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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Rotenburg-Verden

Vom 17. September 2012

KABl. 2012, S. 294, zuletzt geändert am 10. September 2020, KABl. 2021, S. 21

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Präambel

Jesus aber sagte zu ihnen: „Lasst doch die Kinder zu mir kommen, hindert sie nicht daran. Denn für Menschen wie sie ist das Reich Gottes da. Amen, das sage ich euch: Wer sich das Reich Gottes nicht wie ein Kind schenken lässt, wird nie hineinkommen.“
Und er nahm die Kinder in die Arme, legte ihnen die Hände auf und segnete sie.
(Markus 10,14-16)
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Wir gründen unsere Arbeit auf das christliche Menschenbild, nach dem jeder Mensch – auch jedes Kind – ein einzigartiges, von Gott geliebtes Geschöpf ist mit einem unwiderruflichen Wert, der unabhängig ist von seiner Herkunft, seinem Können, seinem Geschlecht und seiner Lebenssituation. Wir bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. Gottes Liebe hilft, das eigene Leben zu gestalten und mit anderen Menschen solidarisch zu sein. Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Rotenburg-Verden begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Anregungen, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen wollen dabei den Eltern und Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter sein. Die Kindertagesstättenarbeit ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. 10 Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
11 Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen sind eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. 12 Daher wurde die Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder auf einen Kindertagesstättenverband übertragen. 13 Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die Kirchengemeinden
  • Evangelisch-lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Ottersberg
  • Evangelisch-lutherische St.-Petri-Kirchengemeinde Oyten
  • Evangelisch-lutherische St.-Nikolai-Kirchengemeinde Verden
  • Evangelisch-lutherische St.-Cosmae-et-Damiani-Kirchengemeinde Dörverden
  • Evangelisch-lutherische Liebfrauenkirchengemeinde Fischerhude
  • Evangelisch-lutherische St.-Laurentius-Kirchengemeinde Achim
(alle: Kirchenkreis Verden)
  • Evangelisch-lutherische Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg
  • Evangelisch-lutherische Peter-und-Pauls-Kirchengemeinde Schneverdingen
  • Evangelisch-lutherische Markus-Kirchengemeinde Schneverdingen
  • Evangelisch-lutherische Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg
  • Evangelisch-lutherische St.-Johannis-Kirchengemeinde Visselhövede
(alle: Kirchenkreis Rotenburg (Wümme)), nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur gemeinsamen Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Rotenburg-Verden“. Er hat seinen Sitz in Verden. Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband nimmt der Kirchenkreis Rotenburg wahr.
( 3 ) Über Anträge weiterer Kirchengemeinden auf Beitritt zum Kindertagesstättenverband entscheidet der Verbandsvorstand mit einfacher Mehrheit.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in Rotenburg, Ottersberg, Oyten, Verden, Dörverden, Fischerhude, Achim, Schneverdingen und Visselhövede mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben. Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. Dieser kann mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung die Trägerschaft weiterer Tageseinrichtungen für Kinder übernehmen.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen.
Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung, soweit die Gebäude der Kindertagesstätten Eigentum der Kirchengemeinden sind; soweit die Gebäude im Eigentum Dritter sind, führt er die Verhandlungen mit diesen,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Dem Kindertagesstättenverband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. Er entscheidet im Benehmen mit der jeweiligen Kirchengemeinde über Schließung und Einrichtung von Gruppen. Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
( 4 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den Kommunen abzuschließen. Auch die bestehenden Betreuungsverträge mit den Personensorgeberechtigten sowie weitere Verträge (z. B. Lieferantenverträge) werden durch Überleitungsverträge auf den Kindertagesstättenverband übertragen.
( 5 ) Der Kindertagesstättenverband gibt sich eine Geschäftsordnung, die auf der Grundlage dieser Satzung und unter Berücksichtigung der landeskirchlichen und staatlichen Gesetzgebung über die Arbeit der Kindertagesstätten Kompetenzen und Aufgaben seiner Mitglieder und Organe im Einzelnen regelt.
( 6 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Der Verbandsvorstand wird die Kirchenvorstände der betroffenen Kirchengemeinden und die Leitungen der örtlichen Einrichtungen bei allen sie betreffenden Angelegenheiten angemessen beteiligen und ihre Interessen berücksichtigen.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband und die Mitglieds-Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinden, in deren Bereich sie gelegen sind, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. die regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätten in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. theologische Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätte durch das Pfarramt,
