.Richtlinien des Prüfungsamtes
Richtlinien des Prüfungsamtes
zur Zweiten theologischen Prüfung1#
Vom 2. April 1986
KABl. 1986, S. 64, zuletzt geändert am 21. Februar 2005, KABl. 2005, S. 38
#- Bildung von Prüfungsabteilungen, Zulassung zur Zweiten theologischen Prüfung und Zuweisung zu einer Prüfungsabteilung
- Das Prüfungsamt beruft gemäß § 2 der Verordnung des Rates über die Durchführung der Zweiten theologischen Prüfung (Verordnung) die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Prüfungsabteilungen im Einvernehmen mit den Kirchen.
- 1 Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Kirchen über die Zulassung. 2 Es weist den Bewerber einer Prüfungsabteilung zu. 3 Bei Ablehnung einer Zulassung ist dem Bewerber eine schriftliche Begründung zu geben. 4 Bei Eilbedürftigkeit kann die für die einzelne Kirche zuständige Behörde eine vorläufige Entscheidung über die Zulassung aussprechen, die der Bestätigung durch das Prüfungsamt bedarf.2#
- Der Vorsitzende der Prüfungsabteilung setzt Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsvorgänge unter Berücksichtigung der Terminplanung für die Ausbildung fest.
- Dem Prüfling wird Gelegenheit gegeben, sich nach der Zulassung seinen Prüfern persönlich vorzustellen und seinen Ausbildungsgang und Themenvorschläge für die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung zu erläutern.
- Verlauf der Zweiten theologischen Prüfung
- Die praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung finden in Verbindung mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt statt, soweit nicht vom Prüfungsamt etwas anderes bestimmt wird.
- 1 Die praktische Probe in Religionspädagogik umfasst die Anfertigung eines schriftlichen Unterrichtsentwurfs, das Halten einer Unterrichtsstunde und ein Prüfungsgespräch.2 Das Thema für den Unterrichtsentwurf wählt der Prüfling im Einvernehmen mit den mit seiner religionspädagogischen Ausbildung Beauftragten (Mentor und Vertreter der religionspädagogischen Ausbildungsstätte) aufgrund der Gegebenheiten seiner Ausbildung (z. B. Lehrplan). 3 Findet die praktische Probe in Religionspädagogik nicht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Ausbildungsabschnitt statt, so wählt der Prüfling das Thema für den Unterrichtsentwurf nach Absprache mit dem für die religionspädagogische Ausbildung Verantwortlichen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung.4 Der Unterrichtsentwurf soll theologische und didaktische Überlegungen zum Unterrichtsgegenstand sowie eine ausführliche Verlaufsplanung der vorgesehenen Unterrichtsstunde enthalten. 5 Der Unterrichtsentwurf einschließlich der geforderten Vorarbeiten soll eine Länge von 20 Seiten DIN A4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 48 000 Zeichen nicht überschreiten. 6 Die Anfertigungsfrist beträgt sieben Tage. 7 Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. 8 Die Unterrichtsprobe findet in der Regel vor einer Schulklasse, ersatzweise in einer Konfirmandengruppe, statt und soll die Zeitdauer einer Unterrichtsstunde nicht überschreiten. 9 Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den schriftlichen Unterrichtsentwurf und die gehaltene Unterrichtsstunde.10 Die praktische Probe wird durch mindestens ein Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung oder dessen Vertreter gemäß § 2 Abs. 6 der Verordnung und die mit der religionspädagogischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten (Mentor und Vertreter der religionspädagogischen Ausbildungsstätte) abgenommen. 11 Sie geben nach der praktischen Probe ein schriftliches Gutachten ab, das zu den Prüfungsakten genommen wird. 12 Der Prüfling erhält eine Ausfertigung des Gutachtens. 13 Ein Vertreter der zuständigen Schulaufsicht oder der Schulleiter kann an der Unterrichtsprobe teilnehmen und dazu gehört werden.
