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Satzung des Kirchengemeindeverbandes
Leine-Süd

Vom 29. Mai 2009

KABl. 2009, S. 156

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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Atzenhausen, Dramfeld, Mengershausen, Obernjesa, Rosdorf, Settmarshausen, Sieboldshausen-Volkerode, nachfolgend Verbandsgemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband. Der Kirchengemeindeverband Parochie Obernjesa wird selber nicht Mitglied des Kirchengemeindeverbandes Leine-Süd, stimmt jedoch der Mitgliedschaft seiner Verbandsgemeinden zu.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Leine-Süd. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Obernjesa. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Kirchenmusik,
  2. die gemeinsame Stellenplanung und die mögliche Anstellungsträgerschaft für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Arbeitsbereiche (außer Kindertagesstätten).
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse weitere Aufgaben und Befugnisse der Verbandsgemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Verbandsgemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Jeder Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied. Die Vorstandsmitglieder sollen die Interessen und Belange ihrer entsendenden Kirchengemeinden in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu ihren jeweiligen Kirchengemeinden besonders pflegen.
( 2 ) Ist unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes nicht mindestens ein Pastor oder eine Pastorin einer Mitgliedsgemeinde, so entsenden die Pastoren und Pastorinnen der Verbandsgemeinden aus ihrer Mitte einen Vertreter oder eine Vertreterin als zusätzliches Mitglied des Verbandsvorstandes; die Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes erhöht sich in diesem Fall um eins.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Entsprechendes gilt für den Pastor oder die Pastorin nach Absatz 2.
( 4 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 6 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimm- und Rederecht teilnehmen. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 7 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten.
( 2 ) Die Finanzierung von Mitarbeiterstellen oder -stellenanteilen und eines Sachkostenbudgets für den jeweiligen Aufgabenbereich muss vor Stellenerrichtung durch Refinanzierungsvereinbarungen zwischen dem Kirchengemeindeverband und den Verbandsgemeinden oder dem Kirchenkreis sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 6
Haushalt und Finanzierung

Der notwendige Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird durch eine Umlage unter den Verbandsgemeinden gedeckt. Die Umlage richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder der Mitgliedsgemeinden, sofern die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden nicht übereinstimmend einen abweichenden Umlageschlüssel beschließen. Für die Finanzierung von Mitarbeiterstellen gilt § 5.
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§ 7
Verwaltungshilfe

Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 8
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 9
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 9 bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 10
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag oder von Amts wegen auflösen. Ein Antrag kann frühestens fünf Jahre nach Errichtung des Kirchengemeindeverbandes gestellt werden.
( 2 ) Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Gemeindegliederzahlen dem jeweiligen Mitglied zu.
( 3 ) Jede Verbandsgemeinde kann frühestens nach fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 11
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Atzenhausen, den 29. Mai 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Atzenhausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Dramfeld, den 29. Mai 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Dramfeld
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Mengershausen, den 28. Mai 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Mengershausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Obernjesa, den 29. Mai 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Obernjesa
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rosdorf, den 29. Mai 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Rosdorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Settmarshausen, den 2. Juni 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Settmarshausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Sieboldshausen, den 28. Mai 2009
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde
Sieboldshausen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 29. Juni 2009
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Guntau