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Satzung
des Ev.-luth. Gemeindeverbandes Saaletal

Vom 11. März 2004

KABl. 2004, S. 65, geändert am 5. März 2014, KABl. 2014, S. 67

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§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Ev.-luth. Kirchengemeinden Benstorf, Hemmendorf, Lauenstein, Oldendorf, Osterwald, Salzhemmendorf und Wallensen (mit den Kapellengemeinden Levedagsen, Ockensen und Thüste), nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband (Gemeindeverband).
( 2 ) Der Name des Gemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Gemeindeverband Saaletal“. Der Gemeindeverband hat seinen Sitz in Salzhemmendorf. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Gemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Gemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer gemeindlichen Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Gemeinde-, Kinder-, Jugend- und Altenarbeit und der Konfirmandenunterricht,
  2. Konzepte und Formen der Gemeindearbeit,
  3. die Seelsorge,
  4. gemeinsame Veranstaltungen,
  5. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  6. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit und Dienstbefreiung,
  7. die Koordination und Zuordnung der pfarramtlichen Versorgung der Gemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus mit Amtshandlungen und Gottesdiensten sowie Verteilung von Aufgabenschwerpunkten,
  8. die Öffentlichkeitsarbeit,
  9. die gemeinsame Visitation der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes,
  10. die Pfarrstellenbesetzung und Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht,
  11. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung.
( 2 ) Dem Gemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Gemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand) und der Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Gemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes sowie den weiteren Pfarrstelleninhabern im Gemeindeverband Saaletal (§ 9 Absatz 1 der Satzung),
  2. je Kirchengemeinde pro angefangene 1.000 Gemeindeglieder je einem nichtgeistlichen Kirchenvorstandsmitglied für die laufende Legislaturperiode, das vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird (§ 105 Absatz 2 KGO). Die Anzahl der nichtgeistlichen Mitglieder wird zu Beginn jeder Legislaturperiode überprüft und ggf. neu festgelegt. Die Diakoninnen/Diakone, die im Kirchengemeindeverband Saaletal tätig sind, werden als Teilnehmende zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. Entsprechendes gilt für die Vorsitzende/den Vorsitzenden (im Verhinderungsfall für ihre/ seine Stellvertretung) des Kuratoriums der Stiftung Saaletal, sofern sie/er nicht Mitglied des Verbandsvorstandes ist.
( 2 ) Für jedes nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu bestimmen.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer der dem Verband angehörenden Kirchengemeinden können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein, sofern es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis von nur geringem Umfang handelt.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können fachkundige Personen ohne Stimmrecht beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 7 ) Sitzungen sind von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes aus dem Gemeindeverband einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Gemeindeverbandes i. S. der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Gemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen.
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Gemeindeverbandes einschl. Stellenplan.
  3. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und Treffen von Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht, gemäß § 5.
  4. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin und bei der Einstellung einer Pfarramtssekretärin/eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin in einer der Kirchengemeinden des Verbandes, gemäß § 6.
  5. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht, gemäß § 7.
  6. Unabhängig von den Kirchengemeinden können vom Gemeindeverband Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung abgegeben werden.
  7. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Gemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner bzw. ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Gemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden und dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Gemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Die Bildung von Fachausschüssen, z. B. im Bau-, Friedhofs- und Finanzwesen ist möglich.
( 5 ) Für Bereiche der Gemeindearbeit, z. B. Gottesdienste, Jugend-, Konfirmanden-, Frauen- und Männerarbeit ist zu prüfen, ob gemeindeübergreifende Angebote geschaffen werden.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk die Pfarrstelle neu besetzt werden soll, sind an den Beratungen zu beteiligen. Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
( 3 ) Entscheidungen nach dem Pfarrerrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Gemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Gemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben (z. B. zentrales Gemeindebüro, Friedhofspfleger für mehrere Kirchengemeinden) Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle eines Diakons/einer Diakonin, eines Pfarramtssekretärs/einer Pfarramtssekretärin, eines Kirchenmusikers/einer Kirchenmusikerin oder eines Chorleiters/einer Chorleiterin zum Dienst im Bereich des Gemeindeverbandes bzw. einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung des Verbandsvorstandes nicht erteilt, ist die Stellenausschreibung zu wiederholen.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Gemeindeverband werden gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck werden sie dem Superintendenten ein gemeinsames verbindliches Arbeitskonzept für den Gemeindeverband vorlegen.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Gemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
( 4 ) Bis zur Erarbeitung eines gemeinsamen Arbeitskonzeptes nach den Abs. 1–3 besteht auch die Möglichkeit, dass jeweils nur die Gemeinden, die unter einem gemeinsamen Pfarramt verbunden sind oder deren Pfarramt durch den gleichen Pastor oder Pastorin pfarramtlich versehen wird, gemeinsam visitiert werden. Die Visitationssitzung erfolgt in gemeinsamer Sitzung der Kirchenvorstände der betreffenden Kirchengemeinden und des Verbandsvorstandes. In gleicher Weise ist bei einem abschließenden Gespräch der Visitatorin/des Visitators nach Vorlage des Visitationsberichtes zu verfahren.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

( 1 ) Im Gemeindeverband werden folgende Pfarrbezirke gebildet:
  1. Ahrenfeld, Benstorf, Hemmendorf-Heide, Oldendorf, Osterwald
  2. Hemmendorf, Lauenstein, Lauenstein-Stockbreite
  3. Salzhemmendorf, Wallensen, Levedagsen, Ockensen, Thüste
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarramtsbezirken soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. Die Pfarramtsbezirke sollen gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden.
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendent/der Superintendentin zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen durch den Superintendenten/die Superintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Gemeindeverband sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt.
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete (z. B. Jugend-, Konfirmanden- oder Seniorenarbeit) den einzelnen Pastoren und Pastorinnen, Diakonen und Diakoninnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Gemeindeverband zuzuweisen.
( 3 ) Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes das Pfarramt verwalten und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten im Gemeindeverband zusammen. Die Pastoren und Pastorinnen wählen aus ihrer Mitte eine(n) geschäftsführende(n) Pastor(in) und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in). Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 2 ) Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin oder sonstigen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
( 3 ) Das Pfarramt gibt dem Verbandsvorstand und den Kirchenvorständen der dem Gemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten. Dieses geschieht möglichst im Rahmen der jährlichen Klausur. Zur wechselseitigen Information soll einmal im Jahr eine Kirchenvorstandsklausur der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden stattfinden.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Für den Gemeindeverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand festgestellt wird.
( 2 ) Der Aufwand des Gemeindeverbandes wird finanziert durch eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmte Umlage, die von den dem Verband als Mitglieder angehörenden Kirchengemeinden entrichtet wird. Hinzu kommen mögliche Spenden und Kollekten und Zuwendungen Dritter.
( 3 ) Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres durch Beschluss des Verbandsvorstandes – im Benehmen mit den Kirchenvorständen – festgelegt und soll insbesondere zunächst der Deckung des nachfolgenden Aufwandes dienen:
  • Kosten der Pfarr- und Gemeindebüros im Gemeindeverband (Telefon, Reisekosten der Pastoren und Diakone, Bürobedarf, Verbrauchsmaterial etc.)
( 4 ) Durch Beschluss der Kirchenvorstände kann die Verlagerung weiterer Aufgaben von der Kirchengemeinde auf den Gemeindeverband bei gleichzeitiger Sicherstellung der Finanzierung erfolgen.
( 5 ) Die Kirchengemeinden sind bereit, ein nach dem Jahresabschluss auftretendes Haushaltsdefizit des Gemeindeverbandes nach Rechnungslegung durch anteilige Umlagebeträge auszugleichen, sofern das Defizit nicht durch verbandsfremde Ausgaben bedingt ist.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Hildesheim nimmt für den Gemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5 und 10 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitglieder des Gemeindeverbandes.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Der Gemeindeverband ist aufzulösen, wenn dies von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlossen wird.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen in Höhe der nach § 10 im Jahr der Auflösung festgelegten Finanzierungsanteile der Kirchengemeinden des Gemeindeverbandes an die jeweilige Kirchengemeinde.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Ev.-luth. Kirchengemeinde Benstorf
Benstorf, 12.1.2004
Vorsitzender
(L.S.)
Mitglied
Ev.-luth. Kirchengemeinde Hemmendorf
Hemmendorf, 12.1.2004
Vorsitzender
(L.S.)
Mitglied
Ev.-luth. Kirchengemeinde Lauenstein
Lauenstein, 12.1.2004
Vorsitzender
(L.S.)
Mitglied
Ev.-luth. Kirchengemeinde Oldendorf
Oldendorf, 12.1.2004
Vorsitzender
(L.S.)
Mitglied
Ev.-luth. Kirchengemeinde Osterwald
Osterwald, 14.1.2004
Vorsitzender
(L.S.)
Mitglied
Ev.-luth. Kirchengemeinde Salzhemmendorf
Salzhemmendorf, 14.1.2004
Vorsitzender
(L.S.)
Mitglied
Vorstehende Satzung des Kirchengemeindeverbandes „Ev.-luth. Gemeindeverband Saaletal“ genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 11. März 2004
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Dr. v. Vietinghoff