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Vertrag
über kirchliche Filmaufführungen

Vom 11. Februar/8. März 1957

(ABl. EKD 1957 S. 108)
mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
22.11./1.12.1977
ABl. EKD 1978 S. 13
Erhöhung der Pauschalvergütung
12.1.1979
nicht veröffentlicht
Eintrittsgelder über 1,00 DM
13.12.1984/2.1.1985
nicht veröffentlicht
Erhöhung der Pauschalvergütung
19.2.1990
nicht veröffentlicht
Klarstellungen zu Wiedergabe- und Vorführungsrechten
Zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin-Grunewald, Seesener Straße 1–3, im nachstehenden Text kurz „GEMA“ genannt, vertreten durch ihren Vorstand, Herrn Generaldirektor Dr. h.c. Erich Schulze,
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland, vertreten durch den Vorsitzenden ihres Rates und den Leiter der Kirchenkanzlei, Hannover-Herrenhausen, Böttcherstraße 7, im nachstehenden Text kurz „Kirchenkanzlei“ genannt, wird folgender Vertrag geschlossen:
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1.

Die GEMA gestattet den Evangelischen Landeskirchen und Kirchengemeinden, ihren Verbänden und Filmdiensten sowie dem Heimatlosen-Lagerdienst CVJM/YMCA für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin die öffentliche Aufführung des von ihr jeweils verwalteten Bestandes an gesetzlich geschützten Tonwerken in Tonfilmvorführungen. Die Erlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt,
  1. dass das Recht zur Verwendung der Musik in den vorzuführenden Filmen ordnungsgemäß vom Berechtigten erworben worden ist,
  2. dass das von den Besuchern der Filmvorführungen zu entrichtende Entgelt 0,80 DM nicht übersteigt
    und
  3. dass nicht mehr als an einem Tag in der Woche in einer Kirchengemeinde Filmvorführungen nach Absatz 1 veranstaltet werden.
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2.

( 1 ) Als Vergütung für die Erlaubnis nach Ziff. 1 zahlt die Kirchenkanzlei1# an die GEMA einen Pauschalbetrag von jährlich x.xxx,xx DM (xxx DM).
( 2 ) Soweit der jährliche Gesamtumsatz aus Filmvorführungen nach Ziff. 1 mehr als 1.000.000,– DM beträgt, zahlt die Kirchenkanzlei an die GEMA eine Tantieme von 1 v. H. des Mehrbetrages.
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3.

( 1 ) Der in Ziff. 2 (1) vereinbarte Pauschalbetrag wird je zur Hälfte am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres fällig.
( 2 ) Nach Ziff. 2 (2) fällig werdende Beträge sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres für das vorhergehende Vertragsjahr an die GEMA zu entrichten.
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4.

Die nach Ziff. 1 erteilte Erlaubnis gilt nur für Filmvorführungen, die von den in Ziffer 1 genannten Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
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5.

Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1957 abgeschlossen, verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
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6.

Für die Filmvorführungen der in Ziff. 1 genannten Berechtigten in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages zahlt die Kirchenkanzlei2# bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages an die GEMA einen Betrag von xx.xxx,xx DM. Damit sind alle Ansprüche der GEMA auf Grund von Filmvorführungen in der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Vertrages abgegolten.
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7.

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird zwischen den Parteien das für den Sitz der GEMA zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart.
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Zusatzvereinbarung Nr. 3
zum Vertrag PV/25 Nr. 1 (1)
vom 11. Februar/25. Februar/8. März 1957

zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
1000 Berlin, Bayreuther Str. 37/38,
8000 München 2, Herzog-Wilhelm-Straße 28
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
3000 Hannover 21, Herrenhäuser Str. 2 A:
1.
Die Pauschalvergütung nach Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages PV/25 Nr. 1 (1) beträgt:
ab 1. Januar 1978
x.xxx,xx DM
ab 1. Januar 1979
xx.xxx.xx DM
2.
Abweichend von der Vereinbarung in Ziff. 5 des Vertrages PV/25 Nr. 1 (1) ist eine Kündigung des Vertrages frühestens zum 31. Dezember 1980 möglich.
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Erläuterungen der GEMA vom 12.1.1979 zu Eintrittsgeldern

Vertrag PV/25 Nr. 1 (1)
- Tonfilmvorführungen -
1. Ihr Schreiben vom 22.11./23.11.1977
2. Unser Schreiben vom 30.12.1977
Die Feststellungen unserer Bezirksdirektionen haben ergeben, dass für Filmvorführungen auch Eintrittsgelder über DM 1,-- erhoben werden. Da die Begrenzung des Eintrittsgeldes dem Wandel tatsächlicher Verhältnisse unterworfen ist, sollte der Vertrag insoweit nicht geändert werden. Unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erklären wir uns bereit, auch über den 1.1.1979 hinaus keine Einzelabrechnung bei Filmvorführungen mit einem Eintrittsgeld über DM 1,-- soweit die Filmvorführungen dem Vertrag PV/25 Nr. 1 (1) unterfallen, vorzunehmen.
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Zusatzvereinbarung Nr. 4 zum Vertrag PV/25 Nr. 1 (1) vom 11.2./25.2./8.3.1957

zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
1000 Berlin, Bayreuther Str. 37/38,
8000 München 2, Herzog-Wilhelm-Straße 28
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland,
3000 Hannover 21, Herrenhäuser Str. 12:
1.
Die Pauschalvergütung nach Ziff. 2 Abs. 1 des Vertrages PV/25 Nr. 1 (1) beträgt:
ab 1.1.1985 DM xx.xxx,xx.
2.
Abweichend von der Vereinbarung in Ziff. 5 des Vertrages PV /25 Nr. 1 (1) ist eine Kündigung des Vertrages frühestens zum 31. Dezember 1986 möglich.
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Schreiben des Verbandes der Filmverleiher e.V. vom 19.2.1990

