.Grundsätze zur Organisation der Fortbildung in
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Grundsätze zur Organisation der Fortbildung in
der Landeskirche
Vom 26. Januar 2000
KABl. 2000, S. 27
Zur besseren Steuerung der Fortbildung in der Landeskirche erlassen wir folgende grundsätzliche Regelungen:
####§ 1
Steuerung der Fortbildung
(
1
)
Das Landeskirchenamt sorgt für die Planung, Koordinierung, Bekanntmachung und Auswertung eines Fortbildungsangebots für alle Berufsgruppen in der Landeskirche.
(
2
)
Das Fortbildungsangebot umfasst folgende Themenbereiche:
- Theologische Reflexion und spirituelle Lebensgestaltung,
- Gottesdienst und Verkündigung,
- Diakonie,
- Seelsorge und Beratung,
- Erziehung und Bildung,
- Gemeindeaufbau und -leitung,
- Verwaltung und Organisation,
- Mission, Ökumene und entwicklungsbezogene Bildung,
- Publizistik, Öffentlichkeitsarbeit und Medien.
(
3
)
Die Fortbildungsangebote aller kirchlichen Fortbildungsträger werden vom Landeskirchenamt in einem jährlich erscheinenden Fortbildungskalender aufgenommen.
#§ 2
Anerkennung der Fortbildung
(
1
)
Kirchliche Fortbildungsträger sind alle kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Beauftragten im Bereich der Landeskirche und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, die vom Landeskirchenamt durch Aufnahme in den Fortbildungskalender als kirchliche Fortbildungsträger anerkannt werden.
(
2
)
Für einzelne Berufsgruppen kann das Landeskirchenamt weitere Fortbildungsveranstaltungen als kirchliche Fortbildungsveranstaltungen anerkennen.
#§ 3
Formen der Fortbildung
Fortbildungsveranstaltungen werden als gemeindebezogene oder einrichtungsbezogene, regionale oder zentrale Fortbildungsveranstaltungen der Landeskirche oder der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands durchgeführt.
#§ 4
Fortbildungsbeirat
(
1
)
Zur Beratung des Landeskirchenamtes bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 wird ein Fortbildungsbeirat gebildet.
(
2
)
1Die Mitglieder des Fortbildungsbeirats werden vom Landeskirchenamt für die Dauer von vier Jahren berufen. 2Die erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
Dem Fortbildungsbeirat gehören an:
- zwei Vertreter oder Vertreterinnen des Landeskirchenamtes,
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- ein Mitglied des Bischofsrates,
- ein Superintendent oder eine Superintendentin,
- drei Mitglieder aus der Konferenz der Fortbildungsträger,
- ein Mitglied aus dem Pastorenausschuss,
- ein Mitglied aus dem Diakonischen Werk der Landeskirche,
- der oder die Beauftragte für die Diakone und Diakoninnen.
(
4
)
1Weitere Personen können zur Behandlung einzelner Angelegenheiten zu den Sitzungen als Gäste hinzugezogen werden. 2Eine ständige Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
(
5
)
Der Fortbildungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
(
6
)
1Der oder die Vorsitzende stellt im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt die Tagesordnung für die Sitzungen des Fortbildungsbeirates auf und lädt mindestens eine Woche vorher schriftlich zu den Sitzungen ein. 2Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. 3Weitere Tagesordnungspunkte können in der Sitzung behandelt werden, wenn sie dem oder der Vorsitzenden vor der Sitzung mitgeteilt werden.
(
7
)
1Der Fortbildungsbeirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2Er muss einberufen werden, wenn das Landeskirchenamt oder mindestens die Hälfte der Mitglieder es verlangen.
#§ 5
Konferenz der Fortbildungsträger
(
1
)
1Das Landeskirchenamt lädt einmal jährlich zu einer Konferenz der Fortbildungsträger ein. 2Die Konferenz wird im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt durch eine Leitungsgruppe vorbereitet.
(
2
)
1Die Konferenz dient dem Erfahrungsaustausch unter den Fortbildungsträgern und der Erörterung grundsätzlicher Fragen aus dem Bereich der Fortbildung. 2Die Konferenz schlägt außerdem die unter § 4 Abs. 3 Nr. 5 genannten Mitglieder des Fortbildungsbeirates vor.
#§ 6
Weitergehende Regelungen
Weitergehende Regelungen über die Fortbildung für die einzelnen Berufsgruppen werden durch die jeweils zuständigen Organe erlassen.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Grundsätze treten am 1. März 2000 in Kraft.