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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2012

Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrergesetzes
der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands

Vom 12. Oktober 2001

KABl. 2001 S. 205, zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft
vom 19. Dezember 2011, KABl. 2011, S. 267

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§ 1
(zu §§ 1, 17 Abs. 3 und § 26 PfG)

( 1 ) Dieses Kirchengesetz gilt für Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe sowie für Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst, soweit in den §§ 2 und 50 nichts anderes bestimmt ist. Für andere Ordinierte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten das Pfarrergesetz und dieses Kirchengesetz nach Maßgabe besonderer Vorschriften.
( 2 ) Die Amtsbezeichnung des Pfarrers und des Pfarrers auf Probe ist „Pastor“, die Amtsbezeichnung der Pfarrerin und der Pfarrerin auf Probe ist „Pastorin“. Ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin das Aufsichtsamt in einem Kirchenkreis oder in einem Amtsbereich des Stadtkirchenverbandes Hannover übertragen, so ist die Amtsbezeichnung „Superintendent“ oder „Superintendentin“. Ist dem Pfarrer oder der Pfarrerin das Amt des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin des Stadtkirchenverbandes Hannover übertragen, so ist die Amtsbezeichnung „Stadtsuperintendent“ oder „Stadtsuperintendentin“.
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§ 2
(zu § 3 PfG)

( 1 ) In besonderen Fällen können Ordinierte, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen evangelischen Kirche oder zum Evangelisch-lutherischen Missionswerk in Niedersachsen stehen, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Rechtsträger widerruflich mit der Wahrnehmung eines pfarramtlichen Dienstes in der Landeskirche beauftragt werden; die für Ordinierte im Pfarrerdienstverhältnis in der Landeskirche geltenden Vorschriften gelten sinngemäß, soweit sich aus dem Dienstverhältnis zu dem jeweiligen Rechtsträger nichts anderes ergibt.
( 2 ) Die Ordinierten nach Absatz 1 haben in Ausübung des Dienstes sowie im Pfarramt, im Pfarrkonvent und in den Organen der kirchlichen Körperschaften die Stellung eines Pastors oder einer Pastorin im Sinne des Artikels 32 der Kirchenverfassung; sie führen die Amtsbezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
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§ 3
(zu § 5 PfG)

( 1 ) Ordinator oder Ordinatorin im Sinne der Vorschriften des II. Abschnitts des Pfarrergesetzes ist, wer nach der Kirchenverfassung das Recht hat zu ordinieren.
( 2 ) Ein geordneter kirchlicher Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 PfG wird in der Regel durch die Begründung eines auf Dauer angelegten kirchlichen Dienstverhältnisses übertragen. Ein geordneter kirchlicher Dienst kann auch durch die Begründung eines Dienstverhältnisses als Kandidat oder Kandidatin des Predigtamtes oder durch die Begründung eines ehrenamtlichen Dienstes übertragen werden; die Übertragung setzt voraus, dass hierfür ein kirchliches Interesse besteht und die Voraussetzungen für die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin erfüllt sind.
( 3 ) Wird nach der Beratung nach § 5 Abs. 3 PfG die Ordination versagt, so unterrichtet der Ordinator oder die Ordinatorin das Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt stellt dem oder der Betroffenen einen Bescheid über die Versagung der Ordination zu und belehrt über das Recht auf Begründung der Versagung (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PfG) sowie über das Beschwerderecht (§ 5 Abs. 5 PfG) nach Maßgabe des Absatzes 4.
( 4 ) Der oder die Betroffene kann durch Beschwerde geltend machen, dass das vorgesehene Verfahren über die Versagung der Ordination nicht ordnungsgemäß stattgefunden habe. Die Beschwerde ist beim Landeskirchenamt einzulegen. Auf die Beschwerde hin prüft das Landeskirchenamt, ob die Regelungen über das Verfahren beachtet worden sind, und veranlasst gegebenenfalls, dass die Mängel behoben werden. Das Landeskirchenamt stellt dem oder der Betroffenen einen Bescheid über das Ergebnis der Nachprüfung zu.
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§ 4
(zu § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 PfG)

( 1 ) Wird Ordinierten ein Dienst nach § 3 Abs. 2 Satz 2 übertragen, so weist das Landeskirchenamt sie einem Kirchenkreis zu; es kann ihnen gestatten, in Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe die Amtsbezeichnung „Pastor“ oder „Pastorin“ zu führen. Nach Anhörung der für den vorgesehenen Aufgabenbereich zuständigen Stellen erlässt der Superintendent oder die Superintendentin eine Dienstordnung. In der Dienstordnung kann auch geregelt werden, dass Ordinierte nach Satz 1 an den Sitzungen eines Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen; an den Beratungen des Pfarrkonvents sowie an den Pfarrkonferenzen nehmen sie als Gäste teil.
( 2 ) Für Ordinierte nach Absatz 1 gelten die für Pfarrer und Pfarrerinnen geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit sich aus dem Wesen ihres Dienstes nichts anderes ergibt oder im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
( 3 ) Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst erhalten Auslagenersatz. Sie erhalten ferner eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Lektoren-Entschädigungsverordnung; die Entschädigung für die Erteilung von kirchlichem Unterricht richtet sich nach den Vorschriften des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit und den dazu getroffenen Bestimmungen.
( 4 ) Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst können auf Antrag für längstens fünf Jahre von der Verpflichtung zur Wahrnehmung des ehrenamtlichen Dienstes entbunden werden.
( 5 ) Ordinierte im ehrenamtlichen Dienst können nicht in den Wartestand versetzt werden. An die Stelle des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand tritt eine Verabschiedung.
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§ 5
(zu § 6 PfG)

Die zu Ordinierenden geben vor der Ordination folgende Erklärung ab: „Ich verspreche anlässlich meiner Ordination, den mir übertragenen Dienst der Verkündigung in Bindung an das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, wahrzunehmen, in dieser Bindung zu ständig neuem Bekennen bereit zu sein und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, wie es dem Auftrag entspricht.“
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§ 6
(zu § 9 PfG)

Haben Ordinierte Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung durch Aberkennung in einem Disziplinarverfahren verloren (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 PfG), so ist für eine Wiederübertragung der Kirchensenat zuständig.
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§ 7
(zu § 12 PfG)

( 1 ) In das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe kann auf eigenen Antrag berufen werden, wer im Rahmen der Stellenplanung der Landeskirche zur Übernahme in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit vorgesehen ist und Gelegenheit zum Erwerb der Bewerbungsfähigkeit erhalten soll.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet darüber, ob ein Kolloquium nach § 15 Abs. 3 Satz 2 PfG erforderlich ist, und hält das Kolloquium ab.
( 3 ) Die Ordination ist zu Beginn des Probedienstes zu vollziehen.
( 4 ) Die gesundheitliche Eignung für den Dienst eines Pfarrers oder einer Pfarrerin ist aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen.
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§ 8
(zu § 13 Abs. 2, 3 und 6 PfG)

( 1 ) Sind Zeiten einer Tätigkeit als Kandidat oder Kandidatin des Predigtamtes ganz oder teilweise angerechnet worden, so ist ein Probedienst von mindestens einem Jahr abzuleisten. Angerechnete Zeiten können bei der Entscheidung über die Eignung als Zeiten des Probedienstes berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Mitteilung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 PfG bedarf der Schriftform.
( 3 ) Kann zum Ende des Probedienstes die Entscheidung über die Eignung noch nicht getroffen werden, so kann der Probedienst um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Ende der regelmäßigen Dauer des Probedienstes schriftlich mitzuteilen; der Bescheid über die Verlängerung ist zuzustellen. Der oder die Betroffene ist vorher zu hören.
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§ 9
(zu § 14 PfG)

( 1 ) An die Stelle der Verwaltung einer Pfarrstelle nach § 14 Abs. 1 PfG tritt die Versehung einer Pfarrstelle.
( 2 ) Die Amtsbezeichnung richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
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§ 10
(zu § 15 Abs. 2 bis 4 PfG)

( 1 ) Die in § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 PfG genannten Zeiträume verlängern sich auch durch eine Freistellung vom Dienst nach den §§ 93 und 95a PfG.
( 2 ) Von der Verlängerung des Zeitraumes für den Probedienst (§ 13 Abs. 2 Satz 1 PfG) kann das Landeskirchenamt in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Freistellung vom Dienst nur von kurzer Dauer ist.
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§ 11
(zu § 19 Abs. 2 PfG)

Vor der Entlassung sind der Kirchenvorstand, der Kirchenkreisvorstand, der Superintendent oder die Superintendentin, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin und der Pastorenausschuss zu hören.
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§ 12
(zu § 20 PfG)

( 1 ) Die Bewerbungsfähigkeit wird vom Landeskirchenamt verliehen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet darüber, ob ein Kolloquium nach § 20 Abs. 2 PfG erforderlich ist und hält das Kolloquium ab.
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§ 13
(zu § 22 Abs. 1 Satz 2 PfG)

( 1 ) Das Landeskirchenamt entscheidet darüber, ob ein Kolloquium entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG erforderlich ist, und hält das Kolloquium ab.
( 2 ) Bestehen aufgrund eines Kolloquiums nach Absatz 1 Zweifel, ob von den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 PfG abgesehen werden kann, so kann das Landeskirchenamt eine Prüfung in den entsprechenden Bereichen anordnen.
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§ 14

(gestrichen)
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§ 15
(zu § 23 PfG)

( 1 ) Die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin und die Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses auf Lebenszeit werden durch den Landesbischof oder die Landesbischöfin ausgesprochen.
( 2 ) Pfarrstellen werden nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes übertragen.
( 3 ) Allgemeinkirchliche Aufgaben überträgt der Landesbischof oder die Landesbischöfin auf Vorschlag des Landeskirchenamtes; der Bischofsrat wirkt beratend mit.
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§ 16
(zu § 25 Abs. 1 PfG)

Liegt der Tag der Einführung nach dem in der Berufungsurkunde bezeichneten Tag, so ist die Berufungsurkunde spätestens an dem in ihr bezeichneten Tag auszuhändigen.
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§ 17
(zu § 26 PfG)

( 1 ) Die Amtsbezeichnung richtet sich nach § 1 Abs. 2.
( 2 ) War einem Pfarrer oder einer Pfarrerin das Aufsichtsamt in einem Kirchenkreis übertragen, so kann ihm oder ihr gestattet werden, neben der Amtsbezeichnung die frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen; dies gilt nicht bei Verlust des Aufsichtsamtes durch Disziplinarurteil.
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§ 18
(zu § 27 Abs. 1 PfG)

( 1 ) Die Verpflichtung auf die kirchlichen Ordnungen ist nach folgendem Wortlaut vorzunehmen:
„Ich verspreche, allen Dienst, der mir in der Landeskirche jetzt und künftig anvertraut wird, nach den in der Landeskirche und den Kirchengemeinden geltenden Ordnungen treu und gewissenhaft auszurichten.“
( 2 ) War die Erklärung nach Absatz 1 bereits bei der Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Probe (§ 7) abgegeben worden, so wird die Verpflichtung nicht wiederholt.
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§ 19
(zu § 29 Abs. 3 PfG)

Die vorläufige Untersagung der Dienstausübung bedarf der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
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§ 19a
(zu § 33 PfG)

Die Verpflichtung, Aufgaben in der Verwaltung sowie in Vermögens- und Geldangelegenheiten gewissenhaft zu erfüllen, umfasst auch die Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen des Kirchenvorstandes, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegen stehen.
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§ 20
(zu § 35 PfG)

( 1 ) Will ein Pfarrer oder eine Pfarrerin nach § 35 Abs. 2 PfG Amtshandlungen an Gliedern einer anderen Kirchengemeinde vornehmen, so bedarf es der Vorlage eines Entlassungsscheines (Dimissoriale). Das zuständige Pfarramt darf ein Dimissoriale nicht ausstellen, wenn die Amtshandlung nach der geltenden Ordnung unzulässig ist. In den Fällen, in denen die Vornahme oder Versagung einer Amtshandlung im Ermessen des zuständigen Pfarramtes liegt, darf es die Ausstellung des Dimissoriale nur ablehnen, wenn es die Amtshandlung aus kirchengesetzlich zulässigen Gründen würde versagen können. Vor einer Ablehnung soll es sich mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin in Verbindung setzen, der oder die die Amtshandlung vornehmen will, und sich mit einer vom Pfarrkonvent für solche Fälle bestimmten Person beraten.
( 2 ) Gegen die Ablehnung des Dimissoriale sind diejenigen Rechtbehelfe zulässig, die im Falle der Versagung einer Amtshandlung durch das zuständige Pfarramt nach dem in der Landeskirche geltenden Recht den Betroffenen zustehen. Die Rechtsbehelfe sind den Betroffenen mitzuteilen.
( 3 ) Die in § 35 Abs. 3 PfG vorgesehene Zustimmung zu Gottesdiensten, die ein Pfarrer oder eine Pfarrerin im Rahmen einer allgemeinkirchlichen Aufgabe halten will, soll das zuständige Pfarramt nach Beratung im Kirchenvorstand nur versagen, wenn der Gottesdienst zur Störung des Gemeindelebens führen würde. § 15 Abs. 3 und § 21 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung bleiben unberührt.
( 4 ) Die in § 35 Abs. 3 PfG vorgesehene Zustimmung zu Amtshandlungen soll nur aus ernsten kirchlichen Gründen versagt werden.
( 5 ) Gottesdienste, die in kirchlichen Ausbildungs- und Tagungsstätten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für einen bestimmten Personenkreis gehalten werden und zu denen nicht öffentlich eingeladen wird, bedürfen nicht der Zustimmung nach § 35 Abs. 3 PfG. Das Abhalten solcher Gottesdienste ist dem zuständigen Pfarramt allgemein oder im Einzelfall vorher mitzuteilen.
( 6 ) Inwieweit Pfarrer und Pfarrerinnen, denen ein pfarramtlicher Dienst in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen übertragen worden ist, im Rahmen ihrer Aufgabe eines Dimissoriale oder einer Zustimmung nach § 35 Abs. 3 PfG bedürfen, richtet sich nach ihrer Dienstordnung. Vor Erlass der Dienstordnung ist der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises, in dem die Einrichtung liegt, zu hören.
( 7 ) Erklärt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin einer Kirchengemeinde mit mehreren Pfarrstellen sich bereit, eine Amtshandlung an einem Gemeindeglied vorzunehmen, das in einem anderen Pfarrbezirk wohnt, so ist dies unverzüglich dem anderen Pfarrer oder der anderen Pfarrerin mitzuteilen. Eines Dimissoriale bedarf es nicht.
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§ 21
(zu § 37 PfG)

( 1 ) Pfarrern und Pfarrerinnen kann als allgemeinkirchliche Aufgabe im Sinne des Pfarrergesetzes eine Aufgabe innerhalb oder außerhalb einer Kirchengemeinde, auch für eine bestimmte Zeit, übertragen werden. Mit der Übertragung der allgemeinkirchlichen Aufgabe sind sie Pfarrer oder Pfarrerin der Landeskirche im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 der Kirchenverfassung, wenn sie nicht zugleich Inhaber oder Inhaberin einer Pfarrstelle mit eingeschränktem Dienst sind.
( 2 ) Soll eine Aufgabe innerhalb einer Kirchengemeinde übertragen werden, so ist der Kirchenvorstand vorher zu hören.
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§ 21a

– aufgehoben –
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§ 22
(zu § 44 PfG)

( 1 ) Eine Regelung zur Erteilung von Religionsunterricht als besondere Aufgabe im Sinne des § 44 Abs. 1 PfG bedarf eines Kirchengesetzes.
( 2 ) Sollen andere Aufgaben im Sinne des § 44 Abs. 1 PfG allgemein zur Pflicht gemacht werden, so bedarf es der Regelung durch Rechtsverordnung; das Gleiche gilt für die Regelung der Vertretung und der Entschädigung nach § 44 Abs. 2 und 3 PfG.
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§ 23
(zu §§ 54 und 55 PfG)

( 1 ) Im Falle des § 54 Abs. 1 PfG hat der Pfarrer oder die Pfarrerin zunächst den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin zu unterrichten.
( 2 ) Im Falle des § 54 Abs. 2 und des § 55 PfG hat der Pfarrer oder die Pfarrerin auf dem Dienstweg über den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin dem Landeskirchenamt Anzeige zu machen. Das Landeskirchenamt unterrichtet den Landesbischof oder die Landesbischöfin von der Anzeige.
( 3 ) Vor einer Versetzung in den Wartestand nach § 54 Abs. 4 PfG sind der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Superintendent oder die Superintendentin und der Pastorenausschuss zu hören. Das Landeskirchenamt hat den Landesbischof oder die Landesbischöfin über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
( 4 ) Die vorläufige Untersagung der Dienstausübung nach § 54 Abs. 4 PfG bedarf der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
( 5 ) Bescheide des Landeskirchenamtes nach den §§ 54 und 55 PfG sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen.
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§ 24
(zu §§ 56 bis 56d PfG)

Für Entscheidungen nach den §§ 56 bis 56c PfG und die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig; es kann diese Befugnisse auf eine andere Stelle übertragen.
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§ 24a
(zu § 61a Abs. 4 PfG)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen sind verpflichtet, mit der zuständigen Leitungsperson in regelmäßigen zeitlichen Abständen Jahresgespräche zu führen. Näheres regelt eine Rechtsverordnung.1#
( 2 ) Die Fortbildung der Pfarrer und Pfarrerinnen wird in Fortbildungsrichtlinien des Landeskirchenamtes geregelt.2#
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§ 24b
(zu § 62 Abs. 3 PfG)

Der Dienst der Pfarrer und Pfarrerinnen wird durch eine Dienstbeschreibung geregelt. Die Dienstbeschreibung wird durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Kirchenvorstand erlassen, wenn ein Pfarrer oder eine Pfarrerin eine Pfarrstelle innehat, mit ihrer Versehung beauftragt ist oder als Pfarrer oder Pfarrerin der Landeskirche einen kirchenkreisbezogenen Auftrag wahrnimmt.
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§ 24c
(zu § 63 PfG)

Die Entscheidung über die Beiordnung einer Hilfskraft und die Anordnung der Kostenerstattung obliegt dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin.
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§ 25
(zu § 64 Abs. 1 PfG)

( 1 ) Für die Untersagung der Dienstausübung nach § 64 Abs. 1 PfG ist das Landeskirchenamt zuständig. Es bedarf zu seiner Entscheidung der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
( 2 ) Bei Gefahr im Verzug kann der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin die Dienstausübung bei gleichzeitiger Mitteilung an das Landeskirchenamt vorläufig untersagen.
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§ 26
(zu § 68a Abs. 1 PfG)

Auf Ersatzansprüche nach § 68a Abs. 1 PfG kann in Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden; ist der geschädigte kirchliche Rechtsträger nicht die Landeskirche, so bedarf es bei einem Verzicht des Einvernehmens mit dem Landeskirchenamt.
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§ 27
(zu § 70 PfG)

( 1 ) Die Gewährung von Besoldung und Versorgung sowie von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach den von der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen erlassenen Rechtsvorschriften.
( 2 ) Für die Gewährung von Reisekostenvergütung sind die im Land Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden; durch Rechtsvorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen können abweichende Regelungen getroffen werden.
( 3 ) Die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 4 ) Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gelten die Vorschriften des Besoldungsrechts entsprechend.
( 5 ) Das Landeskirchenamt kann eine andere Stelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Beihilfeangelegenheiten, Versorgungsangelegenheiten und anderen Angelegenheiten der Personalverwaltung beauftragen.
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§ 28
(zu §§ 72 und 121 Abs. 1 Satz 2 PfG)

( 1 ) Die für Ehegatten, denen gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden ist, geltenden Regelungen bei Elternzeit (§ 55 Abs. 5) bleiben unberührt.
( 2 ) Abweichend von § 121 Abs. 1 Satz 2 PfG darf der Umfang eines während der Elternzeit gewährten Teildienstes auch ein Viertel eines vergleichbaren vollen Dienstes umfassen.
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§ 29
(zu § 73 PfG)

Bei Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Schadensersatz soll das Landeskirchenamt die im Land Niedersachsen getroffenen beamtenrechtlichen Regelungen berücksichtigen.
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§ 30
(zu §§ 75 und 76 PfG)

