.Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Verfassung des Klosters Amelungsborn
Vom 5. September 2024
Der Konvent des Klosters Amelungsborn hat für das Kloster Amelungsborn gemäß Artikel 65 der Kirchenverfassung (KVerf) beschlossen, die Verfassung des Klosters Amelungsborn vom 8. Februar 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 8) wie folgt neu zu fassen:
####Präambel
Das Kloster Amelungsborn wurde 1135 gegründet. Im Jahr 1568 wurde hier die lutherische Reformation eingeführt. Seit 1960 ist das Kloster ein geistlicher Ort der Landeskirche, in dem die gleichberechtigte Wirksamkeit ihrer Mitglieder nach Artikel 2 der Kirchenverfassung zur Geltung kommt. Es fördert die Gottesdienst- und Frömmigkeitskultur der Landeskirche. Das Kloster steht in der Tradition des Zisterzienserordens.
#Artikel 1
Rechtlicher Status
(
1
)
1 Das Kloster Amelungsborn ist eine Körperschaft des kirchlichen Rechts, die landeskirchliche Aufgaben zu erfüllen hat, und nach staatlichem Recht zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Artikel 65 Absatz 1 KVerf). 2 Es wird durch seinen Konvent geleitet. 3 Der Konvent besteht aus Äbtissin oder Abt, Priorin oder Prior sowie den Konventualinnen und Konventualen.
(
2
)
Das Kloster ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten selbständig im Rahmen des kirchlichen Rechts (Artikel 65 Absatz 2 KVerf) und nach dieser Verfassung.
(
3
)
1 Das Kloster untersteht nach Artikel 65 Absatz 3 KVerf der Aufsicht des Landeskirchenamtes. 2 Für die Wahrnehmung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die allgemeine Aufsicht gegenüber den Kirchenkreisen entsprechend. 3 Die Bestimmungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen des Kirchenkreisvorstandes finden keine Anwendung.
(
4
)
Das Kloster Amelungsborn wird durch die Äbtissin oder den Abt des Klosters Loccum visitiert.
#Artikel 2
Aufgaben des Klosters
(
1
)
Das Kloster Amelungsborn fördert die Verkündigung des Wortes Gottes und weiß sich durch das Evangelium berufen zum öffentlichen Zeugnis, zur tätigen Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.
(
2
)
Die landeskirchlichen Aufgaben des Klosters und die Art der Erfüllung bestimmt das Kloster selbst.
(
3
)
1 Das Kloster begleitet und unterstützt die Arbeit der Landeskirche und des Kirchenkreises. 2 Zu den Aufgaben des Klosters gehört die Erhaltung und Nutzung des Klosterbezirks und der Klostergebäude in Amelungsborn. 3 Die Kirche des Klosters soll allen Besucherinnen und Besuchern für Gebet und Andacht offenstehen. 4 Das Kloster stellt Räumlichkeiten für Besuchergruppen und Pilgernde bereit. 5 Die herkömmlichen Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde Amelungsborn an der Klosterkirche bleiben unberührt.
(
4
)
Das Kloster erfüllt die in Absatz 3 genannten Aufgaben in enger Fühlung mit Pfarramt und Kirchenvorstand der zuständigen Ortsgemeinde und der für sie zuständigen Superintendentin oder dem für sie zuständigen Superintendenten.
#Artikel 3
Konvent
(
1
)
1 Den Konvent bilden die Äbtissin oder der Abt, die Priorin oder der Prior und die Konventualinnen und Konventualen. 2 Dem Konvent sollen sechs bis zwölf stimmberechtigte Mitglieder angehören.
(
2
)
1 Den Vorsitz im Konvent hat die Äbtissin oder der Abt. 2 Sie oder er wird durch die Priorin oder den Prior oder durch ein vom Konvent bestimmtes Mitglied vertreten.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Konvents gehören in der Regel der evangelischen Kirche an. 2 Sie können auch einer anderen christlichen Kirche angehören.
#Artikel 4
Zusammensetzung des Konvents
(
1
)
Der Konvent soll so zusammengesetzt sein, dass er die mit der Leitung und Verwaltung des Klosters verbundenen Aufgaben sachgerecht erfüllen kann.
(
2
)
1 Die Äbtissin oder der Abt und die Priorin oder der Prior müssen Ordinierte nach § 3 des Pfarrdienstgesetzes der EKD oder evangelisches Mitglied einer theologischen Fakultät oder eines Instituts für Theologie sein. 2 Sie sollen bei ihrer Wahl ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers haben.
(
3
)
1 Ein Mitglied des Konvents soll die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes innehaben. 2 Dieses berät die Äbtissin oder der Abt sowie den Konvent in allen Rechtsangelegenheiten.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Konvents werden vom Konvent gewählt. 2 Für die Wahl bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents.
(
5
)
Die Mitglieder des Konvents werden von der Äbtissin oder dem Abt eingeführt.
(
6
)
1 Die Mitglieder gehören dem Konvent auf Lebenszeit an. 2 Mit Vollendung des 70. Lebensjahres werden sie emeritiert. 3 Sie gehören dem Konvent weiterhin als Gäste an und können an den Sitzungen des Konvents mit beratender Stimme teilnehmen.
(
7
)
1 Unbeschadet von Absatz 6 können die Mitglieder des Konvents jederzeit bei der Äbtissin oder dem Abt die Entlassung aus dem Konvent beantragen; vorher sollen Äbtissin oder Abt und Konvent zu der Absicht gehört werden. 2 Die Entlassung kann nicht verweigert, aber von der vorherigen ordnungsgemäßen Abwicklung der übernommenen besonderen Aufgaben abhängig gemacht werden.
(
8
)
Über die Entlassung und den Zeitpunkt, zu dem sie Geltung erhält, entscheidet der Konvent.
(
9
)
Der Konvent kann sich eine Konventsordnung geben.
#Artikel 5
Aufgaben des Konvents
(
1
)
1 Der Konvent leitet das Kloster und sorgt für seine Verwaltung unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verfassung. 2 Ist der Konvent nicht versammelt, trifft die Äbtissin oder der Abt die erforderlichen Maßnahmen und legt sie zur Bestätigung dem Konvent auf seiner nächsten Sitzung vor. 3 Der Konvent kann seine Sitzungen auch in digitaler oder hybrider Form durchführen.
(
2
)
Der Konvent beschließt über die Nutzung des Klosters und sorgt für die Erfüllung der Aufgaben des Klosters.
(
3
)
1 Zwei vom Konvent bestimmte Mitglieder üben vorbehaltlich der Zuständigkeit des Konvents gemäß Artikel 4 im Auftrag des Konvents und in Abstimmung mit der Äbtissin oder dem Abt, der Priorin oder dem Prior die Vermögensverwaltung des Klosters gemäß dieser Verfassung und den landeskirchlichen Bestimmungen über die Haushaltsführung der kirchlichen Körperschaften aus. 2 Sie sind im Rechtsverkehr jeweils einzeln vertretungsbefugt und führen das Siegel des Klosters, soweit sich nicht aus dieser Verfassung oder aus anderen zwingenden rechtlichen Gründen etwas anderes ergibt.
(
4
)
1 Der Konvent stellt den Haushaltsplan des Klosters einschließlich des Stellenplans fest. 2 Er führt, soweit nichts anderes geregelt ist, die Dienstaufsicht über die beruflich Mitarbeitenden.
(
5
)
Der Konvent nimmt die Jahresrechnung entgegen und entscheidet über die Entlastung der Vermögensverwaltung.
(
6
)
Der Konvent entscheidet weiterhin über
- die Verpachtung der Klostergüter,
- die Aufnahme von Krediten,
- die Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzusetzende Rechtsgeschäfte,
- Haushaltsüberschreitungen,
- wesentliche, in die Substanz des Klostervermögens eingreifende Maßnahmen und
- die Friedhofsordnung.
(
7
)
1 Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, sind Beschlüsse des Konvents gültig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents an der Abstimmung teilgenommen hat. 2 Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Äbtissin oder des Abtes oder bei Abwesenheit von deren oder dessen Stellvertretung. 4 Bei Wahlen und anderen Personalentscheidungen ist eine geheime Abstimmung die Regel. 5 Davon kann abgesehen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Konvents einverstanden sind.
#Artikel 6
Äbtissin oder Abt
(
1
)
1 Die Äbtissin oder der Abt hat die geistliche Leitung des Klosters und den Vorsitz im Konvent inne und vertritt das Kloster in der Öffentlichkeit. 2 Im Verhinderungsfall wird das Kloster durch die Priorin oder den Prior und in deren oder dessen Verhinderungsfall durch ein von der Äbtissin oder dem Abt bestimmtes Mitglied des Konvents vertreten.
(
2
)
1 Die Äbtissin oder der Abt wird vom Konvent aus dessen Mitte gewählt. 2 Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich. 3 Die Wahl einer Äbtissin oder eines Abtes bedarf der Bestätigung durch den Personalausschuss der Landeskirche nach Artikel 60 KVerf. 4 Die Äbtissin oder der Abt wird von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof oder der Äbtissin oder dem Abt zu Loccum in ihr oder sein Amt eingeführt.
(
3
)
Die Äbtissin oder der Abt kann im Benehmen mit dem Konvent Aufgaben und Zuständigkeiten auf die Priorin oder den Prior oder andere Mitglieder des Konvents übertragen.
(
4
)
1 Die Äbtissin oder der Abt wird mit Vollendung des 70. Lebensjahres emeritiert. 2 Sie oder er gehört dem Konvent weiterhin als Alt-Äbtissin oder Alt-Abt an und kann als Gast an den Sitzungen des Konvents mit beratender Stimme teilnehmen.
(
5
)
1 Unbeschadet von Absatz 4 kann die Äbtissin oder der Abt jederzeit um Entlassung aus ihrem oder seinem Amt bitten. 2 Über den Antrag auf Entlassung und den Zeitpunkt, zu dem die Entlassung Geltung erhält, entscheidet der Konvent. 3 Artikel 4 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(
6
)
Fällt die Voraussetzung für die Übernahme des Amtes gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 im Laufe der Amtszeit weg, so geht die Äbtissin oder der Abt der Prälatur verlustig.
#Artikel 7
Priorin oder Prior
(
1
)
Die Priorin oder der Prior vertritt die Äbtissin oder den Abt und nimmt die ihr oder ihm von der Äbtissin oder dem Abt im Benehmen mit dem Konvent übertragenen Aufgaben wahr.
(
2
)
1 Die Priorin oder der Prior wird vom Konvent aus seiner Mitte auf Vorschlag der Äbtissin oder des Abtes gewählt. 2 Zur Wahl ist die Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents erforderlich.
(
3
)
Für die Priorin oder den Prior gelten die Regelungen nach Artikel 6 Absatz 4 bis 6 entsprechend.
(
4
)
Die Äbtissin oder der Abt kann nach Anhörung des Konvents die Priorin oder den Prior jederzeit von ihrem oder seinem Auftrag entbinden.
#Artikel 8
Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung wird durch das Landeskirchenamt und das Kirchenamt des Kirchenkreisverbandes Hameln-Holzminden unterstützt.
#Artikel 9
Änderung der Verfassung
Eine Änderung dieser Verfassung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Konvents und der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
#Artikel 10
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verfassung des Klosters Amelungsborn vom 8. Februar 2022 (Kirchl. Amtsbl. S. 8) außer Kraft. 3 In vorstehender Fassung beschlossen vom Konvent des Klosters Amelungsborn am 5. September 2024.
(
2
)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens amtierenden Mitglieder des Konvents gehören diesem weiterhin an.