  5. Mitwirkung der Kirchengemeinde bei der Neubesetzung der Leitungsstelle sowie bei der
  6. Ausrichtung, dem evangelischen Profil und der inhaltliche Konzeption der Kindertagesstätte,
  7. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  8. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach §10 Absatz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG).
( 3 ) Die weitere Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Kindertagesstättenverbandes nach § 6 Absatz 2.
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§ 4
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. Er übernimmt durch Betriebsübergang nach § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
( 2 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. je Kirchengemeinde einem Mitglied, das die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand im Kirchenkreis erfüllen muss und vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird; jedes dieser Vorstandsmitglieder soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätten aller Kirchengemeinden im Verbandsvorstand wahrnehmen und den Kontakt zu der Einrichtung seiner Kirchengemeinde besonders pflegen,
  2. je Kirchenkreis einem Mitglied, das vom Kirchenkreisvorstand benannt und vom Verbandsvorstand berufen wird,
  3. bis zu zwei weitere durch den Verbandsvorstand zu berufenden Mitgliedern. Befindet sich unter den nach den Buchstaben a und b berufenen Vorstandsmitgliedern kein Pastor und keine Pastorin in einem festen Anstellungsverhältnis, ist an dieser Stelle sicher zu stellen, dass ein Vorstandsmitglied Pastor oder Pastorin ist.
( 2 ) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes, des Kirchenkreises oder einer Verbandsgemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 3 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
( 4 ) Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es von dem Kirchenvorstand abberufen wird, von dem es entsprechend Absatz 1 Buchstabe a gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand beruft unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe b und c.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Die beiden Vorsitzenden dürfen nicht aus demselben Kirchenkreis kommen.
( 6 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen die pädagogische und die betriebswirtschaftliche Leitung mit beratender Stimme teil. Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die landeskirchliche Fachberatung und die Superintendenten und Superintendentinnen werden zu den Sitzungen eingeladen. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. Die pädagogische und betriebswirtschaftliche Leitung des Kindertagesstättenverbandes berichten mindestens ein Mal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit.
( 7 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht Abweichendes regelt.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
( 9 ) Außerordentliche Sitzungen beruft der oder die Vorsitzende nach eigenem Ermessen ein. Er oder sie ist verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, sofern der oder die stellvertretende Vorsitzende, ein Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde, ein Kirchenkreisvorstand oder das Landeskirchenamt dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
( 10 ) Der Verbandsvorstand errichtet einen Geschäftsführenden Ausschuss. Die Aufgaben regelt die Geschäftsordnung. Der oder die Vorsitzende und der stellvertretende oder die stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder. Ein weiteres Ausschussmitglied wird aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt. Unter den Mitgliedern müssen ein Pastor oder eine Pastorin und ein Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe b sein.
An den Sitzungen kann auf Einladung des Geschäftsführenden Ausschusses ein Mitglied der Mitarbeitervertretung mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung des Verbandsvorstandes wahr. Der Verbandsvorstand kann sich Entscheidungen allgemein und im Einzelfall vorbehalten.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten und ist für die Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes nach § 2 zuständig.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf die pädagogische Leitung, die betriebswirtschaftliche Leitung, das Kirchenamt sowie auf die Kirchenvorstände und Kindertagesstättenleiter und Kindertagesstättenleiterinnen übertragen werden. Dies erfolgt durch die Geschäftsordnung, die zugleich mit der Errichtung des Kindertagesstättenverbandes von den Kirchenvorständen beschlossen wird. Die Geschäftsordnung kann vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden. Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt unberührt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, sowie bei seiner und ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Verbandsvorstand arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten in den Kirchenkreisen zusammen.
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§ 7
Zusammenarbeit mit Kommunen