( 1 ) Beurteilungen über den Pfarrer oder die Pfarrerin, die anlässlich der Visitation abgegeben werden, sind auch zu den Personalakten zu nehmen; sie gelten als dienstliche Beurteilungen im Sinne des § 75 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 PfG.
( 2 ) In ärztliche Zeugnisse und Gutachten soll nur mit ärztlicher Zustimmung Einsicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Einsichtnahme dem Pfarrer oder der Pfarrerin Nachteile an der Gesundheit zufügen würde.
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§ 31
(zu § 78 PfG)

( 1 ) Für Klagen aus dem Pfarrerdienstverhältnis ist der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten gegeben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Nähere regelt die Rechtshofordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.3#
( 2 ) Unbeschadet abweichender Vorschriften in der Rechtshofordnung bedarf es bei der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche eines Vorverfahrens.
( 3 ) Unbeschadet abweichender Vorschriften in der Rechtshofordnung bedarf es bei Entscheidungen nach den §§ 15 Abs. 2, 16, 17, 83, 87 Abs. 3, 100 Abs. 3, 105, 107 und 116 PfG sowie nach § 33 keines Vorverfahrens.
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§ 32
(zu § 80 PfG)

( 1 ) Soweit die Vereinigte Kirche zu § 80 PfG eine Regelung den Gliedkirchen überlässt, wird das Nähere über die Entsendung von Ordinierten aus der Landeskirche in die Pfarrergesamtvertretung durch Rechtsverordnung geregelt.
( 2 ) Im Übrigen richtet sich die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Regelungen, die die Rechtsstellung Ordinierter betreffen, nach dem Pastorenausschussgesetz und dem sonst in der Landeskirche geltenden Recht.
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§ 33
(zu § 83 Abs. 1 PfG)

( 1 ) Inhaber und Inhaberinnen einer Pfarrstelle können ohne ihre Zustimmung außer aus den in § 83 Abs. 1 PfG genannten Gründen versetzt werden, wenn
  1. die Versetzung wegen Verbindung der Pfarrstelle mit einer Nachbarkirchengemeinde erforderlich wird,
  2. die Pfarrstelle unter der Voraussetzung der Übernahme einer zusätzlichen Aufgabe oder einer Nebentätigkeit übertragen worden war und die Aufgabe aufgehoben oder die Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit widerrufen oder in anderer Weise beendet wird,
  3. das mit der Pfarrstelle verbundene Aufsichtsamt im Kirchenkreis mit einer anderen Pfarrstelle verbunden oder aufgehoben wird.
( 2 ) § 83 Abs. 4 bis 6 und §§ 84 und 85 PfG gelten entsprechend.
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§ 34
(zu § 83 Abs. 1 PfG)

( 1 ) Inhaber und Inhaberinnen einer Pfarrstelle, deren Berufung in das Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit nicht länger als acht Jahre zurückliegt, können ferner ohne ihre Zustimmung versetzt werden, wenn eine andere Pfarrstelle länger als ein Jahr unbesetzt und ihre alsbaldige Besetzung dringend erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift darf nur einmal versetzt werden.
( 2 ) § 83 Abs. 4 bis 6 und §§ 84 und 85 PfG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewerbungsmöglichkeit nach § 84 Abs. 1 PfG auf Pfarrstellen beschränkt werden kann, die nach Absatz 1 zu besetzen sind. Die Bewerbungsmöglichkeit kann auf eine bestimmte Pfarrstelle beschränkt werden, wenn diese Pfarrstelle länger als zwei Jahre unbesetzt ist.
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§ 35
(zu § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 PfG)

( 1 ) Abweichend von § 83 Abs. 2 PfG beginnt in den Fällen der Versetzung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG nach Ablauf der Zehnjahresfrist jeweils eine neue Frist von fünf Jahren. Antragsberechtigt nach § 83 Abs. 2 PfG sind der Kirchenvorstand und der Visitator oder die Visitatorin sowie bei dem Inhaber oder der Inhaberin einer Pfarrstelle, die mit dem Aufsichtsamt in einem Kirchenkreis verbunden ist, auch der Kirchenkreisvorstand. Die Zehnjahresfrist und die neue Frist nach Satz 1 beginnen nicht erneut zu laufen, wenn während dieser Fristen Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden werden. Abweichend von § 59 und den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung ist in diesem Fall jedoch nur der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde stimmberechtigt, in der die Fristen nach Satz 1 zu laufen begonnen haben. Die Kirchenvorstände der anderen Kirchengemeinden wirken in diesem Fall beratend mit. Nach dem Beginn einer neuen Frist gilt § 59.
( 2 ) Ehegatten, denen eine gemeinsame Pfarrstelle übertragen worden ist, können nur gemeinsam versetzt werden. Wurde die Pfarrstelle den Ehegatten zu unterschiedlichen Zeiten übertragen, ist für die Berechnung der Fristen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG und Absatz 1 Satz 1 der Zeitpunkt der früheren Pfarrstellenübertragung maßgeblich. Abweichend von Satz 2 kann der Kirchenvorstand bei der späteren Pfarrstellenübertragung beschließen, dass für die Berechnung der Fristen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG und Absatz 1 Satz 1 der Zeitpunkt der späteren Pfarrstellenübertragung maßgebend sein soll.
( 3 ) Sechs Monate vor Ablauf der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG und Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen soll das Landeskirchenamt den Pfarrer oder die Pfarrerin und die nach Absatz 1 Satz 2 Antragsberechtigten auf die Möglichkeit einer Versetzung hinweisen; ist der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin nicht antragsberechtigt, so ist er oder sie zu unterrichten. Die Antragsberechtigten haben innerhalb einer vom Landeskirchenamt zu setzenden angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie die Versetzung beantragen oder von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch machen.
( 4 ) Der Entscheidung des Kirchenvorstandes und der des Kirchenkreisvorstandes darüber, ob sie von ihrem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, muss ein Gespräch mit dem Visitator oder der Visitatorin, bei der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes auch ein Gespräch mit dem Vorstand des Kirchenkreistages, vorangehen.
( 5 ) Der Visitator oder die Visitatorin soll die Entscheidung, die Versetzung zu beantragen, nach Beratung mit dem Kirchenkreisvorstand treffen; er oder sie soll die Stellungnahme des Kirchenkreisvorstandes mitteilen.
( 6 ) Eine Versetzung unterbleibt, wenn der Kirchenvorstand widerspricht. Bei dem Inhaber oder der Inhaberin einer Pfarrstelle, die mit dem Aufsichtsamt in einem Kirchenkreis verbunden ist, unterbleibt eine Versetzung, wenn sowohl der Kirchenvorstand als auch der Kirchenkreisvorstand widersprechen.
( 7 ) In Angelegenheiten, die eine Versetzung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG betreffen, verhandelt und entscheidet der Kirchenvorstand in Abwesenheit der Ordinierten. Der Beschluss des Kirchenvorstandes, die Versetzung zu beantragen oder der Versetzung zu widersprechen, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der festgesetzten Anzahl der nicht ordinierten Mitglieder des Kirchenvorstandes; es muss geheim abgestimmt werden.
( 8 ) In Angelegenheiten, die eine Versetzung nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 PfG betreffen, verhandelt und entscheidet der Kirchenkreisvorstand in Abwesenheit der Ordinierten, die dem Kirchenkreisvorstand kraft Amtes angehören. Der Beschluss des Kirchenkreisvorstandes, die Versetzung zu beantragen oder der Versetzung zu widersprechen, bedarf der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern des Kirchenkreisvorstandes; es muss geheim abgestimmt werden.
( 9 ) Die vorstehenden Regelungen finden bei Inhabern und Inhaberinnen einer Pfarrstelle, die mit dem Amt des Stadtsuperintendenten oder der Stadtsuperintendentin oder mit dem Aufsichtsamt in einem Amtsbereich des Stadtkirchenverbandes Hannover verbunden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle des Kirchenkreisvorstandes tritt dabei der Stadtkirchenvorstand. Abweichend von Absatz 8 bedarf der Beschluss, eine Versetzung zu beantragen oder einer Versetzung zu widersprechen, der Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Stadtkirchenvorstandes.
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§ 36
(zu § 83 PfG)

