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Arbeitsrechtsregelung über
Sonderzahlungen zur Abmilderung
der gestiegenen Verbraucherpreise
(ARR-Inflationsausgleich)

Vom 14. Juni 2023

KABl. 2023, S. 70

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die im Sozial- und Erziehungsdienst eingesetzt sind und die unter den Geltungsbereich der Anlage 9 „Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst“ der Dienstvertragsordnung (DienstVO) fallen.
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§ 2
Inflationsausgleich 2023

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.240 Euro. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023.
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§ 3
Monatliche Sonderzahlungen

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Dienstverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt 220 Euro. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
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§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 3 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 4 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2023 in Kraft.