.Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
I. Abschnitt
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
II. Abschnitt
###§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
III. Abschnitt
###§ 12
§ 13
###§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
IV. Abschnitt
###§ 18
###§ 19
V. Abschnitt
###§ 20
Ordnung für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
(Ordn. Fachaufsicht Kirchenmusiker)
Vom 2. März 2015
KABl. 2015, S. 5
Aufgrund des § 54 Absatz 1 der Kirchengemeindeordnung und des § 44 Absatz 2 der Kirchenkreisordnung erlassen wir für die Fachaufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen die folgende Ordnung:
##I. Abschnitt
Allgemeines
###§ 1
Aufsicht
Die Aufsicht über die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen gliedert sich in die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht.
#§ 2
Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und die Beachtung des in der Landeskirche geltenden Rechts.
#§ 3
Fachaufsicht
(
1
)
1 Die Fachaufsicht erstreckt sich auf Art und Ausführung der Kirchenmusik. 2 Sie soll die liturgische und musikalische Kompetenz, die fachlichen Kenntnisse und das technische Können der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen fördern und sie in ihrer fachlichen Selbständigkeit schützen.
(
2
)
1 Die Fachaufsicht wird im Kirchenkreis durch den Kreiskantor oder die Kreiskantorin, im Fachaufsichtsbezirk (§ 12 Absatz 2) durch den Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, für den Bereich der Landeskirche durch den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin und den zuständigen Referenten oder die zuständige Referentin im Landeskirchenamt wahrgenommen (Fachaufsichtsstellen).
(
3
)
Unbeschadet der Fachaufsicht durch die genannten Stellen wird die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit durch die Landesposaunenwarte oder die Landesposaunenwartinnen wahrgenommen.
(
4
)
1 Die Fachaufsichtsstellen sind verpflichtet, die Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände an Fachaufsichtsangelegenheiten zu beteiligen. 2 Die Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen, die Pfarrämter und Kirchenvorstände, Superintendenten und Superintendentinnen sowie die Kirchenkreisvorstände sind verpflichtet, die Fachaufsichtsstellen zu unterstützen.
#§ 4
Abgrenzung
Über die Abgrenzung von Dienst- und Fachaufsicht entscheidet das Landeskirchenamt im Einzelfall.
#§ 5
Aufgaben der Fachaufsichtsstellen
(
1
)
Die Fachaufsichtsstellen (§ 3 Absatz 2) unterstützen die Kirchengemeinden und andere kirchliche Stellen, denen die Dienstaufsicht obliegt, in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten und bei der Planung und Besetzung von Kirchenmusikerstellen und tragen zu einem Ausgleich auftretender Meinungsverschiedenheiten bei.
(
2
)
1 Das bevorstehende Freiwerden einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle ist dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin über den Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, das bevorstehende Freiwerden einer anderen Kirchenmusikerstelle dem Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin über das Kreiskantorat möglichst frühzeitig anzuzeigen. 2 Soll mit einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle eine übergemeindliche Beauftragung in der Posaunenchorarbeit verbunden werden, so ist zusätzlich das Posaunenwerk zu benachrichtigen. 3 Die Fachaufsichtsstellen sind an den Besetzungsverfahren von Anfang an zu beteiligen.
#§ 6
Kostenregelung
(
1
)
1 Die Kirchenkreise tragen die Kosten der Fachaufsicht in den Kirchenkreisen. 2 Im Übrigen trägt die Landeskirche die Kosten der Fachaufsicht.
(
2
)
Die Kosten der Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit trägt das Posaunenwerk.
#II. Abschnitt
Fachaufsicht im Kirchenkreis
###§ 7
Kreiskantorat
(
1
)
1 Das Kreiskantorat wird durch einen Kirchenmusiker oder eine Kirchenmusikerin in einer A- oder B-Kirchenmusikerstelle im Kirchenkreis wahrgenommen. 2 Für die Tätigkeit im Kirchenkreis erlässt der Kirchenkreisvorstand eine Dienstanweisung. 3 Ist die Kirchenmusikerstelle ganz oder teilweise an einer Kirchengemeinde angesiedelt, so erstellen der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand einvernehmlich eine gemeinsame Dienstanweisung.
(
2
)
Scheidet der Kreiskantor oder die Kreiskantorin aus dem Dienst im Kirchenkreis aus oder soll eine andere Person mit dem Kreiskantorat beauftragt werden, so gelten die Regelungen für die Neubesetzung von Kirchenmusikerstellen in § 5 Absatz 2 entsprechend.
(
3
)
Mit Zustimmung des Landeskirchenamtes können für einen Kirchenkreis mehrere Kreiskantoren oder Kreiskantorinnen bestellt werden.
(
4
)
Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
#§ 8
Aufgaben des Kreiskantorates
(
1
)
1 Das Kreiskantorat setzt sich dafür ein, dass der Kirchenmusik in den Kirchengemeinden die angemessene Pflege zuteilwird. 2 Zeigen sich Mängel, soll es sich um Abhilfe bemühen.