( 1 ) Vor einer Versetzung nach § 83 PfG und nach den §§ 33 und 34 hat das Landeskirchenamt insbesondere den Pfarrer oder die Pfarrerin, den Kirchenvorstand, den Superintendenten oder die Superintendentin, den Landessuperintendenten oder die Landessuperintendentin und den Pastorenausschuss zu hören. Der Landesbischof oder die Landesbischöfin ist über die Einleitung, die Durchführung und das Ergebnis eines Versetzungsverfahrens zu unterrichten.
( 2 ) Zu einer Versetzung nach § 83 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6 PfG und nach § 34 bedarf es der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
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§ 37
(zu § 84 Abs. 1 PfG)

( 1 ) Die Durchführung der Versetzung auf eine Pfarrstelle nach § 83 PfG richtet sich nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz.4# Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes eine durch Wahl zu besetzende Pfarrstelle zur Besetzung durch Ernennung in Anspruch nehmen. Macht das Landeskirchenamt von diesem Recht Gebrauch, so wird im nächsten Besetzungsfall die Pfarrstelle durch Wahl besetzt. Im Falle der Besetzung durch Ernennung bedarf es keiner Ausschreibung der Pfarrstelle.
( 2 ) Absatz 1 gilt bei einer Versetzung nach den §§ 33 und 34 entsprechend.
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§ 38
(zu §§ 86 bis 88 PfG)

( 1 ) Die Aufhebung der Übertragung der Pfarrstelle nach § 86 Abs. 1 PfG, die Versetzung in den Wartestand nach § 87 Abs. 3 PfG, die Versetzung auf eine andere Pfarrstelle nach § 88 Abs. 3 PfG sowie die Versetzung in den Ruhestand nach §§ 87 Abs. 3 und 88 Abs. 5 PfG bedürfen der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
( 2 ) § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 gelten entsprechend.
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§ 38a
(zu § 87 Abs. 2 PfG)

Der Landesbischof oder die Landesbischöfin, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin, der Superintendent oder die Superintendentin, der Kirchenvorstand und der Pastorenausschuss sind unverzüglich über die Einleitung der Erhebungen zu unterrichten.
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§ 39
(zu §§ 89 und 90 PfG)

( 1 ) Für die Versetzung von Pfarrern und Pfarrerinnen der Landeskirche (§ 21 Abs. 1) gelten auch § 84 Abs. 1 bis 3 PfG sowie § 37 Abs. 1 entsprechend.
( 2 ) Für die Aufhebung der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe gilt § 38 entsprechend.
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§ 40
(zu § 91 PfG)

( 1 ) Die Abordnung von Pfarrern und Pfarrerinnen ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Superintendent oder die Superintendentin und der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin sind zu hören. Ist die Abordnung für eine längere Zeit als drei Monate vorgesehen, so ist auch der Kirchenvorstand zu hören und die Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin einzuholen.
( 2 ) Die abgeordneten Pfarrer und Pfarrerinnen haben am Beschäftigungsort ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen; Ausnahmen können zugelassen werden.
( 3 ) Bei der Abordnung zum Dienst in einer Kirchengemeinde hat diese für die Unterbringung des Pfarrers oder der Pfarrerin zu sorgen.
( 4 ) Die Kosten, die in der Heimatkirchengemeinde durch die Abordnung entstehen, sind bei der Abordnung zum Dienst in einer Kirchengemeinde aus deren Stellenaufkommen zu zahlen; im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
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§ 41
(zu § 92 PfG)

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann Pfarrer und Pfarrerinnen mit Dienstbezügen oder ohne Dienstbezüge beurlauben; § 40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Im Falle der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu einer Einrichtung der Diakonie in der Landeskirche kann angeordnet werden, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin die Beihilfeberechtigung nach § 27 Abs. 1 behält; die Anwendung der Vorschriften kann von der Beteiligung des Rechtsträgers an der Aufbringung der Leistungen abhängig gemacht werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann mit Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin und des Pfarrers oder der Pfarrerin anordnen, dass mit dem Beginn der Beurlaubung der Verlust der übertragenen Pfarrstelle oder der übertragenen allgemeinkirchlichen Aufgabe eintritt. Eine Anordnung nach Satz 1 soll getroffen werden, wenn die Beurlaubung für eine längere Zeit als sechs Monate vorgesehen ist.
( 3 ) Die Beurlaubten werden einem Kirchenkreis zugewiesen, wenn sie den anderen kirchlichen Dienst oder die im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe im Gebiet der Landeskirche wahrnehmen.
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§ 42
(zu §§ 93 bis 95 PfG)

( 1 ) Für die Freistellung vom Dienst aus familiären Gründen durch Beurlaubung oder durch Übertragung einer eingeschränkten Aufgabe gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 10.
( 2 ) Abweichend von § 93 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 PfG können Pfarrer und Pfarrerinnen auf Antrag vom Dienst freigestellt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder wenn andere wichtige familiäre Gründe vorliegen. Die Übertragung einer Aufgabe anderen Umfangs gilt als Umwandlung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 PfG. Die Übertragung einer Aufgabe anderen Umfangs führt nicht zum Verlust der Pfarrstelle, wenn ein kirchliches Interesse dem entgegensteht.
(2a) Die Übertragung einer befristeten Aufgabe führt zur Unterbrechung der Beurlaubung. Nach Beendigung der Aufgabe setzt sich die Beurlaubung bis zum Ablauf des beantragten Gesamtzeitraumes fort.
( 3 ) Abweichend von § 95 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PfG kann für die Freistellung auf Antrag eine Frist bestimmt werden; die Beurlaubung allein darf zwölf Jahre nicht überschreiten. Im Übrigen endet die Freistellung spätestens bei Wegfall der Voraussetzungen, soweit nichts anderes bestimmt ist oder für den Einzelfall bestimmt wird.
( 4 ) Eine eingeschränkte Aufgabe darf nur für einen Aufgabenbereich übertragen werden, der entweder der Hälfte oder drei Vierteln des vollen Dienstes eines Pfarrers oder einer Pfarrerin entspricht (eingeschränkter Dienst).
( 5 ) Die Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes5# über die Besetzung der Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienst bleiben unberührt; im Falle des § 94 Abs. 2 und 3 PfG bedeuten sowohl das Ende als auch eine Veränderung des Umfangs der eingeschränkten Aufgabe zugleich den Verlust der Pfarrstelle.
( 6 ) Eine eingeschränkte Aufgabe kann auch bereits bei Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses übertragen werden.
( 7 ) Für die Übertragung einer Pfarrstelle bei Ablauf der Beurlaubung oder bei Veränderung des Umfangs der Aufgabe gilt § 37 Abs. 1 entsprechend.
( 8 ) Bei Maßnahmen nach § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1 und § 95 Abs. 1 Satz 3 PfG ist auch der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin zu hören; auf Antrag des Pfarrers oder der Pfarrerin ist bei Maßnahmen nach den §§ 93 bis 95 PfG auch der Pastorenausschuss zu hören.
( 9 ) Für nach § 93 Abs. 3 Satz 3 oder § 94 Abs. 3 Satz 3 PfG in den Wartestand versetzte Pfarrer und Pfarrerinnen gilt § 93 Abs. 2 PfG entsprechend.
( 10 ) Wird eine Freistellung beantragt, so hat das Landeskirchenamt den Pfarrer oder die Pfarrerin auf die Folgen, insbesondere hinsichtlich der für Ansprüche aufgrund rechtlicher Regelungen, hinzuweisen (Belehrungspflicht).
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§ 42a
(zu § 95a PfG)

( 1 ) Pfarrer oder Pfarrerinnen können nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes beurlaubt werden. Die Beurlaubung darf, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 93 PfG, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann anordnen, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin die Beihilfeberechtigung nach § 27 Abs. 1 auch während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres behält, wenn eine Beihilfeberechtigung als Familienangehöriger oder eine andere Familienversicherung nicht besteht.
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§ 43
(zu §§ 99, 100 und 109 PfG)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Warte- oder Ruhestand behalten Auftrag und Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung einschließlich des Rechts zur Vornahme von Amtshandlungen sowie das Recht, die Amtskleidung zu tragen.
( 2 ) Eine Maßnahme nach § 100 Abs. 2 PfG bedarf der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin. Vor einer solchen Maßnahme sind der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Superintendent oder die Superintendentin, der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin und der Pastorenausschuss zu hören; zuständig sind die jeweiligen Personen, deren Aufsicht der Pfarrer oder die Pfarrerin untersteht oder in deren Amtsbereich er oder sie wohnt. Es ist auch der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin zu hören, in dessen oder deren Sprengel der letzte Dienstort liegt.
( 3 ) Der Bescheid des Landeskirchenamtes in den Fällen des Absatzes 2 ist mit Gründen zu versehen und zuzustellen.
( 4 ) Bei Gefahr im Verzug kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin die Ausübung der in Absatz 1 genannten Rechte ganz oder teilweise bis zur Entscheidung des kirchlichen Verwaltungsgerichts untersagen. Eine Nachprüfung nach § 78 PfG hat keine aufschiebende Wirkung; Vorschriften über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleiben unberührt.
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§ 44
(zu §§ 101 und 102 PfG)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Wartestand werden einem Kirchenkreis zugewiesen. Haben sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Landeskirche, so bestimmt das Landeskirchenamt, in welcher Weise die Aufsicht wahrzunehmen ist.
( 2 ) Die Bewerbung um eine Pfarrstelle nach § 102 Abs. 1 PfG bedarf der Zustimmung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann dem Pfarrer oder der Pfarrerin im Wartestand aufgeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist um eine Pfarrstelle zu bewerben. Dabei kann die Bewerbungsmöglichkeit beschränkt werden.
( 4 ) Wird die Bewerbung unterlassen oder führt sie in der gesetzten Frist nicht zum Erfolg, so kann unbeschadet des § 102 Abs. 3 PfG eine durch Ernennung zu besetzende Pfarrstelle übertragen werden; in diesem Fall gilt § 37 Abs. 1 entsprechend. Es kann auch eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden.
( 5 ) Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach § 102 Abs. 3 PfG ist mit Gründen zu versehen und zuzustellen.
( 6 ) Die widerrufliche Beauftragung mit der Versehung einer Pfarrstelle nach § 102 Abs. 2 PfG bedarf der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
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§ 45
(zu § 104 PfG)

( 1 ) Der Eintritt in den Ruhestand, die Versetzung in den Ruhestand und das Hinausschieben des Ruhestandes nach § 104 Abs. 1 bis 3 PfG sind schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist zuzustellen und muss den Zeitpunkt, mit dem der Ruhestand beginnt, enthalten.
( 2 ) Abweichend von § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PfG können Pfarrer und Pfarrerinnen in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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§ 45a
(zu § 104 Abs. 2 und 4 PfG)

( 1 ) Abweichend von § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PfG können Pfarrer und Pfarrerinnen auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und
  2. ein dringendes kirchliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber und Bewerberinnen zu berücksichtigen, oder wenn es aus Gründen der Stellenplanung dringend erforderlich ist (Vorruhestand).
( 2 ) § 49 ist nicht anzuwenden.
( 3 ) Von der Vorruhestandsregelung nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2002 Gebrauch gemacht werden; sie gilt nur für Pfarrer und Pfarrerinnen, die vor dem 1. Januar 2003 das 60. Lebensjahr vollenden.
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§ 46
(zu § 105 Abs. 3 PfG)

Das Landeskirchenamt ist berechtigt, dem Arzt oder der Ärztin Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit erforderlich ist.
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§ 47
(zu § 106 Abs. 2 PfG)

Für die Berechnung der Wartezeit sind die im Land Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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§ 48
(zu § 107 PfG)

( 1 ) Der Bescheid nach § 107 Abs. 1 PfG hat auch eine Mitteilung über das dem Pfarrer oder der Pfarrerin zustehende Ruhegehalt zu enthalten. Der Bescheid ist zuzustellen.
( 2 ) Erhebt der Pfarrer oder die Pfarrerin gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand keine Einwendungen, so sind in dem Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand nicht aufzunehmen.
( 3 ) Erhebt der Pfarrer oder die Pfarrerin gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen, so hat das Landeskirchenamt die notwendigen Feststellungen zu treffen. Der Pfarrer oder die Pfarrerin, der Kirchenvorstand, der Superintendent oder die Superintendentin und der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin sowie der Pastorenausschuss sind zu hören.
( 4 ) Die Untersagung der Dienstausübung durch das Landeskirchenamt nach § 107 Abs. 4 PfG bedarf der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin.
( 5 ) Bescheide nach § 107 Abs. 5 PfG sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen.
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§ 48a
(zu § 107a PfG)

Die im Land Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften über die begrenzte Dienstfähigkeit sind entsprechend anzuwenden.
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§ 49
(zu § 110 PfG)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen im Ruhestand können beantragen, ihnen wieder eine Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe zu übertragen oder die Bewerbung um eine durch Wahl oder Präsentation zu besetzende Pfarrstelle zu gestatten. Lehnt das Landeskirchenamt den Antrag ab, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen und zuzustellen.
( 2 ) Der Pfarrer oder die Pfarrerin im Ruhestand kann frühestens ein Jahr, nachdem der Antrag abgelehnt worden ist, einen neuen Antrag stellen.
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§ 50
(zu § 120 PfG)

( 1 ) In Ausnahmefällen können Ordinierte, denen ein pfarramtlicher Dienst in der Landeskirche übertragen werden soll, im Angestelltenverhältnis zur Landeskirche beschäftigt werden. Soweit in der Dienstvertragsordnung der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen nichts anderes bestimmt ist, gelten die den Dienst von Ordinierten betreffenden Vorschriften des Pfarrergesetzes und dieses Kirchengesetzes sinngemäß. Die Vorschriften des Pfarrverwaltergesetzes6# über Ordinierte im Angestelltenverhältnis bleiben unberührt.
( 2 ) Ordinierte nach Absatz 1 stehen hinsichtlich der Übertragung einer Pfarrstelle oder der Übertragung einer allgemeinkirchlichen Aufgabe, der Beauftragung mit der Versehung einer Pfarrstelle und der Zuweisung zu einem Kirchenkreis Ordinierten im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit und auf Probe gleich und führen die Amtsbezeichnung „Pastor“ oder „Pastorin“.
( 3 ) Für Disziplinarverfahren gegen Ordinierte nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Pfarrverwaltergesetzes7# über die Verletzung der Amtspflicht entsprechend.
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§ 51
(zu § 121 PfG)

Wenn ein dringendes kirchliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber und Bewerberinnen zu berücksichtigen, oder wenn es aus Gründen der Stellenplanung dringend erforderlich ist, kann das Landeskirchenamt nach Maßgabe der §§ 52 bis 56 den Dienst von Pfarrern und Pfarrerinnen auf ihren Antrag durch Übertragung einer eingeschränkten Aufgabe einschränken; die Übertragung einer eingeschränkten Aufgabe ist auch bereits bei der Begründung des Pfarrerdienstverhältnisses zulässig.
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§ 52
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Eine eingeschränkte Aufgabe kann auch befristet übertragen werden; eine befristet eingeschränkte Aufgabe soll mindestens drei Jahre dauern.
( 2 ) Eine eingeschränkte Aufgabe darf nur für einen Aufgabenbereich übertragen werden, der entweder der Hälfte oder drei Vierteln des vollen Dienstes eines Pfarrers oder einer Pfarrerin entspricht (eingeschränkter Dienst).
( 3 ) Wird die pfarramtliche Versorgung einer Pfarrstelle vorübergehend nur im eingeschränkten Dienst wahrgenommen, so kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes einem anderen Pfarrer oder einer anderen Pfarrerin ein zusätzlicher Auftrag zur Versehung der Pfarrstelle erteilt werden. Zur Ausgestaltung des Dienstes trifft das Landeskirchenamt nähere Bestimmungen. Die Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes und des § 55 bleiben unberührt.
( 4 ) Für die Übertragung einer Pfarrstelle bei Veränderung des Umfangs der Aufgabe gilt § 37 Abs. 1 entsprechend.
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§ 53
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Ist die Übertragung der eingeschränkten Aufgabe befristet, so sind Pfarrer und Pfarrerinnen verpflichtet, sich rechtzeitig vor dem Ende dieser Aufgabe um eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Aufgabe nicht zum Erfolg, so kann von Amts wegen eine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen werden; bei der Übertragung sollen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Treten Pfarrer und Pfarrerinnen den Dienst in einer ihnen übertragenen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe nicht an oder unterlassen sie die Bewerbung, so scheiden sie mit dem Ende der Aufgabe aus dem Dienst aus. § 117 Abs. 2 und 3 PfG gilt entsprechend.
( 2 ) Steht im Falle des Absatzes 1 keine andere Pfarrstelle oder allgemeinkirchliche Aufgabe zur Verfügung, so bleibt die eingeschränkte Aufgabe im bisherigen Umfang bis zur Übertragung einer anderen Pfarrstelle oder allgemeinkirchlichen Aufgabe bestehen. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
( 3 ) Für die Übertragung einer Aufgabe anderen Umfangs vor Ablauf der nach § 52 Abs. 1 festgesetzten Dauer gilt § 54 entsprechend.
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§ 54
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Pfarrer und Pfarrerinnen, denen eine eingeschränkte Aufgabe übertragen ist, haben das Recht, in den uneingeschränkten Dienst zu wechseln. Sie können sich um eine Pfarrstelle mit nicht eingeschränktem Dienst bewerben, sobald ihnen das Landeskirchenamt nach Maßgabe der Möglichkeiten der Stellenplanung für den Fall ihrer Ernennung, Wahl oder Präsentation die Übertragung einer nicht eingeschränkten Aufgabe schriftlich zugesagt hat.
( 2 ) Wird Pfarrern und Pfarrerinnen, denen aufgrund der Stellenplanung eine eingeschränkte Aufgabe übertragen ist, für eine bestimmte Zeit eine zusätzliche Aufgabe, die der Hälfte oder einem Viertel des vollen Dienstes entspricht, übertragen, so ist die eingeschränkte Aufgabe für die Dauer der zusätzlichen Aufgabe in eine Aufgabe entsprechenden Umfangs umzuwandeln.
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§ 55
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Ehegatten kann nach Maßgabe der Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes und der Absätze 2 bis 7 gemeinsam eine Pfarrstelle mit nicht eingeschränktem Dienst übertragen werden, wenn jeder der Ehegatten in einem Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit, und zwar mit eingeschränkter Aufgabe, die der Hälfte eines vollen Dienstes entspricht, beschäftigt wird (Stellenteilung). Im Falle des § 53 Abs. 1 und 2 bedeutet das Ende der eingeschränkten Aufgabe eines der Ehegatten zugleich den Verlust der Pfarrstelle für beide Ehegatten.
( 2 ) Art und Umfang des Dienstes sind für jeden Ehegatten in einer Dienstordnung festzulegen, die der Superintendent oder die Superintendentin im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und dem Pfarramt erlässt; hierbei ist jedem Ehegatten ein arbeitsmäßig abgrenzbarer Teilbereich des mit der Pfarrstelle verbundenen Dienstes zu übertragen.
( 3 ) Einer der Ehegatten tritt als Mitglied in den Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil. Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes, welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand eintritt.
( 4 ) Treten Umstände ein, aufgrund deren nach dem in der Landeskirche geltenden Recht einem der Ehegatten die Ausübung des Dienstes untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, so kann angeordnet werden, dass auch der andere Ehegatte keinen Dienst ausübt.
( 5 ) Wird einem Ehegatten Elternzeit gewährt, so ist die eingeschränkte Aufgabe des anderen Ehegatten für die Dauer der Elternzeit in eine nicht eingeschränkte Aufgabe umzuwandeln. Dem Antrag eines Ehegatten auf Gewährung einer Elternzeit kann nur entsprochen werden, wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat. Die Gewährung der Elternzeit bewirkt kein Ende der Stellenteilung und führt nicht zum Verlust der gemeinsam übertragenen Pfarrstelle. Die Sätze 1 und 2 gelten bei einer Beurlaubung nach §§ 93 und 95a PfG sowie einem Teildienst nach § 94 PfG entsprechend.
( 6 ) Wird einem der Ehegatten eine zusätzliche Aufgabe, die der Hälfte oder einem Viertel des vollen Dienstes entspricht, für eine bestimmte Zeit übertragen, so ist die eingeschränkte Aufgabe dieses Ehegatten für die Dauer der zusätzlichen Aufgabe in eine Aufgabe entsprechenden Umfangs umzuwandeln.
( 7 ) Steht einer der Ehegatten im Pfarrerdienstverhältnis auf Lebenszeit, der andere Ehegatte aber im Pfarrerdienstverhältnis auf Probe, so können die Ehegatten mit der gemeinsamen Versehung einer Pfarrstelle beauftragt werden, wenn im Hinblick auf eine beabsichtigte Beauftragung der Ehegatten die Einleitung des Besetzungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand ausgesetzt worden ist. War bei Beginn der Stellenteilung einem der Ehegatten die Pfarrstelle bereits übertragen worden, so bleibt er für die Dauer des Probedienstes des anderen Ehegatten auch mit eingeschränkter Aufgabe Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
( 8 ) Endet die Übertragung der Pfarrstelle bei einem der Ehegatten durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod oder wird einem der Ehegatten eine andere Pfarrstelle oder eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen, so kann das Landeskirchenamt auf Antrag des Kirchenvorstandes anordnen, dass der verbleibende Ehegatte Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle bleibt; in diesem Fall ist die eingeschränkte Aufgabe dieses Ehegatten in eine nicht eingeschränkte Aufgabe umzuwandeln, wenn keine andere Regelung getroffen wird.
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§ 56
(zu § 121 PfG)

( 1 ) Bei der Heranziehung zu Vertretungsdiensten und Sonderaufgaben ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Pfarrer oder die Pfarrerin mit eingeschränkter Aufgabe beschäftigt ist.
( 2 ) § 42 Abs. 10 über die Belehrungspflicht gilt entsprechend.
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§ 57
(zu § 121 PfG)

Bei der entsprechenden Anwendung des § 121 PfG und der §§ 51 bis 55 auf Pfarrer und Pfarrerinnen auf Probe bleiben die Vorschriften über die Dauer des Pfarrerdienstverhältnisses auf Probe unberührt.
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§ 58

Für die nach dem Pfarrergesetz und diesem Kirchengesetz erforderlichen Entscheidungen, Genehmigungen, Mitteilungen und sonstigen Maßnahmen sowie für die Entgegennahme von Erklärungen ist das Landeskirchenamt zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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§ 59

( 1 ) In den Fällen, in denen das Pfarrergesetz oder dieses Kirchengesetz eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, treten die Kirchenvorstände der unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbundenen Kirchengemeinden zu einem gemeinsamen Kirchenvorstand zusammen.
( 2 ) Haben Kirchengemeinden einen Zusammenschluss nach den §§ 92 ff. Kirchengemeindeordnung (KGO) gebildet und dabei eine Festlegung nach § 92a Satz 1 KGO getroffen, so kann in der schriftlichen Vereinbarung oder Satzung auch bestimmt werden, dass in den Fällen, in denen das Pfarrergesetz oder dieses Kirchengesetz eine Beteiligung des Kirchenvorstandes vorsieht, eine gemeinsame Stelle nach dem XI. Teil der Kirchengemeindeordnung an die Stelle des Kirchenvorstandes tritt. Die gemeinsame Stelle hat die Entscheidungen im Einvernehmen mit den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen zu treffen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so beraten die gemeinsame Stelle und die betreffenden Kirchenvorstände erneut über die Angelegenheit. Kann auch danach keine einvernehmliche Entscheidung gefunden werden, so entscheidet die gemeinsame Stelle; sie kann jedoch nicht ohne Zustimmung der beteiligten Kirchenvorstände einen Antrag nach § 83 Pfarrergesetz stellen. Für die gemeinsame Stelle gilt § 35 Abs. 7 entsprechend.
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§ 60

Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, bei seinen dienstrechtlichen Maßnahmen die Erfordernisse des Amtes und die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu berücksichtigen.
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§ 61

( 1 ) Bescheide nach dem Pfarrergesetz und diesem Kirchengesetz sind den Betroffenen bekannt zu geben. Ein schriftlicher Bescheid, der durch die Deutsche Post AG oder einen anderen Zustelldienst im Inland übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat das Landeskirchenamt den Zugang des Bescheides und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
( 2 ) Bescheide können ferner durch Zustellung bekannt gegeben werden. Widerspruchsbescheide bei Widersprüchen gegen Bescheide im Sinne des Absatzes 1 sind zuzustellen. Zugestellt werden kann
  1. durch Übergabe gegen Empfangsschein; wird die Annahme des Schriftstückes oder das Ausstellen des Empfangsscheines verweigert, so gilt das Schriftstück mit der Weigerung als zugestellt, wenn darüber eine Niederschrift gefertigt und zu den Akten genommen worden ist,
  2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,
  3. durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
  4. durch Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt Betroffener nicht zu ermitteln ist,
  5. an Behörden und sonstige kirchliche Amtsstellen auch durch Vorlegen der Akten mit der Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes; die Amtsstelle hat den Tag, an dem ihr die Akten vorgelegt werden, darin zu vermerken.
( 3 ) Nicht im Inland wohnende Betroffene haben auf Verlangen Zustellungsbevollmächtigte zu bestellen.
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§ 62

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten8#)

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1 ↑ vgl. 47-1
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2 ↑ vgl. 400-8
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3 ↑ siehe 80 C
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4 ↑ Siehe Nr. 12 B
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5 ↑ Siehe Nr. 12 B
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6 ↑ Siehe Nr. 403 A
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7 ↑ Siehe Nr. 403 A
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8 ↑ Red. Anm.: Vgl. Artikel 7 des Kirchensetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetztes der evangelischen Kirche in Deutschland (PfDGErgG), KABl. 2012, S. 233.