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Ordnung für den Katastrophenschutz in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Von 2008

KABl. 2008, S. 241

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Präambel

Kirche und Diakonie sind aus ihrem christlichen Auftrag heraus gefordert, zum einen diejenigen freiwilligen und staatlichen Stellen zu unterstützen, die in Katastrophenfällen Schaden von der Bevölkerung und der Umwelt abwehren, zum anderen geschädigten Menschen zu helfen. Als kirchlicher Dienst geschieht die Arbeit der Katastrophenschutzbeauftragten in enger Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Angeboten, insbesondere der Notfallseelsorge und der Diakonie.
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§ 1

( 1 ) Jeder Kirchenkreis bestellt einen Katastrophenschutzbeauftragten oder eine Katastrophenschutzbeauftragte. Mehrere Kirchenkreise, insbesondere wenn sie überwiegend demselben Landkreis angehören, können auch einen gemeinsamen Katastrophenschutzbeauftragten oder eine gemeinsame Katastrophenschutzbeauftragte bestellen.
( 2 ) Der Kirchenkreisvorstand bestellt den Katastrophenschutzbeauftragten oder die Katastrophenschutzbeauftragte, in der Regel aus dem Kreis der örtlichen Notfallseelsorger und Notfallseelsorgerinnen, die die Qualifikation zum leitenden Notfallseelsorger oder zur leitenden Notfallseelsorgerin haben.
( 3 ) Der Kirchenkreisvorstand teilt Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail- und ggf. Faxanschluss der oder des Katastrophenschutzbeauftragten der Geschäftsstelle der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit. Diese leitet die Daten an das Innenministerium des Landes Niedersachsen und an das Landeskirchenamt weiter.
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§ 2

( 1 ) Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte stellt ein Katastrophenschutzteam im Kirchenkreis zusammen.
( 2 ) Dem Katastrophenschutzteam sollen angehören:
  1. der oder die Katastrophenschutzbeauftragte,
  2. der Superintendent oder die Superintendentin,
  3. der Geschäftführer oder die Geschäftsführerin des Diakonischen Werkes,
  4. ein Notfallseelsorger oder eine Notfallseelsorgerin, wenn nicht bereits unter den Mitgliedern nach a) bis c) ein Notfallseelsorger oder eine Notfallseelsorgerin ist.
( 3 ) Für die Mitglieder nach Buchstabe a) bis d) ist jeweils ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen.
( 4 ) Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Katastrophenschutzteams.
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§ 3

( 1 ) Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte ist Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin für die jeweilige Katastrophenschutzbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
( 2 ) Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte bietet der Katastrophenschutzbehörde die Vermittlung folgender Hilfsmaßnahmen für Betroffene und Helfende an:
  1. Seelsorge
  2. psychosoziale Unterstützung
  3. materielle Unterstützung (Finanz- und Sachleistungen).
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§ 4

( 1 ) Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte erfasst die Mitglieder des Katastrophenschutzteams und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen in Listen, die regelmäßig aktualisiert und an einer zentralen Stelle vorgehalten werden, um eine jederzeitige Erreichbarkeit der betreffenden Personen zu ermöglichen.
( 2 ) Er oder sie erstellt einen Alarmierungsplan, einen Verfahrensplan für den Katastrophenfall und unterrichtet die Mitglieder des Katastrophenschutzteams regelmäßig über ihre Aufgaben im Katastrophenfall.
( 3 ) Er oder sie sorgt in enger Kooperation mit der regionalen Notfallseelsorge für Aus- und Fortbildung der Mitglieder des Katastrophenschutzteams. Im Bedarfsfall vermittelt er oder sie Supervision oder Einsatznachsorge, soweit möglich, im Rahmen bestehender kirchlicher Angebotsstrukturen.
( 4 ) Er oder sie sorgt rechtzeitig dafür, dass im Katastrophenfall die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für den Telefondienst, die Versorgung, die Technik und die Logistik zur Verfügung stehen.
( 5 ) Er oder sie bemüht sich um Kontakte zu dem Katastrophenschutz des Landkreises und den übrigen am Katastrophenschutz beteiligten Institutionen, und achtet hier insbesondere auf die Integration der kirchlichen Katastrophenhilfe in Übungen.
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§ 5

Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte hat im Katastrophenfall folgende Aufgaben:
  1. Er oder sie steht als kirchlicher Ansprechpartner oder kirchliche Ansprechpartnerin für die Katastrophenschutzbehörde zur Verfügung.
  2. Er oder sie verschafft sich schnellstmöglich einen Überblick über die Lage und das Ausmaß der Katastrophe.
  3. Er oder sie organisiert eine nachhaltige seelsorgerliche Betreuung und psychosoziale Unterstützung der Opfer der Katastrophe und der Helfenden in enger Kooperation mit der Notfallseelsorge.
  4. Er oder sie unterrichtet sich über die entstandenen Schäden und die notwendigen Hilfeleistungen.
  5. Er oder sie fordert von den kirchlichen Stellen und den diakonischen Einrichtungen des eigenen und ggf. benachbarter Kirchenkreise die notwendige Unterstützung an. Diese kann insbesondere aus zusätzlichem Personal, Räumlichkeiten, Verbrauchsmaterialien und zusätzlicher Logistik bestehen.
  6. Er oder sie bietet den staatlichen Stellen mögliche Hilfeleistungen an.
  7. Er oder sie beteiligt sich im regionalen Spendenvergabeausschuss und wirkt mit bei der Entscheidung über Hilfsanträge aus der Bevölkerung.
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§ 6

Der oder die Katastrophenschutzbeauftragte informiert sich regelmäßig über den jeweils aktuellen Katastrophenschutzplan, über die Mitwirkenden in den Katastrophenschutzbehörden und den Katastrophenschutzstäben. Er oder sie nimmt an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende in der Notfallseelsorge als Gast teil.
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§ 7

Diese Ordnung tritt am 1.1.2009 in Kraft.