.Satzung des Ev.-luth. Gemeindeverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Satzung des Ev.-luth. Gemeindeverbandes
Region Freden der Ev.-luth. Kirchengemeinden
Everode, St. Georg/Freden, St. Laurentius/Freden und Wetteborn
Vom 2. September 2009
KABl. 2009, S. 202, geändert durch Beschluss vom 22. November 2012, genehmigt am 10. September 2015 KABl. 2015, S. 87
####§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes
(1) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Everode, St. Georg/Freden, St. Laurentius/Freden und Wetteborn, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
(2) 1Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Gemeindeverband Region Freden“. 2Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Freden.
#§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes
(1) 1Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Hierzu gehören insbesondere
- die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit,
- Konzepte und Formen der Gemeindearbeit (z. B. Konfirmandenunterricht),
- die Seelsorge,
- gemeinsame Veranstaltungen,
- die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
- die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Verbandes,
- die Pfarrstellenbesetzung,
- die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
- die Trägerschaft der Kindertagesstätte,
- die Trägerschaft der Friedhöfe.
3Die jeweiligen Kirchengemeinden übertragen die Trägerschaft des evangelischen Kindergartens der Kirchengemeinde St. Georg/Freden und der evangelischen Friedhöfe Everode, St. Georg/Freden, St. Laurentius/Freden, Meimerhausen und Wetteborn auf den Gemeindeverband.
(2) 1Die Aufgaben des Gemeindeverbandes im Rahmen der Trägerschaft der Kindertagesstätte sind alle Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. 2Hierzu gehören insbesondere:
- Vertretung der Kindertagesstätte nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
- Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätte zur Verfügung stehenden Mittel,
- Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
- Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung.
3Der Gemeindeverband übernimmt die sich aus den zwischen der Kirchengemeinde St. Georg/Freden und der Kommune bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. 4Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Gemeindeverband, der Kirchengemeinde und der Kommune abzuschließen. 5Auch die bestehenden Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Gemeindeverband übertragen.
(3) 1Gemeindeverband und Kirchengemeinde verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätte in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. 2Hierzu gehören insbesondere:
- die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
- regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
- mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
- theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
- Verantwortung der Kirchengemeinde für die pädagogische Ausrichtung, das evangelische Profil und die inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
- Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
- Vertretung des Verbandes im Beirat nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
3Finanzielle und personelle Entscheidungen für die Kindertagesstätte bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes St. Georg/Freden.
(4) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
(5) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der Kirchenvorstände und des Pfarramtes bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
#§ 3
Verbandsvorstand
(1) 1Organ des Gemeindeverbandes ist der Vorstand (Verbandsvorstand). 2Er besteht aus 9 Mitgliedern und zwar
- dem Vertreter oder der Vertreterin des Pfarramtes; wird dieses von einem Pastorenehepaar verwaltet, ist entsprechend § 55 des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz zu verfahren;
- für jede Kirchengemeinde zwei nicht geistlichen Mitgliedern, die durch die jeweiligen Kirchenvorstände aus ihrer Mitte gewählt werden;
- (aufgehoben).
(2) Für jedes nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen, das im Falle der Verhinderung an dessen Stelle tritt.
(3) Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Verbandsvorstandes kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, in der entsendenden Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist und eine gewissenhafte Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Verbandsvorstandes als tätiges Kirchenglied erwarten lässt.
(4) 1Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es sein Amt niederlegt oder wenn das Fehlen einer Voraussetzung seines Eintritts in den Verbandsvorstand vom Kirchenkreisvorstand festgestellt wird. 2Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
(5) 1Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. 2Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag des Kirchenvorstandes in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen, sofern diese nicht bereits bei Eintritt in den Kirchenvorstand verliehen wurde. 3Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner Überprüfung.
(6) 1Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. 2Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
(7) 1An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. 2Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 3Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
(8) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(9) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
#§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) 1Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes i. S. der in § 2 beschriebenen Aufgaben. 2Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen;
- Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan;
- Besetzung der Pfarrstelle und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht (s. § 5);
- Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin in einer der Kirchengemeinden des Verbandes (s. § 6);
- Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (s. § 7);
- Abgabe von Stellungnahmen der Region gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung;
- Erlass der Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen;
- Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
(2) 1Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. 2In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(3) Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Kindergartenwesen ist möglich.
(4) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
#§ 5
Pfarrstellenbesetzung
1Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht geltenden Bestimmungen wahr. 2Die Kirchenvorstände sind an den Beratungen zu beteiligen.
#§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen
(1) 1Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstätten- und Friedhofsbereich. 2Er übernimmt gemäß § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung in diesen Bereichen angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden zu den gleichen Bedingungen.
(2) 1Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Friedhofspfleger für mehrere Kirchengemeinden) weitere Mitarbeiterstellen errichten. 2Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
(3) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile muss sichergestellt sein.
(4) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
(5) 1Die Besetzung der Stelle einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs, einer Kirchenmusikerin oder eines Kirchenmusikers oder einer Chorleiterin oder eines Chorleiters zum Dienst im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer Kirchengemeinde der Zustimmung des Verbandsvorstandes. 2Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern erforderlich oder die Stellenausschreibung zu wiederholen.
#§ 7
Visitation
(1) 1Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden mit Zustimmung des Superintendenten oder der Superintendentin gemeinsam visitiert. 2Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten oder der Superintendentin ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
(2) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den Bestimmungen des Visitationsrechts wahr.
(3) 1Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. 2Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
#§ 8
Zusammenarbeit
1Das Pfarramt gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. 2Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. 3Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. 4Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
#§ 9
Haushalt und Finanzierung
(1) Für den Gemeindeverband mit seinen Kirchengemeinden wird ein gemeinsamer Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
(2) Der Gemeindeverband ist Zuweisungsgläubiger gegenüber dem Kirchenkreis.
(3) 1Auf Beschluss eines Kirchenvorstandes müssen ab dem übernächsten Haushaltsjahr getrennte Haushaltspläne in den Kirchengemeinden und im Gemeindeverband aufgestellt werden. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Mit Zustimmung aller Kirchenvorstände ist wieder nach Absatz 1 zu verfahren.
(4) Die Verwendung zweckgebundener Mittel oder zweckgebundener Rücklagen einzelner Kirchengemeinden, insbesondere für Investitionen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweils betroffenen Kirchenvorstandes.
#§ 10
Verwaltungshilfe
Die Verbandsverwaltung des Ev.-luth. Kirchenkreisverbandes Hildesheimer Land – Alfeld nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
#§ 11
Satzungshandhabung
Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
#§ 12
Satzungsänderung
(1) 1Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
(2) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Auflösung, Ausscheiden
(1) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
(2) 1Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. 2Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen an die jeweilige Kirchengemeinde.
(3) 1Jede Kirchengemeinde kann frühestens zum 31. Dezember 2012 mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. 2Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) 1Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Freden St. Laurentius
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Freden St. Georg
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Everode
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wetteborn
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
– Der Kirchenvorstand –
(Vorsitzender/stellv. Vorsitzender) (L.S.)
(Mitglied)
2Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Gemeindeverbandes Region Freden genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 2. September 2009
Das Landeskirchenamt
(L.S.) | Guntau |