(
2
)
Das Kreiskantorat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- auf die ordnungsgemäße Versehung des kirchenmusikalischen Dienstes hinzuwirken und die Kirchengemeinden bei der Einstellung nebenberuflicher Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zu beraten,
- die Angebote der Aus- und Fortbildung von Nachwuchskräften anzuregen, zu gewährleisten und zu koordinieren,
- die Gründung von Chören und Instrumentalkreisen zu unterstützen, zu fördern, Kooperationen anzuregen und Kontakte zu den Gruppen zu pflegen und die stilistische Vielfalt der Kirchenmusik zu fördern,
- Chortreffen, Kreisposaunentage und sonstige musikalische Veranstaltungen im Kirchenkreis zu betreuen und
- in Absprache mit dem Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin bei den Visitationen mitzuwirken.
(
3
)
Das Kreiskantorat ist nach Maßgabe der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors für die Erhebungen über die Musik bei kirchlichen Veranstaltungen verantwortlich, die der Erfüllung der Pauschalverträge zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, der Verwertungsgesellschaft Musikedition und ähnlicher Verträge dienen.
(
4
)
Die Kreiskantoren und Kreiskantorinnen sind zur Teilnahme an den Konventen (§ 14) verpflichtet.
#§ 9
Jahreskonferenz der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen
(
1
)
Unter Leitung der Kreiskantorin oder des Kreiskantors findet mindestens einmal jährlich eine Jahreskonferenz der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen des Kirchenkreises statt.
(
2
)
Im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin und dem Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin setzt das Kreiskantorat den Zeitpunkt der Jahreskonferenz fest und stellt die Tagesordnung auf.
(
3
)
Das Landeskirchenamt und der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin können Themen zur Verhandlung stellen.
(
4
)
1 Als Mitglieder werden zur Jahreskonferenz eingeladen:
- die im Kirchenkreis tätigen Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen,
- die ehrenamtlichen Leiter und Leiterinnen von kirchlichen Chören, Posaunenchören und Instrumentalkreisen,
- die Kreisobleute der kirchenmusikalischen Verbände,
- der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin,
- der Superintendent oder die Superintendentin,
- der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin,
- der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin und
- der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin.
2 Ferner können im Kirchenkreis wohnende Personen, die eine kirchenmusikalische Ausbildung erhalten haben oder erhalten, sowie weitere Gäste eingeladen werden.
(
5
)
1 Über den Verlauf der Jahreskonferenz wird eine Niederschrift angefertigt. 2 Diese wird über den Kirchenkreisvorstand und den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zugeleitet.
(
6
)
1 Ist eine gemeinsame Jahreskonferenz aller Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen gemäß Absatz 1 nicht zielführend, so bietet das Kreiskantorat in Absprache mit dem Superintendenten oder der Superintendentin und dem Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin andere gezielte Fortbildungsveranstaltungen an. 2 Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
#§ 10
Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand
(
1
)
Der Kirchenkreisvorstand soll vor Entscheidungen in Angelegenheiten der Kirchenmusik das Kreiskantorat an den Beratungen beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(
2
)
Das Kreiskantorat ist berechtigt und verpflichtet, dem Kirchenkreisvorstand mindestens einmal jährlich in einer Sitzung (§ 46a Absatz 2 KKO) über die bisherige und geplante Arbeit zu berichten.
(
3
)
Das Kreiskantorat unterrichtet unaufgefordert den Kirchenkreisvorstand über wichtige kirchenmusikalische Vorgänge im Kirchenkreis; es kann Maßnahmen zur Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit anregen.
#§ 11
Berichte
1 Das Kreiskantorat hat dem Kirchenkreisvorstand über seine Tätigkeit und seine Erfahrungen schriftliche Berichte zu erstatten. 2 Der Zeitpunkt für die Erstattung dieser Berichte wird allgemein vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin festgesetzt, sofern der Kirchenkreis keine Regelung trifft. 3 Die Kirchenkreisvorstände geben die Berichte mit ihrer Stellungnahme an den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder an die zuständige Kirchenmusikdirektorin weiter; die Berichte des Fachaufsichtsbezirks werden mit der Stellungnahme der Kirchenmusikdirektorin oder des Kirchenmusikdirektors dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zugeleitet.
#III. Abschnitt
Fachaufsicht im Fachaufsichtsbezirk
###§ 12
Kirchenmusikdirektor, Kirchenmusikdirektorin
(
1
)
1 Zur Wahrnehmung der Fachaufsicht wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors in jedem Fachaufsichtsbezirk ein Kirchenmusikdirektor oder eine Kirchenmusikdirektorin bestellt. 2 Diese sind in der Regel Kirchenbeamte in einer verbundenen Stelle.
(
2
)
1 Der Fachaufsichtsbezirk besteht aus mehreren Kirchenkreisen. 2 Anzahl und Abgrenzung werden vom Landeskirchenamt nach Anhörung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors, der beteiligten Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen und der Kirchenmusikdirektoren oder Kirchenmusikdirektorinnen bestimmt.
