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#Vereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
Übertrittsvereinbarung mit der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Vom 17. September 1980
KABl. 1981, S. 24
Nachdem die aufgrund des § 5 des Niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes vom 17. September 1980 mit der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche getroffene Übertrittsvereinbarung durch Veröffentlichung im Nieders. Ministerialblatt 1981 S. 269 Wirksamkeit erlangt hat, geben wir das Inkrafttreten der nachstehend abgedruckten Vereinbarung bekannt.
.... | Das Landeskirchenamt |
Vereinbarung zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
und der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
über den Übertritt von Kirchenmitgliedern
In Ausführung des § 5 des Gesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen vom 4. Juni 1973 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1978 (Nds. GVBl. 1973 S. 221, 1978 S. 329) vereinbaren die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers und die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche zum Übertritt von Kirchenmitgliedern:
###§ 1
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1
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Will ein Mitglied der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche übertreten, so kann es dies bei dem Pastor der Gemeinde der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche erklären, in die es aufgenommen werden will.
(
2
)
Will ein Mitglied der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers übertreten, so kann es dies bei dem für den Wohnsitz (Hauptwohnung) zuständigen Pastor der Kirchengemeinde der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers erklären.
(
3
)
Die Vorschriften des § 1 des Kirchenaustrittsgesetzes über die Geschäftsfähigkeit finden Anwendung.
(
4
)
Die Übertrittserklärungen sind nach den in der aufnehmenden Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen über die Aufnahme von Mitgliedern zu behandeln; diese Bestimmungen bleiben unberührt.
(
5
)
Die Kirchengemeinde, in die der Übertrittswillige aufgenommen werden will, benachrichtigt nach Eingang der Erklärung die Kirchengemeinde, der er bisher angehört hat, und gibt ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme.
#§ 2
(
1
)
1 Die Übertrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. 2 Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(
2
)
Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben dem amtierenden Pastor auch der Erklärende zu unterschreiben hat.
(
3
)
1 Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 2 Aus der Erklärung muss sich die genaue Bezeichnung der Kirche ergeben, die der Übertrittswillige verlassen will.
#§ 3
1 Wird der Übertretende aufgenommen, so übersendet der Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde eine pfarramtlich beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung an den Standesbeamten, der für den Wohnsitz (Hauptwohnung) oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig ist. 2 In gleicher Weise erhält die Kirchengemeinde, die der Übertretende verlässt, eine Abschrift der Übertrittserklärung.
#§ 4
1 Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung nach Anzeige bei der Landesregierung und Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und in der Selbstständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekanntgemacht werden. 2 Die Kirchenleitungen werden die Kirchengemeinden und Pfarrämter über die Anwendung dieser Vereinbarung unterrichten.
Hannover, den 17. September 1980 | ||
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers | ||
– Das Landeskirchenamt – | ||
Dr. Frank | ||
Hannover, den 17. September 1980 | ||
Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche | ||
– Kirchenleitung – | ||
J. Junker |