.Satzung des Evangelisch-lutherischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Elze-Eime
Vom 8. September 2011
KABl. 2011, S. 290
####§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Elze, Eime (mit der Kapellengemeinde Dunsen), Deinsen, Mehle, Esbeck und Wülfingen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(
2
)
1 Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Elze-Eime“. 2 Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Elze (Han).
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(
1
)
1 Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. 2 Hierzu gehören insbesondere
- die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
- Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
- die Seelsorge,
- die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
- soweit wie möglich die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
- die Pfarrstellenbesetzung,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
- gemeinsame Veranstaltungen,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- Friedhofswesen, Bauwesen und Kindertagesstätten.
(
2
)
Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(
3
)
Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. 2 Er besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar
- je Pfarramt einem geistlichen Mitglied, sind Pastorenehepaare in einem Pfarramt tätig, ist entsprechend § 55 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz zu verfahren.
- dem Superintendenten oder der Superintendentin
- drei nichtgeistlichen Mitgliedern aus der Kirchengemeinde Elze
- zwei nichtgeistlichen Mitgliedern aus der Kirchengemeinde Eime
- zwei nichtgeistlichen Mitgliedern aus den Kirchengemeinden Mehle und Esbeck
- einem nichtgeistlichen Mitgliedern aus der Kirchengemeinde Wülfingen.
3 Die Mitglieder nach den Buchstaben c) bis f) werden von den Kirchenvorständen jeweils aus ihrer Mitte gewählt.
(
2
)
Für jedes nichtgeistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, das im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
(
3
)
1 Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheiden aus dem Verbandsvorstand aus, wenn sie aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, aus dem sie gewählt worden sind. 2 Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. 3 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
(
4
)
1 Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2 Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2 Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3 Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(
6
)
Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(
7
)
Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes im Rahmen der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2 Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschließlich Stellenplan
- Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen (§ 5)
- Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7)
- Abgabe von Stellungnahmen der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
3
)
Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Kindergartenwesen ist möglich.
(
4
)
Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
1 Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Gemeindeverband nehmen die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz wahr. 2 Der Verbandsvorstand ist von dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen der Kirchengemeinde oder der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk eine Pfarrstelle neu besetzt werden soll, bei der Pfarrstellenbesetzung zu beteiligen. 3 Die betroffenen Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. 4 Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. 5 Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, liegt die Entscheidung beim Kirchenvorstand oder bei den Kirchenvorständen. 6 Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(
1
)
1 Alle Mitarbeiterstellen werden auf der Ebene des Verbandes errichtet. 2 Gleichzeitig werden entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufgehoben. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann der Verbandsvorstand über eine Anstellung auf der Ebene der Kirchengemeinde entscheiden.
(
2
)
Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder –stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
(
3
)
Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
(
4
)
1 Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin im Bereich des Gemeindeverbandes bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2 Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
#§ 7
Visitation
(
1
)
Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten oder der Superintendentin ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
(
2
)
Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Visitationsrechts wahr.
(
3
)
1 Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2 Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
(
4
)
1 Bis zur Erarbeitung eines gemeinsamen Arbeitskonzeptes nach den Absätzen 1 bis 3 besteht auch die Möglichkeit, dass jeweils nur die Kirchengemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind oder deren Pfarramt durch den gleichen Pastor oder Pastorin pfarramtlich versehen wird, gemeinsam visitiert werden. 2 Die Visitationssitzung erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden und des Verbandsvorstandes. 3 In gleicher Weise ist bei einem abschließenden Gespräch des Visitators nach Vorlage des Visitationsberichtes zu verfahren.
#§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
- 1 zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. 2 Die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden.
- zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen.
- 1 Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. 2 Dabei kann in Vakanzfällen durch den Superintendenten oder die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sichergestellt ist. 3 Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt.
- einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakonen und Diakoninnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband zuzuweisen.
(
2
)
Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
#§ 9
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes die Pfarrämter verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen. 2 Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden. 3 Im Einvernehmen mit dem Verbandsvorstand wählen die Pastoren und Pastorinnen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin.
(
2
)
1 Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. 2 Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder einen sonstigen Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
(
3
)
1 Die Pastoren und Pastorinnen geben dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2 Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. 3 Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. 4 Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
#§ 10
Haushalt und Finanzierung
(
1
)
1 Der Gemeindeverband bildet einen gemeinsamen Zuweisungsbereich gemäß § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. 2 Er ist Empfänger der Zuweisungen.
(
2
)
1 Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird eine gemeinsame Rechnung für die Kirchengemeinden und den Gemeindeverband geführt. 2 Der gemeinsame Haushaltsplan wird vom Verbandsvorstand festgestellt. 3 Eine Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände ist möglich.
(
3
)
Die bei der Gründung des Gemeindeverbandes eingebrachten zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundenen Einnahmen werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet.
#§ 11
Verwaltungshilfe
Das Kirchenamt des Kirchenkreisverbandes Hildesheimer Land- Alfeld nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 12
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 13
Satzungsänderung
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(
2
)
Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 14
Auflösung, Ausscheiden
(
1
)
Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
(
2
)
1 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2 Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 10 im Jahr der Auflösung am 30. 06. festgestellten Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweiligen Kirchengemeinden.
(
3
)
Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres aus dem Gemeindeverband durch Beschluss des jeweiligen Kirchenvorstandes austreten.
#§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung
(
1
)
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Ev.-luth. Peter-und-Paul-Kirchengemeinde Elze
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Eime
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Nicolai-Kirchengemeinde Deinsen
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Urbanus-Kirchengemeinde Mehle
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. Gallus-Kirchengemeinde Esbeck
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Ev.-luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Wülfingen
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
- Der Kirchenvorstand -
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 23. November 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.) | Dr. Krämer |