Der Verband der Filmverleiher e.V. vertritt die Interessen der Verleihfirmen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verleihfirmen besitzen an Spielfilmen das alleinige und ausschließliche öffentliche Vorführungs- und Wiedergaberecht. Bei öffentlichen Videovorführungen mit Spielfilmkassetten ist deshalb im Grundsatz eine Rechteverletzung zu sehen, es sei denn, die gezeigten Videokassetten sind von Videofirmen oder einer Verwertungsgesellschaft bezogen, die von den Lizenzgebern ausdrücklich auch für Videokassetten das Nutzungsrecht für öffentliche Vorführungen eingeräumt erhalten haben.
Wir vermuten, dass diese rechtlich bedeutsamen Kriterien noch nicht geläufig sind. Aus diesem Grunde erlauben wir uns vorsorglich Sie auf folgendes aufmerksam zu machen:
Videorechte an Kinospielfilmen, die sich noch in der Auswertung der Filmverleiher befinden, werden grundsätzlich nur zum Zweck der privaten Nutzung vergeben. Um dies dem Erwerber oder Mieter einer Videokassette von Videogeschäften zu verdeutlichen, haben die Videovertriebsfirmen ihre Videokassetten mit einem Aufdruck versehen, der weitgehend übereinstimmend folgendermaßen lautet:
“Das auf dieser Videokassette enthaltene Programm ist urheberrechtlich geschützt und darf nur privat und zu Hause vorgeführt werden. Kopierung, Vervielfältigung, Vermietung und sonstige gewerbliche Nutzung, auch in Ausschnitten, ist untersagt, jegliche unautorisierte Nutzung wird strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.“
Dieser rechtlich bedeutsame Hinweis und das hierin enthaltene Verbot gilt in verstärktem Maße für das Zeigen von Raubkassetten in öffentlichen Vorführungen. Raubkassetten werden von Kinospielfilmen rechtswidrig vervielfältigt; sie sind deshalb offiziell überhaupt nicht als Videokassette erhältlich.
Ebenfalls gilt, dass die vom Fernsehen aufgezeichneten Spielfilme nicht öffentlich gezeigt werden dürfen, da derartige Aufzeichnungen nur zum persönlichen Gebrauch Verwendung finden können.
Bei dieser Rechts- und Sachlage können im Verhältnis zum Gesamtangebot an Videokassetten-Spielfilmen nur ein ganz begrenzter Teil rechtmäßig öffentlich vorgeführt werden. Falls Sie deshalb entsprechende Videokassetten-Spielfilme öffentlich gezeigt haben sollten, geben wir Ihnen den dringenden Rat, dieses zu unterlassen.
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass ein mit der GEMA geschlossener Berechtigungsvertrag nicht dazu befugt, öffentliche Filmvorführungen rechtmäßig zu veranstalten. Die GEMA erteilt dem Veranstalter nur die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe des von ihr jeweils verwalteten Bestandes an gesetzlich geschützten Tonwerken (Musikrepertoire).Das öffentliche Vorführungs- und Verbreitungsrecht für Filme ist dagegen nicht im Repertoire der GEMA, die in ihren Bedingungen ausdrücklich darauf hinweist, dass die Befugnis zur öffentlichen Wiedergabe nur die der GEMA zustehenden Musikrepertoire-Rechte umfasst.
Mit der rechtlichen Aufklärung darf nicht unerwähnt bleiben, dass das Urheberrechtsgesetz strafrechtliche Vorschriften enthält (§ 106 Urheberrechtsgesetz ff.), die es den verletzten Rechteinhabern gestatten, bei vorsätzlicher Rechteverletzung - u.a. öffentliche Aufführung von Spielfilmen - Strafantrag zu stellen. Die zivilrechtlichen Maßnahmen der betroffenen Rechteinhaber (Filmverleiher) gegen etwaige Rechteverletzungen ergeben sich aus den Vorschriften in den §§ 97 und 98 UrhG (anwaltliche Abmahnung, Anforderung einer Unterlassungserklärung mit Kostenfolge, einstweilige Verfügung auf Unterlassung, Klage auf Unterlassung und Schadensersatz).

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1 ↑ Jetzt: Kirchenamt; vgl. hierzu § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Artikel 31 und 34 der Grundordnung der EKD vom 9. Dezember 1982 (ABl. EKD 1983, S. 1).
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2 ↑ Vgl. Fußnote 1 S. 1