.Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft
Christlicher Kirchen in Niedersachsen
(ACKN)
zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenkonferenz vom 19.09.2012
Aus der Zusammenarbeit örtlicher ökumenischer Kreise sowie der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Niedersachsen ist durch offiziellen Zusammenschluss im November 1976 die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Lande Niedersachsen hervorgegangen.
#Richtlinien
###§ 1
Grundlagen
(
1
)
1 Die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Lande Niedersachsen rufen eine "Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen im Lande Niedersachsen"1# als ständige Konferenz ins Leben zu gemeinsamem Zeugnis und Dienst. 2 Diese Konferenz fördert die Ziele der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland.
(
2
)
Sie bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind: zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
#§ 2
Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
- Gegenseitige Unterrichtung und Zusammenarbeit im gemeinsamen Zeugnis und Dienst, an denen auch die örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften beteiligt werden sollen;
- Förderung des theologischen Gesprächs mit dem Ziel der Klärung und Verständigung;
- Behandlung besonderer Anliegen einzelner Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften auf deren Antrag sowie Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten;
- Vertretung und Wahrnehmung gemeinsamer Anliegen und Aufgaben nach außen und in der Öffentlichkeit;
- Förderung der Bildung von Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen auf örtlicher und überörtlicher Ebene und deren Beratung;
- Förderung des Kontaktes zwischen den örtlichen ökumenischen Arbeitsgemeinschaften (ACK), Kreisen, Gruppen und Interessierten sowie zwischen diesen und den Kirchenleitungen. Jährlich führt die Arbeitsgemeinschaft mit diesen Kreisen eine Tagung durch;
- Zusammenarbeit mit überregionalen ökumenischen Gremien, besonders mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Organen und Einrichtungen.
§ 3
Zugehörigkeit
(
1
)
1 Die Konferenz entscheidet mit zwei Dritteln aller Anwesenden, mindestens der Hälfte aller Stimmen über die Aufnahme weiterer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften auf deren schriftlichen Antrag. 2 Voraussetzung für deren Zugehörigkeit ist die Anerkennung der Grundlage gemäß § 1 Absatz 2.
(
2
)
Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die eine volle Zugehörigkeit nicht oder noch nicht wünschen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Anwesenden, mindestens der Hälfte aller Stimmen als Gäste mit beratender Stimme teilnehmen.
(
3
)
1 Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit beendet werden. 2 Die Mitteilung darüber muss schriftlich erfolgen.
#§ 4
Organe
Die Arbeitsgemeinschaft nimmt ihre Aufgaben wahr durch
- die Konferenz
- den Vorstand
§ 5
Konferenz
(
1
)
1 Die Konferenz besteht aus den Delegierten der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften oder im Verhinderungsfalle deren Stellvertreterinnen, Stellvertretern, die von deren Leitungsorganen auf die Dauer von fünf Jahren wie folgt bestimmt werden:
- die evangelisch-lutherischen Landeskirchen bis zu acht,
- die römisch-katholische Kirche bis zu sechs,
- die evangelisch-reformierten Kirchen bis zu sechs,
- die Evangelisch-methodistische Kirche und die Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden bis zu je vier,
- die orthodoxen Kirchen bis zu je zwei,
- alle weiteren Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften bis zu je zwei.
2 Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften regeln in diesem Rahmen die Zahl ihrer Delegierten.
(
2
)
1 Bei der Entsendung in die Konferenz sollten Vertreter der örtlichen und überörtlichen Arbeitsgemeinschaften christlicher Kirchen angemessen berücksichtigt werden. 2 Diese Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, hierfür den Kirchenleitungen Vorschläge zu unterbreiten.
(
3
)
Scheidet eine Delegierte / ein Delegierter früher als ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus, bestimmt die entsendende Kirche eine Vertretung.
(
4
)
1 Die Konferenz tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2 Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten und soll spätestens vier Wochen vorher erfolgen. 3 Auf Antrag von mehr als einem Drittel aller Delegierten ist die Konferenz binnen einer Frist von acht Wochen einzuberufen.
(
5
)
1 Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. 2 Die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung angenommen.
(
6
)
Beschlüsse, soweit sie nicht die laufenden Geschäfte betreffen, haben den Charakter von Empfehlungen. Die Unabhängigkeit der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Bekenntnis und Lehre, in Leben und Ordnung sowie in der Wahrnehmung eigener Anliegen einschließlich besonderer Beziehungen untereinander bleibt unberührt.
(
7
)
1 Die Konferenz kann zur Vorbereitung ihrer Aufgaben und zur Erledigung einzelner Beschlüsse Sachausschüsse berufen. 2 Die Konferenz umschreibt den Aufgabenbereich dieser Sachausschüsse und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Die Konferenz wählt eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zweieinhalb Jahren. 2 Sie bilden den Vorstand.
(
2
)
1 Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig, jedoch für die Vorsitzende / den Vorsitzenden nur zweimal. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode vorzunehmen.
2 Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(
3
)
1 Der Vorstand kann bis zu drei weitere Delegierte kooptieren; sie erhalten beratende Stimme im Vorstand. 2 Die Konferenz hat hierfür ein Vorschlagsrecht.
(
4
)
Der Vorstand pflegt in besonderer Weise die Verbindung zu den örtlichen ökumenischen Arbeitgemeinschaften (ACK), Kreisen und Gruppen und unterrichtet darüber die Konferenz.
(
5
)
1 Der Vorstand beruft die Konferenz ein und führt deren Beschlüsse aus. 2 Er vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
#§ 7
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Zur Führung der laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft wird eine Geschäftsstelle errichtet, die von einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft getragen wird. 2 Die Geschäftsstelle soll möglichst alle fünf Jahre ihren Träger wechseln.
(
2
)
Die Konferenz beauftragt eine Person aus ihren Mitgliedskirchen mit der Geschäftsführung.
(
3
)
Die für die Führung der laufenden Geschäfte erforderlichen Mittel sind anteilig von den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften aufzubringen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Fassung der Richtlinien tritt auf Beschluss der Delegiertenkonferenz vom 27. Januar 1990 nach Zustimmung der Mitgliedskirchen am 30.06.1990 in Kraft.