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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 01.12.2012

Kirchengesetz über den
Stadtkirchenverband Hannover

Vom 1. Juli 1999

KABl. 1999, S. 162, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetztes
vom 7. Dezember 2011, KABl. 2011, S. 265

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundlegende Bestimmungen

( 1 ) Der durch Kirchengesetz vom 25. Februar 1959 (Kirchl. Amtsbl. S. 47) als Verband errichtete Stadtkirchenverband Hannover wird mit diesem Kirchengesetz ein Kirchenkreis. Er ist zugleich Rechtsnachfolger der durch Urkunde vom 1. Juli 1999 aufgehobenen Kirchenkreise Garbsen, Hannover-Linden, Hannover-Mitte, Hannover-Nord, Hannover-Nordost, Hannover-Nordwest, Hannover-Ost, Hannover-Süd.
( 2 ) Der Stadtkirchenverband ist ein Zusammenschluss der Kirchengemeinden seines Bereiches. Für ihn gelten, soweit sich aus diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes ergibt, die allgemeinen Vorschriften über Kirchenkreise, wobei der Kirchenkreistag die Bezeichnung „Stadtkirchentag“, dessen Vorstand die Bezeichnung „Präsidium“ und der Kirchenkreisvorstand die Bezeichnung „Stadtkirchenvorstand“ führen.
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§ 2
Aufgaben des Stadtkirchenverbandes

Der Stadtkirchenverband nimmt neben den Aufgaben eines Kirchenkreises nach der Kirchenverfassung für die ihm angehörenden Kirchengemeinden die Aufgaben und Befugnisse wahr, die eine einheitliche Behandlung und Regelung in seinem Bereich erfordern. Dazu gehören insbesondere die Schaffung und Erhaltung gemeinsamer Einrichtungen, die fachliche Beratung und Unterstützung der Kirchengemeinden bei der Verwaltung eigener Einrichtungen und die Vertretung der Kirchengemeinden im öffentlichen Leben und gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen.
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§ 3
Steuern, Zuweisungen

( 1 ) Das Recht der dem Stadtkirchenverband angehörenden Kirchengemeinden, Kirchensteuern zu erheben, wird durch den Stadtkirchenverband ausgeübt; insoweit sind ihm die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen.
( 2 ) Der Stadtkirchenverband erhält zur Deckung seines Haushaltsbedarfs, einschließlich desjenigen der ihm angehörenden Kirchengemeinden, Mittel nach Maßgabe der Bestimmungen des Zuweisungsrechtes.
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§ 4
Bildung und Zusammensetzung des Stadtkirchentages

