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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Grafschaft Diepholz

Vom 8. November 2011

KABl. 2011, S. 232, zuletzt geändert am 13. Juni 2022, KABl. 2022, S. 57

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Präambel

Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ Lk.18 Vers 16
Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen in Jesus Christus die liebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen, die unabhängig von dem geschieht, was Menschen von sich aus erbringen oder leisten. Diese Voraussetzungslosigkeit der Liebe Gottes wird besonders deutlich an der Zuwendung zu den Kindern. Sie geht schon von Jesus selber aus und gehört zum Leben der christlichen Gemeinden. Wir geben weiter, was wir empfangen.
Die evangelisch-lutherischen Kindertagesstätten im Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Grafschaft Diepholz sehen sich in diesem Zusammenhang. Sie begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt und ihre Rolle darin zu erfahren. Begegnungen mit dem Evangelium sollen ihnen Gelegenheit geben, Fundamente für ihren eigenen Glauben zu entwickeln. Die Kirchengemeinden, die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sowie die Eltern der Kinder wollen dabei den Kindern, die nah ihrem gemeinsamen Bildungsverständnis Konstrukteure ihrer Lebenswirklichkeit sind, wertschätzende und verlässliche Begleiter sein.
Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen. Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Daher wurde die Trägerschaft der Tageseinrichtung von der Kirchengemeinde auf den Kindertagesstättenverband übertragen. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Grafschaft Diepholz, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz:
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Veit Barnstorf
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Burlage
  • Evangelisch-lutherische St. Nicolai-Kirchengemeinde Diepholz
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Jacobidrebber
  • Evangelisch-lutherische St. Michaelis-Kirchengemeinde Diepholz
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Kirchdorf
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Mariendrebber
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Neuenkirchen
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Rehden-Hemsloh
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Hülfe-Heede
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Sulingen
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Lemförde
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Wagenfeld
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Grafschaft Diepholz“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Sulingen.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Verbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben:
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte Aschen
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte Bahrenborstel
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte St. Michaelis, Diepholz
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte Friedrichstraße, Diepholz
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Senfkorn“ Diepholz
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Spiel(t)räume“ Eydelstedt
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Thriburi“ Drebber
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Trebere“ Drebber
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Arche Noah“ Drentwede
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte Hemsloh
  • Evangelisch-lutherische Krippe „Am See“ Hüde
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte „Lutherspatzen“ Lemförde
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte Neuenkirchen
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte Scharringhausen
  • Evangelisch-lutherische Kindertagesstätte St. Hülfe-Heede
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Regenbogen“ Sulingen
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Pusteblume“ Wagenfeld
  • Evangelisch-lutherische integrative Kindertagesstätte „Schwalbennest“ Wagenfeld
( 2 ) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Land, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Verband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 4 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband ist Anstellungsträger für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich.
( 2 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 4
Aufgaben der Kirchengemeinden

( 1 ) Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Arbeit der Kindertagesstätten. Hierzu zählen insbesondere:
regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste), regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde, mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand, regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte, Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief), Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 16 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG).
( 2 ) Der Kirchenvorstand wirkt bei der Erarbeitung und Entwicklung der pädagogischen Konzeption und der Qualitätsentwicklung mit.
( 3 ) Bei der Neueinstellung einer Leitung muss das Einvernehmen zwischen der jeweiligen Kirchengemeinde und dem Kindertagesstättenverband hergestellt werden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden bringen ihre Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  • einem geistlichen oder nichtgeistlichen Mitglied je Kindertagesstätte, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und
  • bis zu zwei Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand berufen werden. Sofern sich unter den gewählten Mitgliedern kein Ordinierter oder keine Ordinierte befindet, muss mindestens ein Ordinierter oder eine Ordinierte berufen werden.
( 2 ) Je Kindertagesstätte ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreisverbands Diepholz-Syke-Hoya, des Kirchenkreises oder einer dem Kindertagesstättenverband angehörenden Kirchengemeinde können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher Geschäftsführung und pädagogischer Leitung besteht, mit beratender Stimme teil. Leitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Der Superintendent oder die Superintendentin werden zu den Sitzungen eingeladen. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 6 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 7 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. Diese umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. Dies erfolgt in einem besonderen Aufgabenverteilungsplan, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden kann.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 7
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die bauliche Unterhaltungspflicht. Hierbei kann der Kindertagesstättenverband vorhandene Rücklagen heranziehen.
( 4 ) Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 8
Betriebswirtschaftliche Geschäftsführung und pädagogische Leitung

( 1 ) Das Kirchenamt in Sulingen übernimmt im Rahmen der Verwaltungshilfe nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand für den Kirchengemeindeverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung. Der Geschäftsführung wird eine pädagogische Leitung beigeordnet.
( 2 ) Die pädagogische Leitung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Evangelisch-lutherische Kirchenkreisverband Diepholz-Syke-Hoya.
( 3 ) Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes und der örtlichen Einrichtungsleitung zu beachten.
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§ 9
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Absatz 1 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von § 10 Absatz 4 Regionalgesetz.
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§ 11
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten den jeweiligen Kindertagesstätten zu.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde oder der Kindertagesstättenverband kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft oder die Trägerschaft kündigen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 12
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Zustandekommens der nach § 2 Absatz 2 erforderlichen Verträge mit den Kommunen am 01. Januar 2012 in Kraft.
Barnstorf, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Veit Barnstorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Diepholz, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde Diepholz
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Diepholz, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. St.-Nicolai-Kirchengemeinde Diepholz
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Kirchdorf, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Mariendrebber, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Mariendrebber
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Rehden, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Rehden-Hemsloh
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
St. Hülfe-Heede, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Hülfe-Heede
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Sulingen, den 5. Juli 2011
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Sulingen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 8. November 2011
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer