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Satzung für einen Ev.-luth. Kirchengemeindeverband
der Region Garbsen

KABl. 2001, S. 3

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Präambel

Die Kirchengemeinden der Region Garbsen bilden einen Kirchengemeindeverband, der zum Ziel hat, gemeinsame Anliegen ortsnah wahrzunehmen.
Der Kirchengemeindeverband nimmt keinen Einfluss auf die Eigenständigkeit und die unterschiedlichen Profile der Verbandsgemeinden.
Er will übergemeindliche Aufgaben im Interesse der Verbandsgemeinden tragen und verantworten.
Der Kirchengemeindeverband vertritt z. B. gegenüber der Stadt Garbsen, dem Landkreis, dem Land, dem Stadtkirchenverband und dem Landeskirchenamt die gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsgemeinden. Die Rechte und Pflichten des Ev.-luth. Stadtkirchenverbandes Hannover aus der Kirchenkreisordnung und dem Kirchengesetz über den Stadtkirchenverband Hannover bleiben davon unberührt.
Für die personelle Versorgung der Verbandsgemeinden mit Hauptberuflichen trägt er Sorge. Dabei soll die Anstellungsträgerschaft der Hauptberuflichen in der jeweiligen Verbandsgemeinde bestehen bleiben, soweit der Stellenplan es möglich macht.
Der Kirchengemeindeverband ist offen für die Aufnahme anderer Kirchengemeinden.
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§ 1
Name und Sitz

Der Ev.-luth. Kirchengemeindeverband der Region Garbsen (im Folgenden Verband genannt) ist ein Kirchengemeindeverband im Sinne von § 100 der Kirchengemeindeordnung (KGO) mit Sitz in Garbsen.
Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Verbandsgemeinden

Verbandsgemeinden sind:
die Ev.-luth. Silvanus-Kirchengemeinde Berenbostel in Garbsen,
die Ev.-luth. Stephanus-Kirchengemeinde Berenbostel in Garbsen,
die Ev.-luth. Versöhnungs-Kirchengemeinde Garbsen in Garbsen-Havelse,
die Ev.-luth. Willehadi-Kirchengemeinde in Garbsen,
die Ev.-luth. St. Marien-Kirchengemeinde Marienwerder in Hannover-Marienwerder,
die Ev.-luth. Kirchengemeinde Horst in Garbsen,
die Ev.-luth. Kirchengemeinde Osterwald in Garbsen,
die Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen in Garbsen
(alle Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover).
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§ 3
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Trägerschaft der Jugendwerkstatt Garbsen. Er kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes mit Zustimmung der beteiligten Verbandsgemeinden die Trägerschaft weiterer diakonischer und missionarischer Einrichtungen und Projekte sowie Projekte im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit übernehmen. Dazu gehört auch die Anstellungsträgerschaft und die Dienstaufsicht für die in den Einrichtungen und Projekten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Auf Beschluss des Verbandsvorstandes kann der Verband über Spenden und Kollektenmittel, die aus den Verbandsgemeinden dem Verband zur Verfügung gestellt werden, verfügen. Das Gleiche gilt für sonstige Mittel, die die Verbandsgemeinden dem Verband für seine Arbeit zur Verfügung stellen.
( 3 ) Der Verband koordiniert die Stellenrahmenplanung. Er delegiert sie an die Unterbereiche Horst – Osterwald – Berenbostel/Silvanus – Berenbostel/Stephanus und Marienwerder – Garbsen/Willehadi – Havelse – Alt Garbsen.
( 4 ) Werden Einrichtungen und Projekte vom Verband betrieben, an denen sich nicht alle Verbandsgemeinden beteiligen, stellen nur die beteiligten Verbandsgemeinden dafür personelle Ressourcen und finanzielle Mittel zur Verfügung. Sie tragen auch anteilig das jeweilige finanzielle Risiko.
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§ 4
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter z. Z. im Bereich der Jugendwerkstatt. Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft und Dienstaufsicht der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beim Kirchenkreis Garbsen angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendwerkstatt zu den gleichen Bedingungen: Der Verband behält sich die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.
( 2 ) Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und für die Verwaltung des Vermögens entsprechend anzuwenden.
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§ 5
Finanzierung und Haushalt