( 1 ) Der Stadtkirchentag wird jeweils innerhalb von sechs Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände gebildet.
( 2 ) Dem Stadtkirchentag gehören an:
  1. 55 gewählte Mitglieder,
  2. zehn berufene Mitglieder,
  3. zwei Gemeindeglieder der Anstaltsgemeinden.
( 3 ) Die zu wählenden Mitglieder des Stadtkirchentages werden von den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden des Wahlgebietes gewählt. Der Stadtkirchentag unterteilt dafür in einer Wahlordnung das Wahlgebiet in mindestens 15 und höchstens 25 Wahlbezirke.
( 4 ) Die Zahl der je Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder wird nach dem Proportionalverfahren entsprechend der Zahl der Gemeindeglieder im Wahlbezirk ermittelt. Die dazu erforderlichen Feststellungen trifft der Stadtkirchenvorstand auf der Grundlage der von der Stadtkirchenkanzlei zu führenden Gemeindegliederverzeichnisse jeweils nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres.
( 5 ) In Wahlbezirken, in denen drei oder mehr Mitglieder zu wählen sind, muss mindestens ein Drittel der Gewählten ein Pastor oder eine Pastorin sein.
( 6 ) Die Stellen, die in den Anstaltsgemeinden im Bereich des Stadtkirchenverbandes die Befugnisse der Kirchenvorstände wahrnehmen, entsenden gemeinsam insgesamt zwei Gemeindeglieder der Anstaltsgemeinden in den Stadtkirchentag.
( 7 ) Der Stadtkirchenvorstand beruft zehn Mitglieder. Die Mitarbeiterversammlungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz sollen hierfür drei Mitglieder aus ihrer Mitte bestimmen. Die Gesamtmitarbeitervertretung regelt, wie die Mitarbeiterversammlungen die drei Personen nach Satz 2 bestimmen. Wenn keine der Beauftragten für Frauenarbeit im Bereich des Stadtkirchenverbandes Mitglied des Stadtkirchentages ist, hat der Stadtkirchenvorstand eine von ihnen im Rahmen des Satzes 1 zu berufen.
( 8 ) An den Sitzungen des Stadtkirchentages nehmen mit beratender Stimme teil:
  1. der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin,
  2. die Superintendenten und Superintendentinnen,
  3. die im Bereich des Stadtkirchenverbandes wohnenden Mitglieder der Landessynode,
  4. die im Bereich des Stadtkirchenverbandes wohnenden Mitglieder des Kirchensenates nach Artikel 100 Abs. 1 Buchst. h der Kirchenverfassung.
( 9 ) Mitglied des Stadtkirchentages kann nur sein, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, in einer Kirchengemeinde des Stadtkirchenverbandes, bei gewählten Mitgliedern in einer Kirchengemeinde seines Wahlbezirkes, zur Ausübung des Wahlrechtes berechtigt ist und eine gewissenhafte Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des Stadtkirchentages als tätiges Kirchenglied erwarten lässt.
( 10 ) Für jedes gewählte Mitglied ist unter Beachtung des Absatzes 9 ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das bei Verhinderung oder Ausscheiden des gewählten Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
( 11 ) Nach Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Stadtkirchentages oder des für dieses gewählten stellvertretenden Mitgliedes ist alsbald eine Nachwahl durchzuführen.
( 12 ) Der Stadtkirchentag erlässt eine Wahlordnung, die der Zustimmung des Landeskirchenamtes bedarf.
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§ 5
Aufgaben und Befugnisse des Stadtkirchentages

Der Stadtkirchentag hat die Aufgaben und Befugnisse eines Kirchenkreistages; ferner ist er zuständig für den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum des Stadtkirchenverbandes, soweit der Wert des Gegenstandes des Rechtsgeschäftes eine vom Stadtkirchentag festgesetzte Grenze übersteigt. Der Stadtkirchentag kann im Übrigen für einzelne Arbeitsbereiche Richtlinien aufstellen.
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§ 6
Präsidium des Stadtkirchentages

( 1 ) Das Präsidium des Stadtkirchentages besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem stellvertretenden Präsidenten oder der stellvertretenden Präsidentin und drei beisitzenden Mitgliedern.
( 2 ) Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht dem Stadtkirchenvorstand angehören.
( 3 ) Der Präsident oder die Präsidentin oder ein anderes vom Präsidium bestimmtes Präsidiumsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Stadtkirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
( 4 ) Das Präsidium bereitet die Verhandlungen des Stadtkirchentages vor, setzt die Tagesordnung fest, beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchentages.
( 5 ) Der Stadtkirchentag ist innerhalb von drei Monaten nach seiner Neubildung erstmalig durch den Stadtsuperintendenten oder die Stadtsuperintendentin einzuberufen und zu eröffnen.
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§ 7
Ausschüsse

Der Stadtkirchentag bildet aus seiner Mitte für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, die er durch sachkundige Kirchenglieder ohne Stimmrecht ergänzen kann. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Stadtkirchentages. In der Geschäftsordnung kann der Stadtkirchentag auch einen Ausschuss ermächtigen, über die Aufnahme von Darlehen für den Stadtkirchenverband zu beschließen, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden und des nächsten Rechnungsjahres getilgt werden können.
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§ 8
Bildung und Zusammensetzung des Stadtkirchenvorstandes

( 1 ) Dem Stadtkirchenvorstand gehören an:
  1. der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin,
  2. die Superintendenten und Superintendentinnen der Amtsbereiche im Bereich des Stadtkirchenverbandes,
  3. zehn weitere Mitglieder, die der Stadtkirchentag wählt, von denen höchstens zwei Mitglieder beruflich bei einem Dienstherrn oder Anstellungsträger in Kirche oder Diakonie tätig sein dürfen.
( 2 ) Die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 wird nach der Neubildung des Stadtkirchentages vorgenommen. Die Wahl gilt für die Amtszeit des Stadtkirchentages. Der Stadtkirchenvorstand bleibt bis zur Bildung des neuen Stadtkirchenvorstandes im Amt.
( 3 ) Ein Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3, das nicht dem Stadtkirchentag angehört, ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Stadtkirchenvorstand auch Mitglied des Stadtkirchentages.
( 4 ) Die Vertretung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 richtet sich nach § 58 der Kirchenkreisordnung. Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr. 3 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das bei Verhinderung oder Ausscheiden des gewählten Mitgliedes an dessen Stelle tritt. § 4 Abs. 11 gilt entsprechend.
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§ 9
Beschlussfähigkeit

Der Stadtkirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der gesetzlichen Mitglieder, darunter ein Superintendent oder eine Superintendentin, anwesend ist.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Stadtkirchenvorstandes

( 1 ) Der Stadtkirchenvorstand leitet den Stadtkirchenverband und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stadtkirchentages. Die Vorschriften der Kirchenkreisordnung über die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenkreisvorstandes gelten entsprechend. Der Stadtkirchenvorstand stellt allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Stadtkirchenverbandes auf und erstellt Vorlagen für den Stadtkirchentag.
( 2 ) Der Stadtkirchenvorstand gibt sich, seinen Ausschüssen und Einrichtungen und der Stadtkirchenkanzlei eine Geschäftsordnung. Darin kann er auch dem Leiter oder der Leiterin der Stadtkirchenkanzlei bestimmte Angelegenheiten der Verwaltung zur selbstständigen Erledigung übertragen. Werden Fachausschüsse gebildet, so ist zu bestimmen, dass den Vorsitz ein Mitglied des Stadtkirchenvorstandes haben soll. Im Übrigen gelten die §§ 40 ff. Kirchenkreisordnung entsprechend.
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§ 11
Vertretung des Stadtkirchenverbandes

Der Stadtkirchenvorstand vertritt den Stadtkirchenverband. Der oder die Vorsitzende vertritt den Stadtkirchenverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Im Übrigen gilt § 42 der Kirchenkreisordnung entsprechend.
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§ 12
Superintendenten und Superintendentinnen

( 1 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband nehmen ihre Aufgaben in Amtsbereichen wahr, die vom Landeskirchenamt auf Vorschlag des Stadtkirchenvorstandes in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Artikel 51 der Kirchenverfassung gebildet werden. Für jeden Amtsbereich wird ein Superintendent oder eine Superintendentin bestellt.
( 2 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen haben, unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen, die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Pfarrämter und die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen, soweit sie im Dienst der Verkündigung tätig sind. Sie haben die Aufgabe, das kirchliche Leben im Stadtkirchenverband und in ihrem Amtsbereich anzuregen und zu fördern. Sie haben für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Stadtkirchenverband und in ihrem Amtsbereich zu sorgen sowie Missständen und Gefahren entgegenzuwirken. Sie führen die Visitationen in ihrem Amtsbereich im Zusammenwirken mit dem Stadtkirchenvorstand durch. Bei der Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben des Stadtkirchenverbandes wirken sie leitend mit. Sie berichten dem Stadtkirchentag aus ihren Amtsbereichen.
( 3 ) Das Amt des Superintendenten oder der Superintendentin ist mit pfarramtlichem Dienst verbunden. Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Stadtkirchenvorstandes und des Kirchenvorstandes den Umfang des pfarramtlichen Dienstes für die Superintendenturpfarrstelle bestimmen.
( 4 ) Für die Stellvertretung ist § 58 der Kirchenkreisordnung entsprechend anzuwenden.
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§ 13
Wahl der Superintendenten und Superintendentinnen

Für die Wahl der Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband gelten die allgemeinen Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen.
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§ 14
Pfarrkonvent

Die im Amtsbereich im pfarramtlichen Dienst stehenden und die ihm zugewiesenen Pastoren und Pastorinnen bilden den Pfarrkonvent des Amtsbereiches, dessen Vorsitz der Superintendent oder die Superintendentin führt. Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrkonvent weitere Personen als Mitglieder zuweisen.
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§ 15
Aufgaben und Befugnisse des Stadtsuperintendenten
oder der Stadtsuperintendentin

( 1 ) Der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin führt den Vorsitz im Stadtkirchenvorstand. Er oder sie bereitet die Sitzungen des Stadtkirchenvorstandes vor, lädt zu ihnen ein, leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Stadtkirchenvorstandes.
( 2 ) Der Stadtsuperintendent oder die Stadtsuperintendentin soll das kirchliche Leben im Stadtkirchenverband anregen und fördern und für die Zusammenarbeit aller Kräfte im Stadtkirchenverband sorgen. Er oder sie vertritt den Stadtkirchenverband in der Öffentlichkeit, soweit nicht der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin im Einzelfall die Vertretung in Angelegenheiten in Anspruch nimmt, die über den Stadtkirchenverband hinaus Bedeutung für den Sprengel haben.
( 3 ) Der Stadtkirchenvorstand wählt jeweils für die Dauer der Amtszeit des Stadtkirchenvorstandes in geheimer Abstimmung aus seiner Mitte einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine erste stellvertretende Vorsitzende und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine zweite stellvertretende Vorsitzende. Im Einvernehmen mit dem Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin kann der Stadtkirchenvorstand Aufgaben einzeln oder insgesamt auf die anderen Superintendenten und Superintendentinnen im Stadtkirchenverband delegieren.
( 4 ) Die Superintendenten und Superintendentinnen wählen jeweils für eine Amtszeit des Stadtkirchenvorstandes einen ersten Stellvertreter oder eine erste Stellvertreterin und einen zweiten Stellvertreter oder eine zweite Stellvertreterin des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin für die Aufgaben nach Absatz 2.
( 5 ) Das Amt des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin ist mit pfarramtlichem Dienst in der Ev.-luth. Marktkirchengemeinde St. Jacobi und St. Georgii in Hannover verbunden; er oder sie hat dort die erste Pfarrstelle inne.
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§ 16
Verwaltungsstelle

( 1 ) Der Stadtkirchenverband unterhält als Verwaltungsstelle die Stadtkirchenkanzlei. Sie ist ein Kirchenkreisamt nach §§ 67 ff. der Kirchenkreisordnung.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin der Stadtkirchenkanzlei nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Stadtkirchenvorstandes teil.
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§ 17
Aufsicht

Die Aufsicht über den Stadtkirchenverband führt das Landeskirchenamt. Die Beschlüsse des Stadtkirchentages und des Stadtkirchenvorstandes bedürfen in den Fällen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 8 bis 16 der Kirchengemeindeordnung der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Vorschriften des kirchlichen Rechts, in denen von der Genehmigungspflicht nach Satz 2 ganz oder teilweise befreit wird, bleiben unberührt.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 4 sind erstmalig am 1. Januar 2001 anzuwenden. Auf das Verfahren zur Bildung des Stadtkirchentages ist § 4 gemäß den allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Kirchenkreistage anzuwenden.
( 2 ) Das Kirchengesetz über den Stadtkirchenverband Hannover vom 25. Februar 1959 (Kirchl. Amtsbl. S. 47) tritt zum 31. Dezember 2000 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.