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Dienstanweisung für die Ämter für Bau- und Kunstpflege

Vom 15. Dezember 2006

KABl. 2006, S. 228, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Mai 2023, KABl. 2023, S. 83

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§ 1
Stellung der Ämter

( 1 ) Die Ämter für Bau- und Kunstpflege – im Folgenden Ämter genannt – und die kirchlichen Bauämter gemäß § 20 sind dem Landeskirchenamt unmittelbar angegliederte Dienststellen. Sie sind gemäß der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes der Abteilung Immobilienwirtschaft, Umweltschutz zugeordnet. Die Vorschriften dieser Dienstanweisung gelten für die Ämter und die kirchlichen Bauämter gleichermaßen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die von den kirchlichen Bauämtern darüber hinaus wahrzunehmenden Aufgaben sind in den Anhängen 1 und 2 dieser Dienstanweisung geregelt.
( 2 ) Die Zuständigkeitsbereiche der Ämter werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes geregelt.
( 3 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter sind in ihrem Handeln an das in der Landeskirche geltende Recht und an die Weisungen des Landeskirchenamtes gebunden. Haben sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grund zu der Annahme, dass geltendes kirchliches oder staatliches Recht oder getroffene kirchenaufsichtliche Anordnungen nicht beachtet werden, so unterrichten sie die zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Ämter beraten die kirchlichen Körperschaften in Angelegenheiten der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege (§ 5) und betreuen Baumaßnahmen der kirchlichen Körperschaften (§ 6), soweit es sich nicht um Schönheitsreparaturen oder Reparaturen handelt.
( 2 ) Die Ämter beraten das Landeskirchenamt bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflichten nach Artikel 58 Abs. 2 der Kirchenverfassung (KVerf) und bei der Finanzierung von Baumaßnahmen durch landeskirchliche Einzelzuweisungen.
( 3 ) Die Ämter wirken nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts an der Durchführung von Orgelbaumaßnahmen mit. Bei Baumaßnahmen, die Auswirkungen auf eine Orgel haben können, haben sie frühzeitig den zuständigen Orgelrevisor oder die zuständige Orgelrevisorin zu beteiligen.
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§ 3
Landeskirchliche Gebäude und Klöster

( 1 ) Soweit diese Aufgabe nicht durch Beauftragte des Landeskirchenamtes wahrgenommen wird, sind die Ämter innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch für die Beratung in Angelegenheiten der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege bei den Gebäuden der Landeskirche zuständig. Sie können darüber hinaus auch die Beratung der Klöster in Angelegenheiten der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege übernehmen.
( 2 ) Soweit sie für die Beratung in Angelegenheiten der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege zuständig sind, übernehmen die Ämter bei Baumaßnahmen an Gebäuden der Landeskirche und der Klöster in der Regel auch die erforderlichen Architektenleistungen.
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§ 4
Fortbildung

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter sind verpflichtet, sich fortzubilden. Sie sind insbesondere verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von dem Landeskirchlichen Baudirektor oder der Landeskirchlichen Baudirektorin für sie durchgeführt werden.
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§ 5
Beratungsaufgaben der Ämter