Der Kindertagesstättenverband strebt mit allen Kommunen, in denen Tageseinrichtungen bestehen, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an. Er unterstützt die Einrichtung von Kuratorien, Beiräten oder anderen Gremien, die das Zusammenwirken der Kommunen, der Elternschaft und anderer Interessierter zum Wohl der Kindertagesstättenarbeit fördern. Er sorgt für eine sachgemäße Vertretung des Verbandsvorstandes in solchen Gremien und sichert ihnen entsprechend den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) und des Kindertagesstättengesetzes in Niedersachsen (KiTaG) in der jeweils gültigen Fassung Mitwirkungsmöglichkeiten zu.
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§ 8
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen gedeckt, die sowohl aus den Kindertagesstättenhaushalten (Verwaltungskostenumlage) als auch direkt aus den Kirchenkreishaushalten finanziert werden. Die Umlageschlüssel werden auf der Grundlage der Regelungen der Landeskirche sowie der Finanzsatzungen der Kirchenkreise vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und Grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verkehrssicherungspflicht und die Verpflichtung, die Unterhaltung der Gebäude sowie alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. Die Kirchengemeinde als Eigentümerin des Kindergartengebäudes und -grundstückes wird verpflichtet, sich mit für die Kindertagesstätte bestehenden Gebäuderücklagen an der Finanzierung der Gebäudeinvestitionen zu beteiligen.
( 4 ) Belegt der Kindergarten nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 3 entsprechend. Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
( 5 ) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 9
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Leitung

( 1 ) Das Kirchenamt Verden leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe. Dazu benennt es einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, der oder die als betriebswirtschaftliche Leitung gemäß § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung die Führung der Geschäfte des Kindertagesstättenverbandes wahrnimmt. Über die Aufgaben und Kompetenzen gemäß der Geschäftsordnung des Kindertagesstättenverbandes trifft der Verbandsvorstand des Kindertagesstättenverbandes mit dem Verbandsvorstand des Kirchenkreisverbandes Rotenburg–Verden als Träger des Kirchenamtes eine Vereinbarung.
( 2 ) Die pädagogische Leitung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband. Darüber hinaus kann der Kindertagesstättenverband auch für seine Einrichtungen eine kollegiale Praxisberatung vorsehen.
( 3 ) Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind durch den Verbandsvorstand in einer Dienstanweisung festzulegen. Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes, der örtlichen Einrichtungsleitungen und der Sprengelfachberatung sowie ggf. der kollegialen Praxisberatung zu beachten. Die jeweiligen Zuständigkeiten ergeben sich aus der Geschäftsordnung nach § 2 Absatz 5 dieser Satzung.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Rotenburg.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung aller Kirchengemeinden, die Mitglied des Kindertagesstättenverbandes sind.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Satzung und Geschäftsordnung (Aufgabenmatrix) sind zwei Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen und ggf. den im praktischen Alltag gemachten Erfahrungen und Erfordernissen anzupassen.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kirchengemeinden zu.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder durch Betriebsübergang nach § 613a BGB die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiter. Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.06.2012 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

Vorsitzende/r der Ev.-luth. Christophorus-Kirchengemeinde Ottersberg (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. Christophorus-Kirchengemeinde Ottersberg
Vorsitzende/r der Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Oyten (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Oyten
Vorsitzende/r der Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde Rotenburg
Vorsitzende/r der Ev.-luth. Peter-und-Pauls-Kirchengemeinde Schneverdingen (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. Peter-und-Pauls-Kirchengemeinde Schneverdingen
Vorsitzende/r der Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Schneverdingen (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. Markus-Kirchengemeinde Schneverdingen
Vorsitzende/r der Ev.-luth. Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. Michaels-Kirchengemeinde Rotenburg
Vorsitzende/r der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Visselhövede (L.S.)
Mitglied der Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Visselhövede

Die vorstehende Satzung wird hiermit kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hannover, den 17. September 2012
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer