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Richtlinien für die Zahlung von Honoraren
bei kirchlichen Veranstaltungen

Vom 14. September 2010

KABl. 2010, S. 110, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. März 2020, KABl. 2020, S. 79

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  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeskirche, ihrer Gliederungen und Einrichtungen kann bei kirchlichen Veranstaltungen für Vorträge oder für Aufträge im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung neben Reisekostenvergütungen nach den Reisekostenbestimmungen ein Honorar in Höhe von
    • bis zu 25 € je Einsatzstunde (45 Min.)
    • bis zu 75 € je Halbtags-Einsatz
    • bis zu 125 € je Ganztags-Einsatz
    gezahlt werden.
    Das Honorar darf nur gezahlt werden, sofern die Leistung
    1. nicht von dem Dienstauftrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erfasst ist
      und
    2. in einer landeskirchlichen Einrichtung, in der Evangelischen Akademie Loccum oder außerhalb des Kirchenkreises, in dem sich der Dienstort der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters befindet, erbracht wird.
    Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die teilzeitbeschäftigt sind, können die Sätze um bis zu 40 % erhöht werden.
  2. Anderen Personen kann ein Honorar in Höhe von
    • bis zu 80 Euro je Einsatzstunde (45 Min.),
    • bis zu 400 Euro je Halbtags-Einsatz,
    • bis zu 800 Euro je Ganztags-Einsatz
    gezahlt werden.
    Daneben können Reisekostenvergütungen nach den Reisekostenbestimmungen erstattet werden.
    Höhere Honorare sollen nicht gewährt werden.
  3. Die Zahlung von Honoraren ist nur im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Leistungen Dritter zulässig.
  4. Diese Richtlinien treten am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen vom 1. Dezember 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 272) außer Kraft.