Bei der Beratung der kirchlichen Körperschaften in Angelegenheiten der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege erfüllen die Ämter insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung in Angelegenheiten der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege bei gottesdienstlichen Gebäuden und Räumen sowie bei Pfarr- und Gemeindehäusern,
  2. Beratung in Angelegenheiten der Bauleitplanung,
  3. Beratung bei der Auswahl von Architekten und Architektinnen sowie bauleitenden Ingenieuren und Ingenieurinnen, soweit Baumaßnahmen weder durch das Amt noch durch einen Technischen Mitarbeiter oder eine Technische Mitarbeiterin des Kirchenkreises betreut werden,
  4. Beratung bei der Abfassung von Architekten- und Ingenieurverträgen,
  5. baufachliche und denkmalpflegerische Stellungnahme zu Baumaßnahmen, die nach landeskirchlichem Recht der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen und die von einem Architekten, einer Architektin, einem Technischen Mitarbeiter des Kirchenkreises oder einer Technischen Mitarbeiterin des Kirchenkreises betreut werden,
  6. Mitwirkung beim Erwerb und bei der Veräußerung von Ausstattungsgegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert besitzen,
  7. Beratung bei der Abnahme von Leistungen von Architekten und Architektinnen und von bauleitenden Ingenieuren und Ingenieurinnen,
  8. fachtechnische Prüfung der Honorarrechnungen von Architekten, Architektinnen, bauleitenden Ingenieuren und Ingenieurinnen,
  9. fachtechnische Prüfung von Baurechnungen bei Baumaßnahmen, die von den Ämtern betreut werden, soweit nach landeskirchlichem Recht eine fachtechnische Prüfung erforderlich ist,
  10. Durchführung der im landeskirchlichen Recht vorgeschriebenen Baubegehungen, soweit das Amt nach Nummer 1 für die Beratung in Angelegenheiten der Bauunterhaltung und der Denkmalpflege zuständig ist,
  11. Beratung der Kirchenkreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen in Bauangelegenheiten und bei der Finanzierung von Baumaßnahmen durch kirchliche Zuweisungen,
  12. Fortbildung der ehrenamtlichen Baubeauftragten der Kirchengemeinden.
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§ 6
Betreuungsaufgaben der Ämter

( 1 ) Bei der Änderung, Erweiterung, Instandsetzung und Modernisierung sowie dem Abbruch gottesdienstlicher Gebäude und Räume erbringen die Ämter in der Regel für die kirchlichen Körperschaften die erforderlichen Architektenleistungen einschließlich der notwendigen denkmalpflegerischen Bewertungen. Soweit Arbeitskapazitäten vorhanden sind, können die Ämter diese Leistungen auch für Pfarr- und Gemeindehäuser erbringen, wobei die Betreuung von Baudenkmalen Vorrang hat.
( 2 ) Die Ämter sorgen ferner für die Vorbereitung, Planung, Überwachung und Betreuung der Restaurierung von Ausstattungsgegenständen einschließlich der Restaurierung von Orgelprospekten und -gehäusen.
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§ 7
Benehmensherstellung

( 1 ) Werden durch beabsichtigte Baumaßnahmen an oder in Gebäuden, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen, denkmalpflegerische Belange berührt, so sorgt das zuständige Amt unbeschadet der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes nach Artikel 20 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen für die erforderliche Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege. Das zuständige Amt setzt sich unmittelbar mit der obersten Denkmalschutzbehörde in Verbindung, wenn eine Baumaßnahme die Beseitigung eines Kulturdenkmals bewirken kann.
( 2 ) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, die Herstellung des Benehmens an sich zu ziehen.
( 3 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Amt und den Stellen der staatlichen Denkmalpflege oder zwischen einem Amt und Organen kirchlicher Körperschaften entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 8
Weitere Architektenleistungen

Soweit freie Kapazitäten vorhanden sind, können die Ämter für kirchliche Körperschaften gegen Entgelt Architektenleistungen erbringen, die nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehören. Das Nähere wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes geregelt.
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§ 9
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Ämtern

Die Ämter bestehen aus Amtsleiterinnen oder Amtsleitern, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern sowie Technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Von den Technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll eine Person vorrangig mit Planungsaufgaben befasst sein.
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§ 10
Aufgaben der Amtsleiterin oder des Amtsleiters

( 1 ) Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin übt unter der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Landeskirchenamtes und unter der Fachaufsicht der Landeskirchlichen Baudirektorin oder des Landeskirchlichen Baudirektors die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes aus. Er oder sie stellt einen Geschäftsverteilungsplan für den Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf und leitet den laufenden Geschäftsbetrieb des Amtes.
( 2 ) Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin kann sich jederzeit über alle Arbeitsvorgänge innerhalb des Amtes unterrichten und Weisungen zu deren Ausführung erteilen. Er oder sie kann die Bearbeitung eines Vorgangs an sich ziehen oder auf einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin des Amtes übertragen.
( 3 ) Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin hat ferner folgende Aufgaben:
  1. Beratung der kirchlichen Körperschaften in Angelegenheiten der Kunst- und Denkmalpflege von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. abschließende baufachliche und denkmalpflegerische Beurteilung und Überwachung bei Baumaßnahmen der kirchlichen Körperschaften, soweit diese Baumaßnahmen von dem Amt selbst, einem dem Amt zugeordneten Technischen Mitarbeiter oder einer zugeordneten Technischen Mitarbeiterin des Kirchenkreises betreut werden,
  3. Vorbereitung, Planung, Überwachung und Betreuung der Restaurierung von Ausstattungsgegenständen und Mitwirkung beim Erwerb und der Veräußerung von Ausstattungsgegenständen, die geschichtlichen, Kunst- oder Denkmalswert besitzen,
  4. Herstellung des Benehmens mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege bei Baumaßnahmen der kirchlichen Körperschaften nach den Nummern 2 und 3,
  5. Ausschreibung und Betreuung von Wettbewerben,
  6. Mitwirkung bei der Durchführung von Orgelbaumaßnahmen nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts,
  7. Stellungnahme bei der Anstellung von Technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenkreise, die dem Amt zugeordnet werden sollen,
  8. Beratung der kirchlichen Körperschaften in Angelegenheiten der Bauleitplanung.
( 4 ) Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin kann einzelne der in den Absätzen 1 und 3 genannten Aufgaben auf andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Amtes, insbesondere auf den Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin, übertragen.
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§ 11
Vertretung des Amtsleiters oder der Amtsleiterin

Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin wird durch einen Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin vertreten. Für den Fall, dass ein Amt mehrere Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen hat, wird die Reihenfolge der Vertretung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes bestimmt.
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§ 12
Aufgaben der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen

( 1 ) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen leiten den laufenden Geschäftsbetrieb innerhalb der Abteilung oder des Amtes und üben unter der Aufsicht der Amtsleiterin oder des Amtsleiters die Fachaufsicht über alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung oder des Amtes aus. Sie können sich jederzeit über alle Arbeitsvorgänge innerhalb der Abteilung oder des Amtes unterrichten und Weisungen zu deren Durchführung erteilen. Sie können die Bearbeitung einzelner Vorgänge an sich ziehen oder auf einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin der Abteilung oder des Amtes übertragen.
( 2 ) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben neben ihren Aufgaben als Technischer Mitarbeiter oder Technische Mitarbeiterin folgende Aufgaben:
  1. Allgemeine Beratung der kirchlichen Körperschaften in Angelegenheiten der Kunst- und Denkmalpflege und Beratung in Bauangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
  2. baufachliche und denkmalpflegerische Stellungnahme bei Baumaßnahmen, soweit diese weder von dem Amt selbst noch von einem dem Amt zugeordneten Technischen Mitarbeiter oder einer zugeordneten Technischen Mitarbeiterin des Kirchenkreises betreut werden,
  3. Herstellung des Benehmens mit den Stellen der staatlichen Denkmalpflege bei Baumaßnahmen der kirchlichen Körperschaften nach Nummer 2,
  4. Beratung bei der Auswahl von Architekten und Architektinnen sowie bauleitenden Ingenieuren und Ingenieurinnen, soweit Baumaßnahmen weder durch das Amt selbst noch durch einen Technischen Mitarbeiter oder eine Technische Mitarbeiterin des Kirchenkreises betreut werden,
  5. Beratung bei der Abfassung von Architekten- und Ingenieurverträgen,
  6. Abnahme von Leistungen von Architekten und Architektinnen und von bauleitenden Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie fachtechnische Prüfung der Honorarrechnungen,
  7. Beratung der Kirchenkreise bei der Finanzierung von Baumaßnahmen durch kirchliche Zuweisungen,
  8. Fortbildung der ehrenamtlichen Baubeauftragten der Kirchengemeinden.
( 3 ) Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen können einzelne der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben auf andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Abteilung oder des Amtes übertragen.
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§ 13
Vertretung der Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen

Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen werden durch die Technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung oder des Amtes im Rahmen der Geschäftsverteilung (§ 10 Abs. 1) vertreten.
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§ 14
Zeichnungsordnung

