.Ordnung des Evangelischen Schulwerks
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
Ordnung des Evangelischen Schulwerks
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
(Schulwerksordnung – SchWO)
Vom 27. Oktober 2020
KABl. 2021, S. 10, geändert am 22. November 2022, KABl. 2022, S. 129
1In Anknüpfung an ihre reformatorische Tradition engagiert sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers für die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowohl an Schulen in kommunaler als auch in evangelischer Trägerschaft.
2Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der evangelischen Schulen hat seinen Grund im Evangelium Jesu Christi. 3Evangelische Schulen sind deshalb Lern- und Lebensorte mit einem klaren evangelischen Profil, in denen eine so begründete Daseins- und Handlungsorientierung vermittelt wird. 4Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre Persönlichkeit weiterentwickeln, Wissen und Kompetenzen verbunden mit einem Orientierungsrahmen erlangen und ihr Leben für sich selbst und andere verantwortlich gestalten können. 5Freiheit zum Glauben, gelingende Gemeinschaft und Verantwortung für sich selbst und andere sind die Ziele christlicher Erziehung und Bildung. 6Evangelische Schulen zeichnen sich durch eine religiöse Bildung aus, die auch das Leben in einer Schulgemeinde mit Riten, Festen und einer Feiertagskultur einschließt. 7Von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern sowie den Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie Ziele und Formen einer christlichen Erziehung und Bildung bejahen. 8Zur Wahrnehmung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags führt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers evangelische Schulen und errichtet ein Schulwerk zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Schulträger.
####§ 1
Grundlagen
(1) 1Das Schulwerk ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers unter Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2Es verfügt über ein Kuratorium, einen geschäftsführenden Ausschuss, einen Personalausschuss und eine Geschäftsstelle.
(2) Ziel der Arbeit des Schulwerkes ist es,
- Bildung und Erziehung in evangelischer Verantwortung in der Landeskirche zu fördern, indem es evangelische Schulen betreibt,
- die Errichtung von evangelischen Schulen zu fördern,
- die Zusammenarbeit evangelischer Schulen untereinander zu stärken und zu koordinieren und
- das Profil evangelischer Schulen zu schärfen.
(3) 1Dem Schulwerk gehören die evangelischen Schulen in der Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers an. 2Diese Schulen sind staatlich anerkannte Ersatzschulen im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes.
(4) Die evangelischen Schulen zeichnen sich durch eine eigene Verfassung aus, die die Schulziele einschließlich des evangelischen Profils, die innere Struktur, die Leitung der Schule, deren Rechte und Pflichten festlegt sowie die Vernetzung in den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen beschreibt.
#§ 2
Aufgaben des Schulwerks
(1) 1Das Schulwerk hat den Zweck, die in ihm zusammengeschlossenen evangelischen Schulen zu betreiben. 2Es nimmt die Aufgaben des Schulträgers gegenüber den evangelischen Schulen nach dieser Ordnung wahr. 3Dies geschieht insbesondere durch
- gemeinsame Planung der inhaltlichen, personellen, organisatorischen, baulichen und wirtschaftlichen Belange der Schulen,
- Bewirtschaftung und Verwaltung der Schulen sowie die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Landeskirchenamtes; dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- Personalverwaltung,
- Bauverwaltung,
- Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerks und der Haushalt- und Stellenpläne der Schulen,
- Buchhaltung und Erstellung der Jahresabschlüsse des Schulwerks und der Schulen,
- Anforderung und Prüfung der kommunalen und staatlichen Zuschüsse (Finanzhilfe),
- Erstellung der Verwendungsnachweise,
- Beratung der Leitungen der Schulen,
- Absprachen und Vereinbarungen mit beteiligten Kommunen und Einrichtungen,
- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches unter den Schulen,
- Planung und Koordination von Fort- und Weiterbildungsangeboten für Lehrkräfte und Mitarbeitende,
- Konzepterstellung, Planung und Koordination der Evaluation der Schulen, soweit es sich um schulübergreifende Angelegenheiten handelt,
- Öffentlichkeitsarbeit für das Schulwerk sowie überregionale Öffentlichkeitsarbeit für die evangelischen Schulen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
(2) 1Das Schulwerk sucht in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung den Dialog mit den Trägern und Verantwortlichen für die kommunalen Schulen über die pädagogische und inhaltliche Weiterentwicklung sowohl in öffentlicher als auch in evangelischer Trägerschaft und über die Qualitätsmerkmale von Schule. 2Es fördert die Zusammenarbeit zwischen der evangelischen Schule und den Schulen in kommunaler Trägerschaft am jeweiligen Standort.
(3) 1Das Schulwerk kann mit Einrichtungen, Verbänden und Arbeitskreisen Kooperationen zur Förderung der evangelischen Schulen eingehen. 2Es arbeitet mit der staatlichen Schulaufsicht und Schulinspektion zusammen. 3Es kann zudem eigene Evaluationsverfahren vorsehen.
#§ 3
Zusammensetzung und Sitzungen des Kuratoriums
(1) 1Dem Kuratorium gehören an:
- eine geistliche Vertreterin oder ein geistlicher Vertreter des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- eine juristische Vertreterin oder ein juristischer Vertreter des Landeskirchenamtes als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- je Schulform eine Schulleiterin oder ein Schulleiter,
- zwei Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus den Schulelternräten, die zugleich Mitglied der Schulvorstände sind; darunter soll eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Schulelternrat der Grundschule berufen werden,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerräte,
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus Kirchenkreisen, in denen Schulen, die dem Schulwerk angeschlossen sind, gelegen sind,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisch-reformierten Kirche,
- bis zu drei weitere Mitglieder.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 2 beruft das Landeskirchenamt auf unbestimmte Zeit. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 wählt die Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit; sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis die neu nachfolgenden Mitglieder gewählt sind. 4Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 4 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Schulleiterkonferenz für vier Jahre. 5Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 5 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Mitarbeitervertretungen der evangelischen Schulen für die Dauer ihrer Amtszeit. 6Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beruft das Landeskirchenamt auf Vorschlag der Eltern- bzw. Schülerratsvorsitzenden mindestens auf zwei Jahre. 7Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 8 bis 10 beruft das Landeskirchenamt auf sechs Jahre. 8Eine erneute Wahl oder Berufung der Mitglieder des Kuratoriums ist zulässig.
(2) 1An den Sitzungen nehmen die Leiterin oder der Leiter und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teil. 2Das Kuratorium kann die Teilnahme, der in Satz 1 genannten Personen, für einzelne Beratungsgegenstände ausschließen. 3Als ständiger Gast mit beratender Stimme wird eine vom Land Niedersachsen vorgeschlagene Vertreterin oder ein vom Land Niedersachsen vorgeschlagener Vertreter der Landesschulbehörde für die Dauer von sechs Jahren durch das Landeskirchenamt berufen. 4Weitere Personen können zu bestimmten Sitzungen oder bestimmten Tagesordnungspunkten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums eingeladen werden. 5Neben den Schulleiterinnen und Schulleitern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die weiteren Schulleiterinnen und Schulleiter mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(3) 1Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung erscheint, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. 2Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
#§ 4
Aufgaben des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium nimmt im Auftrage des Landeskirchenamtes die Befugnisse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Träger des Schulwerkes wahr, soweit sich das Landeskirchenamt diese nicht vorbehält. 2Es kann Grundsätze für das Leitbild und das Schulprogramm der Schulen festlegen. 3Es ist dafür verantwortlich, die erforderlichen personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen des Schulwerkes zu schaffen.