- 1 Die praktische Probe in Homiletik umfasst die Anfertigung eines schriftlichen Predigtentwurfes, das Halten der Predigt in einem öffentlichen Gottesdienst und ein Prüfungsgespräch. 2 Predigttext ist in der Regel der in der Ordnung der Predigttexte vorgesehene Tagestext. 3 Abweichungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung zulässig.4 Der Predigtentwurf muss eine wörtliche Ausführung der vorgesehenen Predigt und eine Zusammenfassung der exegetischen und homiletischen Entscheidungen enthalten. 5 Der Predigtentwurf einschließlich der geforderten Vorarbeiten soll eine Länge von 15 Seiten DIN A4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 36 000 Zeichen nicht überschreiten. 6 Die Anfertigungsfrist beträgt 14 Tage. 7 Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt.8 In dem öffentlichen Gottesdienst, in dem die Predigt gehalten wird, soll der Prüfling auch die Liturgie übernehmen. 9 Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die schriftliche und die mündliche Predigt und ihre Begründung sowie auf das liturgische Verhalten. 10 Die praktische Probe wird von mindestens einem Mitglied der zuständigen Prüfungsabteilung oder dessen Vertreter gemäß § 2 Abs. 6 der Verordnung und den mit der homiletischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten (Vikariatsleiter und Vertreter des Predigerseminars) abgenommen. 11 Sie geben nach der praktischen Probe ein schriftliches Gutachten ab, das zu den Prüfungsakten genommen wird.12 Der Prüfling erhält eine Ausfertigung des Gutachtens. 13 Die Mitglieder der Prüfungsabteilung können sich bei der praktischen Probe oder einzelnen Teilen der praktischen Probe vertreten lassen.
- 1 Wurden beide praktischen Proben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung schlechter als mit „ausreichend“ bewertet, so sind sie zu wiederholen. 2 Zeit und Ort der Wiederholung der praktischen Proben bestimmt der Vorsitzende der Prüfungsabteilung im Benehmen mit dem Prüfling und den mit seiner Ausbildung Beauftragten. 3 Die Wiederholung der praktischen Proben führt in der Regel zu einer Verlängerung der Ausbildung.
- 1 Die schriftliche Hausarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung wird in der Regel im Zusammenhang mit einem praktischen Arbeitsvorhaben angefertigt. 2 Der Prüfling schlägt unter Beachtung der Terminplanung für seine Ausbildung dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung ein Thema und seine Zuordnung zu einem der Prüfungsfächer oder -gebiete vor (vgl. Abschnitt 1 Nr. 4). 3 Der Vorsitzende stellt das endgültige Thema aufgrund des Vorschlags des Prüflings fest und teilt es dem Prüfling mit. 4 Die Anfertigungsfrist beträgt vier Wochen. 5 Die Frist wird durch Abgabe bei dem Vorsitzenden der Prüfungsabteilung oder dessen Beauftragten oder bei einem Postamt gewahrt. 6 Der Vorsitzende kann auf Antrag des Prüflings bei Vorliegen ausreichender Gründe (z. B. Krankheit) eine angemessene Verlängerung gewähren. 7 Dem Antrag auf Fristverlängerung sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.8 Die Hausarbeit soll eine Länge von 45 Seiten DIN A4 zu je 60 Anschlägen pro Zeile und 40 Zeilen pro Seite mit insgesamt 108 000 Zeichen einschließlich Anmerkungen nicht überschreiten.9 Am Schluss des schriftlichen Entwurfes einer Unterrichtsstunde und des schriftlichen Entwurfes einer Predigt sowie der schriftlichen Hausarbeit hat der Prüfling zu versichern, dass er diese selbstständig angefertigt, andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen und inhaltlichen Anführungen aus der Literatur als solche kenntlich gemacht hat. 10 Ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur ist beizufügen.
- 1 Spätestens sechs Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung teilt der Prüfling dem Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsabteilung schriftlich Themenvorschläge zu den einzelnen Prüfungsfächern mit. 2 Er legt gleichzeitig einen Bericht über seinen Ausbildungsgang seit Bestehen der Ersten theologischen Prüfung vor und teilt mit, ob er mit der Teilnahme von Zuhörern an der mündlichen Prüfung einverstanden ist.3 Die vom Prüfling vorgeschlagenen Themen sind Schwerpunkte für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern. 4 Eine Überschreitung des Schwerpunktbereiches innerhalb des Prüfungsfaches ist begrenzt durch den sachlichen Begründungszusammenhang des Themas.5 Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung legt der Vorsitzende der Prüfungsabteilung zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich dem Prüfling bis zu sechs Anfragen oder Thesen zu seiner schriftlichen Hausarbeit vor, zu denen der Prüfling in der mündlichen Prüfung Stellung nehmen soll.