( 1 ) Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter besitzen innerhalb ihres Aufgabenbereichs das volle Zeichnungsrecht, soweit sich der Abteilungsleiter, die Abteilungsleiterin, der Amtsleiter oder die Amtsleiterin nicht die Zeichnung vorbehalten haben.
( 2 ) Der Amtsleiter oder die Amtsleiterin zeichnet ohne Zusatz. Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen zeichnen mit dem Zusatz „In Vertretung“. Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrage“.
( 3 ) Das Nähere kann durch eine Zeichnungsordnung geregelt werden, die der Amtsleiter oder die Amtsleiterin im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landeskirchenamtes erlässt.
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§ 15
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Ämter unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des Landeskirchenamtes. Dieser oder diese wird in der Wahrnehmung der Dienstaufsicht ständig durch den Leiter oder die Leiterin der Abteilung Immobilienwirtschaft, Umweltschutz des Landeskirchenamtes vertreten.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Immobilienwirtschaft, Umweltschutz des Landeskirchenamtes sowie die von ihm oder ihr beauftragten Personen können an allen Dienstbesprechungen, Beratungen und Fortbildungsveranstaltungen der Ämter teilnehmen.
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§ 16
Fachaufsicht

( 1 ) Die Fachaufsicht über die Ämter übt der Landeskirchliche Baudirektor oder die Landeskirchliche Baudirektorin aus. Die von ihm oder ihr erlassenen Baufachlichen Richtlinien und Empfehlungen sind für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ämter verbindlich.
( 2 ) Der Landeskirchliche Baudirektor oder die Landeskirchliche Baudirektorin kann sich jederzeit über alle Arbeitsvorgänge innerhalb der Ämter unterrichten und Weisungen erteilen. Er oder sie kann die Bearbeitung einzelner Vorgänge an sich ziehen oder auf einen anderen Mitarbeiter oder eine andere Mitarbeiterin eines der Ämter übertragen.
( 3 ) Die Vertretung des Landeskirchlichen Baudirektors oder der Landeskirchlichen Baudirektorin wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Landeskirchenamtes geregelt.
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§ 17
Dienstbesprechungen

( 1 ) Die Amtsleiter und Amtsleiterinnen treten regelmäßig zu gemeinsamen Dienstbesprechungen zusammen. Den Vorsitz führt der Landeskirchliche Baudirektor oder die Landeskirchliche Baudirektorin.
( 2 ) Jeder Amtsleiter und jede Amtsleiterin kann die Beratung eines von ihm oder ihr als wichtig beurteilten Gegenstandes in der Dienstbesprechung verlangen.
( 3 ) Die Amtsleiter und Amtsleiterinnen sind verpflichtet, in der Dienstbesprechung frühzeitig über Baumaßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und deren Durchführung zu berichten.
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§ 18
Zusammenarbeit mit dem Kunstreferat des Landeskirchenamtes

( 1 ) Die Ämter sind verpflichtet, das Kunstreferat des Landeskirchenamtes in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei der Restaurierung von Ausstattungsgegenständen sowie bei deren Erwerb und Veräußerung haben sie das Kunstreferat frühzeitig zu beteiligen. Der Kunstreferent oder die Kunstreferentin hat das Recht, die Vorbereitung, Planung, Überwachung oder Betreuung einer Restaurierung ganz oder teilweise an sich zu ziehen.
( 2 ) Soweit eine Restaurierung in eine sonstige Baumaßnahme eingefügt ist, liegt die Gesamtverantwortung für die Maßnahme einschließlich der Restaurierung bei dem zuständigen Amtsleiter oder der zuständigen Amtsleiterin. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Amt und dem Kunstreferat entscheidet der Landeskirchliche Baudirektor oder die Landeskirchliche Baudirektorin.
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§ 19
Sachverständige

( 1 ) Die Ämter sind verpflichtet, vom Landeskirchenamt bestellte Sachverständige in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Bei Baumaßnahmen, die deren Aufgabenbereich betreffen können, haben sie die Sachverständigen frühzeitig zu beteiligen.
( 2 ) Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Amt und einem Sachverständigen oder einer Sachverständigen entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 20
Kirchliches Bauamt

( 1 ) Gemäß § 24 a der Rechtsverordnung für die kirchliche Bau-, Kunst- und Denkmalpflege in der jeweils geltenden Fassung können die Beratung und Betreuung von Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden einem Amt für Bau- und Kunstpflege und seiner Außenstelle oder einem kirchlichen Bauamt durch das Landeskirchenamt in Abweichung von dieser Dienstanweisung übertragen werden.
( 2 ) Die von dieser Dienstanweisung abweichenden oder ergänzenden Regelungen über die Aufgaben der Mitarbeitenden eines kirchlichen Bauamtes sind in Anhang 1 und über die Aufgaben der Leitung eines kirchlichen Bauamtes in Anhang 2 aufgeführt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Dienstanweisung entsprechend.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am 15. September 2020 in Kraft.
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Anhang 1

Die Mitarbeitenden eines kirchlichen Bauamtes nehmen abweichend von oder ergänzend zu dieser Dienstanweisung folgende Aufgaben für die Kirchenkreise in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr:
  1. Zuständigkeit für alle baufachlichen Leistungen (Baubetreuung) für alle Gebäudetypen (sakral, profan, denkmalgeschützte Gebäude sowie rentierliche Objekte) mit allen Leistungsphasen der HOAI im Rahmen der personellen Arbeitskapazitäten und nach Entscheidung der Baukommission der Kirchenkreise.
  2. Zuständigkeit für alle Beratungsleistungen für die kirchlichen Gebäude im Rahmen der personellen Arbeitskapazitäten.
  3. Die Mitarbeitenden vergeben im Namen der Kirchengemeinden etwa 70 % der anfallenden Aufträge an freie Architekten oder Architektinnen und begleiten diese, wo erforderlich, im Sinne einer Projektsteuerung. Diese Vergabe soll sich vornehmlich auf die Betreuung von profanen und nicht denkmalgeschützten Objekten beziehen. Aufgaben des Denkmalschutzes sind grundsätzlich von den Mitarbeitenden des regionalen Baufachzentrums wahrzunehmen.
  4. Die Mitarbeitenden eines kirchlichen Bauamtes bearbeiten und beauftragen dabei die Baumittel, die ihnen die Kirchenkreise und die zugeordneten Kirchengemeinden mit der entsprechenden Zweckbindung zur Verfügung stellen, und sie steuern deren Abwicklung in Bauprojekte. Die Mitarbeitenden der kirchlichen Bauämter bereiten im Einzelfall einzelne Tagesordnungspunkte gemeinsam mit dem mit der Geschäftsführung beauftragten Kirchenamt für die Tagungen der Baukommission vor.
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Anhang 2

Die Leitung eines kirchlichen Bauamtes nimmt abweichend von oder ergänzend zu dieser Dienstanweisung folgende Aufgaben für die Mitarbeitenden und für die zu betreuenden Kirchenkreise wahr:
  1. Die Erarbeitung von Vorschlägen für die konzeptionelle Weiterentwicklung des kirchlichen Bauamtes.
  2. Die Entwicklung von Lösungen für planerisch anspruchsvolle Aufgaben im Einzelfall unter Beteiligung und unter Begleitung des Landeskirchenamtes.
  3. Die Beratung der Baukommission bei deren Aufgaben insbesondere nach § 1 der Ordnung über die Bildung und die Aufgaben einer Baukommission etc.
  4. Die Steuerung der Bearbeitung von Bauaufgaben
  5. Die Projektsteuerung von Baumaßnahmen, die an freie Architekten vergeben wurden.
  6. Die Betreuung von Projektstudien durch das kirchliche Bauamt im Einzelfall.
  7. Vertretungsregelung: Die Leitung des kirchlichen Bauamtes wird während ihrer Abwesenheit oder bei ihrer Verhinderung abweichend von § 11 dieser Dienstanweisung durch die Leitung eines kirchlichen Bauamtes, durch die Leitung eines Amtes für Bau- und Kunstpflege oder durch die Leitung einer Außenstelle vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident kann eine abweichende Regelung treffen.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.