(2) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über
- die Grundsätze der Arbeit des Schulwerkes,
- die aktuellen und zukünftigen Aufgaben des Schulwerkes,
- die Verfassung der Schulen,
- die Grundsätze für die Schüleraufnahme im Rahmen der mit den kommunalen Trägern geschlossenen Schulübernahmeverträge,
- die Aufsicht über die Schulen unbeschadet der Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht und der Aufsicht des Landeskirchenamtes,
- die Auswertung und Umsetzung von Evaluationsverfahren und -ergebnissen, soweit sie über den Verantwortungsbereich der Schule hinausgehen,
- die Entgegennahme des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerkes und der Schulen aufgrund der Vorlage des geschäftsführenden Ausschusses; diese bedürfen der Zustimmung durch das Landeskirchenamt,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Geschäftsstelle, des Jahresabschlusses sowie die Entgegennahme von Prüfberichten,
- die Vertretung des Schulwerkes durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden,
- Vorschläge zu Änderungen dieser Ordnung sowie den Schulgeldordnungen im Rahmen vom Landeskirchenamt beschlossener Grundsätze.
(3) Das Kuratorium kann Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerks und der Schulen aussprechen; diese unterliegen den allgemeinen Regelungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
#§ 5
Zusammensetzung und Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses
(1) 1Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und ihre oder seine Stellvertretung,
- ein synodales Kuratoriumsmitglied (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3),
- ein Kuratoriumsmitglied aus einem Kirchenkreis, in dem eine der Schulen, die dem Schulwerk angeschlossen sind, gelegen ist (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8),
- eines der weiteren Kuratoriumsmitglieder (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10),
- eine Schulleiterin oder ein Schulleiter (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). In eigener Sache nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit lediglich beratender Stimme teil.
(2) 1An den Sitzungen nehmen die Leiterin oder der Leiter und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teil; § 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der geschäftsführende Ausschuss kann bei Bedarf einzelne Kuratoriumsmitglieder und andere sachkundige Dritte beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(3) 1Der geschäftsführende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder zur Sitzung erscheint, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Beschlüsse des geschäftsführenden Ausschusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
#§ 6
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses
(1) 1Der geschäftsführende Ausschuss trifft operative Entscheidungen, die über die Befugnisse der Geschäftsstelle hinausgehen. 2In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Ausschuss Angelegenheiten, die eines Beschlusses des Kuratoriums bedürfen, durch eigenen Beschluss regeln, wenn das Kuratorium nicht rechtzeitig einberufen werden kann. 3Das Kuratorium wird über den Beschluss zeitnah unterrichtet.
(2) Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über
- umfassende Bauvorhaben im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
- die Aufstellung des Haushalts- und Stellenplans des Schulwerks und der Schulen, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Gremien.
(3) 1Der geschäftsführende Ausschuss berichtet dem Kuratorium regelmäßig über seine Tätigkeit. 2Die Berichtszeiträume werden vom Kuratorium bestimmt.
#§ 7
Zusammensetzung und Sitzungen des Personalausschusses des Kuratoriums
(1) 1Dem Personalausschuss gehören an:
- die oder der Vorsitzende des Kuratoriums und ihre oder seine Stellvertretung,
- zwei Mitglieder des Kuratoriums, jedoch keine Schulleiterin und kein Schulleiter und keine Vertreterin und kein Vertreter der Mitarbeitervertretung,
- die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle des Schulwerkes mit beratender Stimme.
2Die Mitglieder des Personalausschusses nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen Mitglieder des Kuratoriums sein. 3Ein Ausscheiden aus dem Kuratorium führt zum Ausscheiden aus dem Personalausschuss. 4Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 werden vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren gewählt. 5Für sie wählt das Kuratorium jeweils eine Stellvertretung, jedoch keine Schulleiterin und keinen Schulleiter und keine Vertreterin und keinen Vertreter der Mitarbeitervertretung. 6Das Mitglied nach Satz 1 Nummer 3 wird durch die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Geschäftsstelle des Schulwerkes vertreten. 7Mit Ausnahme bei der Besetzung der Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nimmt die zuständige Schulleiterin oder der zuständige Schulleiter mit beratender Stimme teil.
(2) 1Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zur Sitzung erscheinen, darunter ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 2Beschlüsse des Personalausschusses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
#§ 8
Aufgaben des Personalausschusses des Kuratoriums
(1) 1Der Personalausschuss entscheidet über die Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen privatrechtlich angestellter und öffentlich-rechtlich beschäftigter Mitarbeitender für das Schulwerk und die Schulen, soweit dies nicht an die Geschäftsstelle delegiert oder dem Landeskirchenamt vorbehalten ist. 2Der Personalausschuss gibt seine Beschlüsse dem Kuratorium zur Kenntnis.
(2) Der Personalausschuss berät und beschließt über Vorschläge zur Bestimmung der Leitung der Geschäftsstelle.
#§ 9
Geschäftsstelle
(1) 1Das Schulwerk hat eine Geschäftsstelle. 2Das Landeskirchenamt bestimmt als Leitung die Leiterin oder den Leiter sowie die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Leiter der Geschäftsstelle auf unbestimmte Zeit. 3Der Personalausschuss des Kuratoriums kann Vorschläge machen.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle vertritt das Schulwerk nach Maßgaben des Kuratoriums. 2Rechtsgeschäfte verpflichten die Landeskirche, sofern die Rechtsgeschäfte von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle im Rahmen einer vom Kuratorium erteilten Vollmacht vorgenommen worden sind. 3Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle entscheidet insbesondere über Begründung, Änderung und Beendigung von Dienstverhältnissen der Mitarbeitenden des Schulwerks und der Schulen, soweit das Kuratorium diese Aufgaben übertragen hat. 4Sie oder er kann Untervollmachten auf andere Mitarbeitende der Geschäftsstelle oder die Schulleitungen übertragen.
(3) 1Zur Geschäftsstelle gehören Mitarbeitende, die in der Geschäftsstelle selbst oder an den Schulen tätig sind und denen gegenüber die Leiterin oder der Leiter weisungsbefugt ist. 2Das Nähere regelt eine Dienstanweisung des Kuratoriums, die die Übertragung auf die Schulleitungen vorsehen kann.
#§ 10
Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung sämtlicher Sitzungen, insbesondere der des Kuratoriums und seiner Ausschüsse, und Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und seiner Ausschüsse sowie des Landeskirchenamtes,
- Bewirtschaftung des Haushaltsplans des Schulwerks und der Haushalts- und Stellenpläne der Schulen, insoweit den Schulen die Bewirtschaftung ihres Haushalts- und Stellenplans nicht übertragen ist, und Rechenschaftslegung über die Bewirtschaftung gegenüber dem Kuratorium,
- Gesamtbearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten des Schulwerks und der Schulen,
- Organisation von Fort- und Weiterbildungen in Kooperation mit Fortbildungseinrichtungen kirchlicher oder anderer Träger,
- Öffentlichkeitsarbeit des Schulwerks,
- Verwendung von Spenden und sonstigen Zuwendungen zugunsten des Schulwerks,
- Erstellen des Jahresabschlusses und des Entwurfs des Haushalts- und Stellenplanes des Schulwerks und der Entwürfe der Haushaltsund Stellenpläne der Schulen auf deren Vorschlag hin.
§ 11
Berufung von Schulleitern und Schulleiterinnen
1Das Landeskirchenamt beruft die Schulleiterinnen oder die Schulleiter sowie die stellvertretenden Schulleiterinnen oder stellvertretenden Schulleiter der im Schulwerk zusammengeschlossenen Schulen. 2Hierzu ist ein Vorschlag des Personalausschusses einzuholen; das Kuratorium ist zu informieren.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 01.08.2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schulwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2012 (Kirchl. Amtsbl. S. 281) außer Kraft.