( 1 ) Die Verbandsgemeinden tragen unbeschadet von § 3 Abs. 4 gemeinsam die finanziellen Lasten des Verbandes, nicht aber die der Verbandsgemeinden. Falls erforderlich, können zur Deckung des Aufwandes von den Verbandsgemeinden Umlagen proportional nach der Gemeindegliederzahl erhoben werden.
( 2 ) Für den Verband und seine Einrichtungen und Projekte ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Maßgabe des für die Verbandsgemeinden geltenden Haushaltsrechtes alle Einnahmen und Ausgaben erfasst. Unabhängig davon stellt jede Verbandsgemeinde weiterhin ihren eigenen Haushaltsplan auf.
( 3 ) Der Verbandsvorstand kann finanzielle Entscheidungen nur im Rahmen des Haushalts des Verbandes und der Einrichtungen und Projekte treffen und ist zu einer regelmäßigen Unterrichtung der Verbandsgemeinden über die finanzielle Situation des Verbandes und der Einrichtungen und Projekte verpflichtet.
( 4 ) Alle Kosten der Einrichtungen und Projekte werden finanziert durch:
  1. Zuschüsse und andere Leistungen der öffentlichen Hand
  2. Umsatzerlöse
  3. Spenden und andere freiwillige Beiträge
  4. Eigenmittel einschließlich Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich
  5. Zuwendungen und Erstattungen aus der Arbeitsverwaltung.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband.
( 2 ) Dem Verbandsvorstand gehört aus dem Kirchenvorstand jeder Verbandsgemeinde ein Mitglied an. Zwei der Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen geistliche Mitglieder der Kirchenvorstände sein.
( 3 ) Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 2 ist für jedes gewählte Mitglied aus dem jeweiligen Kirchenvorstand ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Weiteres regeln die vom Verbandsvorstand zu beschließenden Durchführungsbestimmungen.
( 4 ) Jeder Kirchenvorstand kann dem von ihm gewählten Mitglied des Verbandsvorstandes Weisungen erteilen. Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
( 5 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt wurde.
( 6 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
( 7 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können beratend ohne Stimmrecht weitere fachkundige Personen teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt.
( 8 ) An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
  • die Leitungen der Einrichtungen
  • die Superintendentin oder der Superintendent des Amtsbereiches Garbsen/Seelze
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadtkirchenkanzlei
    und auf Einladung
  • die Mitglieder des Stadtkirchentages und des Stadtkirchenvorstandes aus dem Bereich des Verbandes
  • die Mitglieder der Fachbereichsausschüsse aus dem Bereich des Verbandes.
( 9 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der von ihm getragenen Einrichtungen und Projekte können nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
( 10 ) Der Verbandsvorstand kann Ausschüsse bilden und soll dazu die Vertreterinnen und Vertreter in den Fachbereichen einbeziehen.
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§ 7
Vorsitz und Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
( 2 ) Für die Wahlen, die Amtszeit der nach Absatz 1 Gewählten und für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften der KGO für den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
( 3 ) Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung wird dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bei dessen oder deren Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Er oder sie bedient sich der Hilfe der Stadtkirchenkanzlei.
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§ 8
Rechts- und Verwaltungsgeschäfte

( 1 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 2 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam durch eigenhändige Unterschrift abzugeben und, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
( 3 ) Die in Abs. 2 genannten Erklärungen bedürfen darüber hinaus eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Verbandsvorstandes.
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§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
  2. Erstellung von Dienstanweisungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und Wahrnehmung der Dienstaufsicht; die den Leitungskräften der Einrichtungen zugewiesenen Befugnisse bleiben unberührt. Soweit Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Verbandsgemeinden tätig sind, geschieht dies im Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen.
    Die Vertreter der Verbandsgemeinden wirken bei den Entscheidungen im Verbandsvorstand nicht mit, wenn es um die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren eigenen Gemeinden geht.
c)
Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsrechts.
d)
Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung der Stadtkirchenkanzlei.
( 2 ) Mindestens einmal jährlich beruft der Verbandsvorstand einen Kirchenvorstehertag aller Verbandsgemeinden ein und gibt einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit und den Haushalt. Zu diesem Tag sollen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeinden eingeladen werden.
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§ 10
Tätigkeit des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder im Fall seiner oder ihrer Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Es wird schriftlich eingeladen.
( 2 ) Zu weiteren Sitzungen wird der Verbandsvorstand nach Bedarf einberufen. Er ist einzuberufen, wenn das Landeskirchenamt, der Stadtkirchenvorstand oder zwei Kirchenvorstände von Verbandsgemeinden es verlangen.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Kirchenvorstandsmitglieder aus den Verbandsgemeinden können ohne Rederecht teilnehmen.
( 4 ) Für die Abstimmungen, die Beschlussfassung, die Wahlen und die Protokollführung finden die Vorschriften der KGO entsprechend Anwendung.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse steht dem Verbandsvorstand die Stadtkirchenkanzlei für die Verwaltungshilfe zur Verfügung. Die Stadtkirchenkanzlei ist bei der Verwaltungshilfe an Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden.
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§ 12
Aufsicht

Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt der Stadtkirchenvorstand. Die Vorschriften der KGO, KKO und des Kirchengesetzes über den Stadtkirchenverband Hannover finden entsprechende Anwendung.
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§ 13
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Satzungsänderungen, durch die Aufgaben des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen zusätzlich einer Zustimmung durch die Verbandsgemeinden.
( 3 ) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung durch das Landeskirchenamt werden durch das Landeskirchenamt im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 14
Inkrafttreten und Beendigung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Satzung sowie jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Satzung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01. Januar 2001 in Kraft.
( 3 ) Eine Kündigung der Mitgliedschaft im Verband ist frühestens nach 2 Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende.
( 4 ) Der Verband ist aufzulösen, wenn der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Auflösung beschließt. Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen. Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen proportional der Gemeindegliederzahl an die Verbandsgemeinden.
Garbsen, den 01.08.2000
Für den Kirchenvorstand der folgenden Kirchengemeinden.
(L.S.)
Ev.-luth. Silvanus-Kirchengemeinde Berenbostel in Garbsen
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. Stephanus-Kirchengemeinde Berenbostel in Garbsen
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. Versöhnungs-Kirchengemeinde Garbsen in Garbsen-Havelse
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. Willehadi-Kirchengemeinde in Garbsen
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. St. Marien-Kirchengemeinde Marienwerder in Hannover
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Horst in Garbsen
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Osterwald in Garbsen
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
(L.S.)
Ev.-luth. Kirchengemeinde Alt-Garbsen in Garbsen
Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r des KV und ein weiteres Mitglied
Vorstehende Satzung des Kirchengemeindeverbandes der Region Garbsen wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 19. Dezember 2000
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Dr. v. Vietinghoff