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Kirchengesetz über die kirchliche Stiftungsaufsicht
Vom 18. Dezember 1973
KABl. 1974, S. 20, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom
18. Dezember 2002, KABl. 2003, S. 3
Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der Stiftungsaufsicht der Landeskirche nach diesem Kirchengesetz unterliegen diejenigen rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die von der Landeskirche gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24. Juli 1968 (Nds. GVBl. S. 119) als kirchliche Stiftungen anerkannt worden sind.
#§ 2
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1
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Als kirchliche Stiftungen können nur diejenigen Stiftungen anerkannt werden, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes erfüllen, ihren Sitz im Bereich der Landeskirche haben und nicht einer anderen Kirche zugeordnet sind.
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2
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Vor der Anerkennung ist eine Stellungnahme der Stiftung einzuholen.
#§ 3
Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes ist für den Bereich der Landeskirche das Landeskirchenamt.
#§ 4
1 Die landeskirchliche Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die kirchlichen Stiftungen gemäß dem Stifterwillen sowie im Einklang mit den staatlichen und kirchlichen Gesetzen und der Stiftungssatzung verwaltet werden. 2 Sie hat die Rechte der Stiftungen zu achten und zu wahren und ihnen Schutz und Fürsorge zu gewähren.
#§ 5
Für die Ausübung der Aufsicht gelten die §§ 10 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass mit Zustimmung der Stiftung einzelne Befugnisse der Stiftungsaufsicht auf nachgeordnete kirchliche Aufsichtsstellen übertragen werden können.
#§ 6
Soweit nach § 20 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes die Stiftungsaufsicht bei der staatlichen Stiftungsbehörde bleibt, soll der Schriftwechsel der Stiftungsorgane mit dieser über das Landeskirchenamt geführt werden, unbeschadet des Rechts der Stiftungsorgane, sich von der staatlichen Stiftungsbehörde beraten zu lassen.
#§ 7
1 Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers angeschlossen sind, wird mit Beratung und Unterstützung des Diakonischen Werkes ausgeübt. 2 Entscheidungen des Landeskirchenamtes, die solche Stiftungen betreffen, sollen in den folgenden Fällen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes ergehen:
#- bei Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 BGB oder § 7 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes,
- bei Ablehnung von Anträgen der Stiftungsorgane auf Maßnahmen nach a),
- bei Maßnahmen nach § 12 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.
§ 8
(
1
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Nach dem Stifterwillen oder nach der Satzung bestehende, über die §§ 10 bis 16 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes hinausgehende kirchliche Aufsichtsrechte gegenüber einzelnen Stiftungen bleiben unberührt.
(
2
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Besondere kirchliche Mitwirkungsrechte und Zuständigkeiten bleiben unbeschadet der Aufsicht des Landeskirchenamtes bestehen, soweit dies dem mutmaßlichen Stifterwillen entspricht.
#§ 9
Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.