5 Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Diemarden, den 28. Oktober 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Diemarden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Diemarden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Gelliehausen, den 2. November 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Gelliehausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Gelliehausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Groß Lengden, den 1. November 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lengden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lengden
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Reinhausen, den 27. Oktober 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Reinhausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Reinhausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rittmarshausen, den 2. November 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Rittmarshausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Rittmarshausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 21. Dezember 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |