.Grundsätze zur Organisation der Fortbildung in
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Grundsätze zur Organisation der Fortbildung in
der Landeskirche
Vom 26. Januar 2000
KABl. 2000, S. 27
Zur besseren Steuerung der Fortbildung in der Landeskirche erlassen wir folgende grundsätzliche Regelungen:
####§ 1
Steuerung der Fortbildung
(
1
)
Das Landeskirchenamt sorgt für die Planung, Koordinierung, Bekanntmachung und Auswertung eines Fortbildungsangebots für alle Berufsgruppen in der Landeskirche.
(
2
)
Das Fortbildungsangebot umfasst folgende Themenbereiche:
- Theologische Reflexion und spirituelle Lebensgestaltung,
- Gottesdienst und Verkündigung,
- Diakonie,
- Seelsorge und Beratung,
- Erziehung und Bildung,
- Gemeindeaufbau und -leitung,
- Verwaltung und Organisation,
- Mission, Ökumene und entwicklungsbezogene Bildung,
- Publizistik, Öffentlichkeitsarbeit und Medien.
(
3
)
Die Fortbildungsangebote aller kirchlichen Fortbildungsträger werden vom Landeskirchenamt in einem jährlich erscheinenden Fortbildungskalender aufgenommen.
#§ 2
Anerkennung der Fortbildung
(
1
)
Kirchliche Fortbildungsträger sind alle kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Beauftragten im Bereich der Landeskirche und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, die vom Landeskirchenamt durch Aufnahme in den Fortbildungskalender als kirchliche Fortbildungsträger anerkannt werden.
(
2
)
Für einzelne Berufsgruppen kann das Landeskirchenamt weitere Fortbildungsveranstaltungen als kirchliche Fortbildungsveranstaltungen anerkennen.
#§ 3
Formen der Fortbildung
Fortbildungsveranstaltungen werden als gemeindebezogene oder einrichtungsbezogene, regionale oder zentrale Fortbildungsveranstaltungen der Landeskirche oder der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands durchgeführt.
#§ 4
Fortbildungsbeirat
(
1
)
Zur Beratung des Landeskirchenamtes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wird ein Fortbildungsbeirat gebildet.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Fortbildungsbeirats werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Die erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
Dem Fortbildungsbeirat gehören an:
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes,
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- ein Mitglied des Bischofsrates,
- ein Superintendent oder eine Superintendentin,
- drei Mitglieder aus der Konferenz der Fortbildungsträger,
- ein Mitglied aus dem Pastorenausschuss,
- ein Mitglied aus dem Diakonischen Werk der Landeskirche,
- der oder die Beauftragte für die Diakone und Diakoninnen.
(
4
)
1 Weitere Personen können zur Behandlung einzelner Angelegenheiten zu den Sitzungen als Gäste hinzugezogen werden. 2 Eine ständige Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(
5
)
Der Fortbildungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(
6
)
1 Der oder die Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Tagesordnung für die Sitzungen des Fortbildungsbeirates auf und lädt mindestens eine Woche vorher schriftlich zu den Sitzungen ein. 2 Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. 3 Weitere Tagesordnungspunkte können in der Sitzung behandelt werden, wenn sie dem oder der Vorsitzenden vor der Sitzung mitgeteilt werden.
(
7
)
1 Der Fortbildungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Er muss einberufen werden, wenn das Landeskirchenamt oder mindestens die Hälfte der Mitglieder es verlangen.
#§ 5
Konferenz der Fortbildungsträger
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt lädt einmal jährlich zu einer Konferenz der Fortbildungsträger ein. 2 Die Konferenz wird im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt durch eine Leitungsgruppe vorbereitet.
(
2
)
1 Die Konferenz dient dem Erfahrungsaustausch unter den Fortbildungsträgern und der Erörterung grundsätzlicher Fragen aus dem Bereich der Fortbildung. 2 Die Konferenz schlägt außerdem die unter § 4 Abs. 3 Nr. 5 genannten Mitglieder des Fortbildungsbeirates vor.
#§ 6
Weitergehende Regelungen
Weitergehende Regelungen über die Fortbildung für die einzelnen Berufsgruppen werden durch die jeweils zuständigen Organe erlassen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten am 1. März 2000 in Kraft.