(
3
)
1 Die Kirchenmusikdirektoren oder die Kirchenmusikdirektorinnen treffen fachliche Entscheidungen in eigener Verantwortung. 2 Sie sollen sich jedoch dabei je nach Erfordernis mit den zuständigen Kirchenvorständen und Pfarrämtern, Kreiskantoraten, Kirchenkreisvorständen und Superintendenten und Superintendentinnen, Landesposaunenwarten oder Landesposaunenwartinnen und Obleuten des Kirchenchor- und Kirchenmusikerverbandes beraten.
###§ 13
Aufgaben der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen
Die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen haben als Fachaufsichtsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
- an den Visitationen mitzuwirken,
- die kirchlichen Körperschaften bei der Einstellung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern sowie bei der
- Stellenplanung von Kirchenmusikerstellen zu beraten,
- die dezentrale C- und D-Ausbildung sicherzustellen, für regionale Angebote zur Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen zu sorgen sowie die C- und D-Kirchenmusikprüfungen zu leiten,
- die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen von Kirchenchören- und Posaunenchören im Fachaufsichtsbezirk zu fördern sowie auf die Bildung und Erhaltung von kirchlichen Chören, Posaunenchören und Instrumentalgruppen hinzuwirken und
- die Berichte der Kreiskantorate (§ 11) mit einer Stellungnahme und einem Bericht über die eigene Tätigkeit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zuzuleiten.
§ 14
Konvent der Kreiskantoren und Kreiskantorinnen
(
1
)
Unter Leitung der Kirchenmusikdirektorin oder des Kirchenmusikdirektors findet jährlich mindestens einmal ein Konvent der Kreiskantoren und Kreiskantorinnen des Fachaufsichtsbezirks statt.
(
2
)
Zum Konvent können im Einzelfall oder regelmäßig alle Kantoren und Kantorinnen im Bezirk eingeladen werden.
(
3
)
1 Der Termin des Konvents wird vom Kirchenmusikdirektor oder der Kirchenmusikdirektorin im Einvernehmen mit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin bestimmt. 2 Der Landesposaunenwart oder die Landesposaunenwartin, der Orgelrevisor oder die Orgelrevisorin, die Obleute des Kirchenmusiker- und des Kirchenchorverbandes sowie die Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen sind als Gäste einzuladen.
(
4
)
Über den Verlauf des Konvents wird eine Niederschrift angefertigt; sie wird dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin zugeleitet.
###§ 15
Entscheidungen in Angelegenheiten der Fachaufsicht
Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der Fachaufsicht kann der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin auf Antrag der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung treffen.
###§ 16
Konvent der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen
1 Die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen, der Sprecher oder die Sprecherin der Landesposaunenwarte und andere durch ihre Dienstanweisung Beauftragte versammeln sich jährlich mindestens einmal zu einem Konvent der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen (KMD-Konvent). 2 Sie sind zur Teilnahme verpflichtet. 3 Den Vorsitz im Konvent führt der für die Fachaufsicht zuständige Referent oder die für die Fachaufsicht zuständige Referentin des Landeskirchenamtes. 4 Die Geschäftsführung und die Vertretung im Vorsitz werden vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin wahrgenommen. 5 Zum KMD-Konvent können Gäste eingeladen werden.
###§ 17
Vertretung der Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen
(
1
)
1 Die Kirchenmusikdirektoren und Kirchenmusikdirektorinnen benennen für den Fall der Verhinderung einen Kreiskantor oder eine Kreiskantorin des Fachaufsichtsbezirks als Vertreter oder Vertreterin. 2 Bei einer Vertretungsdauer von mehr als fünf Wochen sind die Landessuperintendenten und die Landessuperintendentinnen, die Kreiskantorate, der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin und das Landeskirchenamt zu benachrichtigen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt regelt die Vakanzvertretung.
#IV. Abschnitt
Fachaufsicht für den Bereich der Landeskirche
###§ 18
Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit
Die Fachaufsicht über die Posaunenchorarbeit durch die Landesposaunenwarte oder Landesposaunenwartinnen wird insbesondere wahrgenommen durch:
- die Beratung von Kirchengemeinden und Posaunenchören in Fragen der Chorleitung, der Nachwuchsausbildung, der Instrumentenbeschaffung und der Literaturauswahl,
- die Aus- und Fortbildungsangebote für Chorleitung (einschließlich der Jungbläserausbildungsschulung) und für Bläser und Bläserinnen,
- die C- und D-Ausbildung für Posaunenchorleitung und Abnahme der Prüfungen,
- die Förderung von Posaunenchortreffen und durch
- die Förderung der Bildung und Erhaltung von Posaunenchören.
§ 19
Fachaufsicht an oberster Stelle
1 Die Fachaufsicht an oberster Stelle in der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt durch den zuständigen Referenten oder die zuständige Referentin ausgeübt. 2 Die Mitwirkung der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors, des Sprechers oder der Sprecherin der Landesposaunenwarte und Landesposaunenwartinnen sowie anderer Beauftragter wird durch Dienstanweisung oder andere Regelungen geordnet.
#V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
###§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung der Fachaufsicht über die Kirchenmusiker vom 2. Februar 1998 (Kirchl. Amtsbl. S. 36; berichtigt S. 75) außer Kraft.