- 1 Das Prüfungsfach „Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns“ und das Prüfungsfach „Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns“ werden jeweils im Zusammenhang mit je einem der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verordnung genannten Prüfungsfächer oder -gebiete geprüft, wenn der Prüfling nicht gesonderte Prüfungsgespräche vorgeschlagen hat.2 Der Vorschlag ist mit dem Vorschlag zur schriftlichen Hausarbeit nach Abschnitt II Nr. 5 oder mit dem Vorschlag zur mündlichen Prüfung nach Abschnitt II Nr. 6 vorzulegen.3 Die mündliche Prüfung soll in jedem Prüfungsfach bis zu 20 Minuten, im Prüfungsfach für die schriftliche Hausarbeit bis zu 40 Minuten dauern. 4 Werden das Prüfungsfach „Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns“ und das Prüfungsfach „Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns“ im Zusammenhang mit einem anderen Prüfungsfach geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit jeweils entsprechend.
- 1 Gemeinschaftsprüfungen sind nicht zulässig. 2 Haben mehrere Prüflinge an einem praktischen Arbeitsvorhaben gemeinsam gearbeitet, das zur Grundlage der schriftlichen Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung gewählt wird, so sind die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen. 3 Das Gleiche gilt für die praktischen Proben.
- 1 Prüflingen, die zum nächsten Termin zur Zweiten theologischen Prüfung zugelassen worden sind, kann gestattet werden, als Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. 2 Auf Wunsch eines Prüflings entfällt für die Dauer seiner Prüfung die Teilnahme der in Satz 1 genannten Zuhörer. 3 An der Prüfung sollen nicht mehr als drei der in Satz 1 genannten Zuhörer je Prüfungsabteilung teilnehmen. 4 In der Ev-luth. Landeskirche in Braunschweig können außerdem die Studienleiter des Predigerseminars an der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen.4 Auf Beschluss des Prüfungsamtes können auch andere Personen als Zuhörer zugelassen werden.
- Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Schlussergebnisses
- 1 Über die Bewertung der Einzelleistungen und über die Feststellung des Schlussergebnisses beschließt die Prüfungsabteilung. 2 Jedes Mitglied der Prüfungsabteilung hat eine Stimme. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.4 Die praktischen Proben werden von den Mitgliedern der Prüfungsabteilung oder deren Vertretern bewertet, die die praktischen Proben abgenommen haben. 5 Die mit der religionspädagogischen oder homiletischen Ausbildung des Prüflings Beauftragten wirken an der Bewertung mit beratender Stimme mit.
- Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen schriftlichen Arbeiten und in den in der mündlichen Prüfung geprüften Fächern werden wie folgt bewertet:„sehr gut“ (15/14/13 Punkte):
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;„gut“ (12/11/10 Punkte):
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;„befriedigend“ (9/8/7 Punkte):
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;„ausreichend“ (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;„mangelhaft“ (3/2/1 Punkte):
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;„ungenügend“ (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen in keiner Weise entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. - 1 Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl wird das Ergebnis jeder praktischen Probe und der schriftlichen Hausarbeit doppelt gewertet. 2 Für den Fall, dass das Prüfungsfach „Theologie des Alten und Neuen Testamentes im Rahmen kirchlichen Handelns“ und das Prüfungsfach „Systematische Theologie im Rahmen kirchlichen Handelns“ im Zusammenhang mit einem anderen Prüfungsfach geprüft worden sind, wird dafür jeweils nur ein Ergebnis festgestellt und doppelt gewertet. 3 Lautet die Bewertung „ungenügend“, so ist die Prüfung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung nicht bestanden. 4 Das Prüfungsamt kann auf Vorschlag einer Kirche für die Prüflinge dieser Kirche etwas anderes beschließen.5 Zur Feststellung der Gesamtpunktzahl kann die Prüfungsabteilung unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Prüflings und der Ausgeglichenheit seiner Leistungen von dem rechnerisch festgestellten Ergebnis bis zu 2 Punkten abweichen.
- 1 Liegt keiner der Fälle des § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung vor, so stellt die Prüfungsabteilung das Schlussergebnis der Prüfung fest.2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Punkte für die einzelnen Prüfungsleistungen.3 Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.4 Dem ermittelten Punktwert entsprechen folgende Noten:„sehr gut“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 15 bis 12,5;„gut“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,4 bis 9,5;„befriedigend“ bestanden
bei einer Durchschnittpunktzahl von 9,4 bis 6,5;„ausreichend“ bestanden
bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,4 bis 3,5;„nicht bestanden“
bei einer Durchschnittspunktzahl von 3,4 bis 0. - Wird gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung eine Wiederholung erforderlich, so setzt der Vorsitzende der Prüfungsabteilung Zeit und Ort derselben fest.
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1 ↑ Red. Anm.: Diese Richtlinien gelten aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als sonstige Rechtsvorschriften der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.
1 ↑ Red. Anm.: Diese Richtlinien gelten aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als sonstige Rechtsvorschriften der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.