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###Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#Abschnitt 2
#§ 8
§ 9
§ 10
Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes (BischG)
Vom 12. Dezember 2019
KABl. 2019, S. 284, 290, geändert durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 21. Dezember 2023, KABl. 2023, S. 111, 112
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Grundbestimmungen
(
1
)
1 Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Landesbischöfin oder der Landesbischof sowie die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe. 2 Sie haben ein kirchenleitendes Amt im Sinne des Pfarrdienstgesetzes der EKD inne und stehen in einem Pfarrdienstverhältnis eigener Art, das durch die Kirchenverfassung und dieses Kirchengesetz geregelt wird.
(
2
)
Auf das Dienstverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes sind die allgemeinen für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit in der Kirchenverfassung und in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
Mit der Berufung in ein bischöfliches Amt wird ein bisher bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz umgewandelt.
#§ 2
Einführung
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes werden in einem Gottesdienst nach der Ordnung der Agende eingeführt. 2 Bei der Einführung werden sie verpflichtet, das übertragene Amt in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, und nach dem in der Landeskirche geltenden Recht zu führen.
#§ 3
Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit
(
1
)
Das vorsitzende Mitglied des Personalausschusses nach Artikel 60 der Kirchenverfassung unterrichtet die Landessynode unverzüglich über eine Verlängerung der Amtszeit nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 56 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenverfassung.
(
2
)
1 Dem Verlangen eines Wahlverfahrens nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 56 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenverfassung muss mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode zustimmen. 2 Wenn es zur Verhandlung und Abstimmung über das Verlangen eines Wahlverfahrens kommt, ist die Sitzung der Landessynode nicht öffentlich.
(
3
)
Wird die Amtszeit nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf verlängert, so ist ein Wahlverfahren nach Artikel 53 Absatz 1 oder Artikel 56 Absatz 1 der Kirchenverfassung durchzuführen.
#§ 4
Rechtsfolgen der Entscheidung über die Verlängerung der Amtszeit
(
1
)
Wird die Amtszeit verlängert, so wird das bischöfliche Amt mit dem Beginn der Verlängerungszeit unbefristet übertragen.
(
2
)
1 Wird die Amtszeit nicht verlängert, so scheidet die Inhaberin oder der Inhaber eines bischöflichen Amtes mit Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus. 2 Das Dienstverhältnis nach diesem Kirchengesetz wird in ein Pfarrdienstverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen umgewandelt. 3 Die bisherige Amtsbezeichnung kann nach den allgemeinen Bestimmungen mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) weitergeführt werden.
(
3
)
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Pfarrdienstrechts gelten auch für die Übertragung einer Stelle oder Aufgabe im Anschluss an die Umwandlung des Dienstverhältnisses nach Absatz 2. 2 Eine Versetzung in den Wartestand ist zulässig, wenn die Übertragung einer Stelle nicht durchführbar ist oder wenn die betroffene Person zustimmt.
#§ 5
Rücktritt
(
1
)
1 Der Rücktritt von einem bischöflichen Amt ist schriftlich zu erklären. 2 Eine Erklärung der Landesbischöfin oder des Landesbischofs ist an die Präsidentin oder den Präsidenten der Landessynode zu richten. 3 Die Erklärung einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs ist an die Landesbischöfin oder den Landesbischof zu richten.
(
2
)
Für die Rechtsfolgen eines Rücktritts gilt § 4 Absatz 2 und 3 entsprechend.
#§ 6
Besoldung und Versorgung
(
1
)
Für die Besoldung und die Versorgung der Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes sowie für sonstige neben der Besoldung und Versorgung vorgesehene Leistungen gelten die für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Vorschriften entsprechend, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(
2
)
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes erhalten ein Grundgehalt nach der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Besoldungsordnung B. 2 Die Landesbischöfin oder der Landesbischof ist der Besoldungsgruppe 7 zugeordnet. 3 Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe sind der Besoldungsgruppe 2 zugeordnet.
(
3
)
Den Inhaberinnen und Inhabern eines bischöflichen Amtes wird eine Dienstwohnung zugewiesen.
(
4
)
1 Wird das Dienstverhältnis einer Inhaberin oder eines Inhabers eines bischöflichen Amtes nach § 4 Absatz 2 oder nach § 5 Absatz 2 in ein Pfarrdienstverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen umgewandelt, so erhält sie oder er zu den Bezügen des neuen Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage. 2 Die Zulage beträgt für jedes in einem bischöflichen Amt verbrachte volle Jahr ein Zehntel des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und dem Grundgehalt, das der betroffenen Person im bisherigen Amt zuletzt zustand. 3 Sie darf den Unterschiedsbetrag jedoch nicht übersteigen.
#§ 7
Lehrbeanstandung
In einem Verfahren gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber eines bischöflichen Amtes wegen einer Beanstandung der Lehre treten folgende Stellen der Landeskirche an die Stelle der Organe der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD):
- an die Stelle der Kirchenleitung der Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung,
- an die Stelle der Bischofskonferenz der Bischofsrat,
- an die Stelle des Amtsbereiches der VELKD das Landeskirchenamt.
Abschnitt 2
Besondere Bestimmungen
#§ 8
Wahl der Landesbischöfin oder des Landesbischofs
(
1
)
Der Wahlvorschlag des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchenverfassung kann bis zu drei Namen enthalten.
(
2
)
Der Personalausschuss kann seinen Wahlvorschlag nach jedem Wahlgang abändern.
(
3
)
Zwischen der Einbringung eines Wahlvorschlages und dem folgenden Wahlgang sowie zwischen den einzelnen Wahlgängen muss ein Zeitraum von mindestens zwölf Stunden liegen.
(
4
)
1 Wird die nach der Kirchenverfassung erforderliche Mehrheit im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so schlägt der Personalausschuss der Landessynode bis zu zwei Namen vor. 2 Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder der Landessynode auf sich vereinigt.
#§ 9
Besondere Bestimmungen für Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe
(
1
)
1 Ist die Stelle einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs frei geworden oder ist zu erwarten, dass sie demnächst frei wird, beruft der Landessynodalausschuss zeitnah die zusätzlichen Mitglieder des Personalausschusses nach Artikel 60 Absatz 6 der Kirchenverfassung. 2 Er berücksichtigt dabei Vorschläge aus dem Kreis der Vorsitzenden der Kirchenkreissynoden sowie der Superintendentinnen und Superintendenten aus dem Sprengel.
(
2
)
1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe ist die Landesbischöfin oder der Landesbischof. 2 Sie oder er kann einzelne damit verbundene Aufgaben und Befugnisse auf das Landeskirchenamt übertragen.
(
3
)
Die Amtssitze der Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe werden durch das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses festgelegt.
(
4
)
Die Regionalbischöfinnen und Regionalbischöfe können ohne ihre Zustimmung weder abgeordnet noch versetzt werden.
(
5
)
Dem Bischofsrat ist in allen Verwaltungsverfahren gegenüber einer Regionalbischöfin oder einem Regionalbischof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen das für Pfarrerinnen und Pfarrer geltende Recht eine Einbeziehung der Superintendentin oder des Superintendenten, der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs oder des Pastorenausschusses in das Verwaltungsverfahren vorsieht.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten bestimmen sich die Rechtsverhältnisse der amtierenden und der früheren Inhaberinnen und Inhaber eines bischöflichen Amtes nach diesem Kirchengesetz.
(
2
)
Gleichzeitig treten das Kirchengesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Landesbischöfin oder des Landesbischofs vom 11. Juni 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 80) und das Kirchengesetz über die Rechtsstellung der Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen vom 11. Juni 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 81) außer Kraft.